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Steuerinformationen November 2011 |
Nachdem das Steuervereinfachungsgesetz 2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, steht einer Verkündung im BGBl nichts mehr im Wege und es kann im Wesentlichen 2012 in Kraft treten. Eine grundlegende Änderung zum Entwurf hat sich bei der geplanten Abgabe einer Steuererklärung für zwei Jahre ergeben. Dieser Punkt wurde auf Wunsch der Bundesländer ersatzlos gestrichen. Die Inhalte des Gesetzentwurfs hatten wir in den vorangegangenen Ausgaben vorgestellt (s. AStW 11, 558 und 147). Damit kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für 2011 noch leicht von 920 auf 1.000 EUR erhöht werden, was der Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung für Dezember zu berücksichtigen hat.
Deutliche Verbesserungen sind für Familien vorgesehen, indem Kinderbetreuungskosten über den Sonderausgabenabzug auch dann absetzbar sind, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und es für Kindergeld und Kinderfreibetrag beim volljährigen Nachwuchs nicht mehr auf die eigenen Einkünfte und Bezüge ankommt. Zudem wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, auch wenn dieser mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Darüber hinaus sind in der Praxis insbesondere folgende Änderungen wichtig:
• Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt nach einer gesetzlichen Vorgabe und löst damit die bisherige Verwaltungsregelung ab.
• Außerdem kommt es zum Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung, dem Ausbildungsfreibetrag sowie dem Höchstbetrag für den Spendenabzug. Das gilt aber nicht für Kapitaleinkünfte, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
• Bei der Ehegattenbesteuerung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung anstelle der getrennten Veranlagung eingeführt.
• Durch die Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung kommt es zum Verzicht auf die Totalüberschussprognose.
• Beim Antrag auf verbindliche Auskunft wird eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR eingeführt, bis zu der keine Gebühren anfallen.
• Es kommt zur Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung.
• Eine massive Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung sorgt dafür, dass der Vorsteuerabzug jetzt viel öfter möglich ist. Das gilt bereits rückwirkend für ab Juli 2011 erstellte Rechnungen, die Belegen aus Papier gleichgestellt werden. Dafür darf die Umsatzsteuernachschau jetzt auch auf die EDV-Buchhaltung zugreifen.
• Weitere Vereinfachungen werden dadurch geschaffen, dass es erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen gibt, die Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich erfolgen muss, die 3-monatige Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von 5 Monaten angepasst wird, es zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften kommt und eine Gleichbehandlung rechtlich unselbstständiger mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim Kapitalertragsteuerabzug erfolgt.
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Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nichtsdestotrotz gelten bestimmte Abzugsbeschränkungen. Die Grenzen für die Anerkennung der Aufwendungen sind fließend und es gibt durchaus Übergangsformen. Ob ein Raum als außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls entschieden werden. Der BFH gibt hierzu mehrere Beispiele, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist.
• Der gesondert zu betretende Anbau eines Steuerberaters ist ein außerhäusliches Arbeitszimmer, wenn Publikumsverkehr stattfindet, mehrere Mitarbeiter beschäftigt sind und es einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gibt. Hierdurch ist keine Vermischung der Büro- mit der Privatsphäre des Freiberuflers gegeben.
• Die Anwaltskanzlei in der eigenen Wohnung bei einem im Unternehmen nicht selbstständig als Syndikusanwalt Angestellten wird dem Grunde nach von den Abzugsbeschränkungen erfasst, sofern dies die typischen Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.
• Nutzt ein Rechtsanwalt Räume in seinem privaten Einfamilienhaus, wird die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert, wenn die Kanzleieinheit auch von dritten Personen genutzt wird, die nicht zur Familie oder zu seinem Haushalt gehören.
• Die Notfallpraxis ist grundsätzlich kein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist.
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Auch Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, wenn die Wirtschaftsgüter im betrieblichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen und dies durch das freiberufliche Berufsbild geprägt wird.
Das gilt für Geldgeschäfte – wie den Erwerb von Wertpapieren – aber nur, wenn ausschließlich betriebliche Gründe für ihren Erwerb maßgeblich waren. Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S. des § 20 EStG führen, sind dagegen grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen, insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt. Den Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind sie nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können.
In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall nahm ein Arzt zur Finanzierung seiner Praxis Darlehen auf. Die Tilgung sollte durch Ersatzleistungen in ein Wertpapierdepot bei der Bank erfolgen. Dieser Bezug ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen setzt nämlich voraus, dass Wirtschaftsgüter
• ihrer Art nach objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und
• subjektiv von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sind.
Dabei kann der erforderliche Förderungszusammenhang nicht allein aufgrund einer Willensentscheidung des Freiberuflers durch Einlage angenommen werden. Vielmehr ist ein verbindlicher, zeitnaher und unumkehrbarer schriftlicher Widmungsakt erforderlich, um nachfolgend angefallene Verluste gewinnmindernd berücksichtigen zu können.
Praxishinweis: Beim Arzt ist es für die Zuordnung der Wertpapiere schon schädlich, wenn sich der betriebliche Zusammenhang den Depotunterlagen nicht entnehmen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn Wertpapiergeschäfte nicht zeitnah zu ihrer Abwicklung erfasst werden. Dann erfolgt der gewinnmindernde Abzug der Wertpapierverluste nicht im Rahmen des § 18 EStG, sondern unterliegt als private Vermögensverwaltung der Abgeltungsteuer. Damit ist kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten und für Aktien kein Teil-einkünfteverfahren möglich.
Nach einem weiteren Urteil des BFH können Wertpapiere jedoch dann ins Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellt, weil sie beispielsweise in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb stehen. Das hat dann zur Folge, dass die Einlage den Betrag der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG mindert. Zwar reicht es für den unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit dem freiberuflichen Betrieb weder aus, dass sie aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind, noch dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind oder als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen. Geldgeschäfte, die zu Einkünften nach § 20 EStG führen, sind somit grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen.
Ein Hilfsgeschäft kann aber vorliegen, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot mit Geldmarktfonds sowie Aktien in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist, das über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht. Dies gilt dann, wenn aus dem Einsatz der Wertpapiergeschäfte als Sicherheit für betriebliche Darlehen oder als beabsichtigte Liquiditätsreserve eine konkrete Investitionsplanung gefolgert werden kann. Kurzfristige Umschichtungen im Depot oder der Ausweis als Umlaufvermögen lassen im Gegensatz hierzu darauf schließen, dass eine eigene Einkunftsquelle aus Veräußerungsgeschäften angestrebt oder Kapitaleinkünfte erzielt werden sollen. Dagegen spricht, wenn die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank veräußert werden dürften. Dies lässt eher auf einen untrennbaren Bestandteil eines betrieblichen Finanzierungskonzepts schließen, das über eine bloße Verwendung des Wertpapierdepots als Sicherheit für die freiberuflichen Kredite hinausgeht. |
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Für bewegliche Wirtschaftsgüter dürfen Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA genutzt werden. Das betrifft nach Auffassung des BFH jedoch nur materielle Gegenstände. Ist beabsichtigt, künftig immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann folglich keine Förderung beansprucht werden. Software aller Kategorien sind grundsätzlich immaterielle Gegenstände. Eine Ausnahme gilt nur für Datensammlungen, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind. Bereits eine Adressensammlung ist jedoch immateriell. Es besteht kein Anlass, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Informationstechnologie oder auf die zunehmende Bedeutung und Verfügbarkeit von Software immaterielle Wirtschaftsgüter insgesamt als bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Ist die geplante Anschaffung ausschließlich auf Software gerichtet, beschränkt sich der materielle Gehalt auf den Datenträger ohne weitere Funktion oder wirtschaftlichen Wert. Er hat durch Herunterladen aus dem Internet an Bedeutung verloren, sodass der geistige Gehalt in der Software überwiegt. § 7g EStG und die Bilanzierungsvorschriften knüpfen an die Definition des beweglichen sowie die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern an. Dabei ist die äußere Form, in der das angeschaffte oder anzuschaffende Wirtschaftsgut gehandelt wird, ohne Bedeutung.
Für § 7g EStG kommt es allein darauf an, auf welches Wirtschaftsgut sich der künftige Anschaffungsvorgang bezieht und nicht darauf, welche Funktion es für den Erwerber besitzt. Ob nach der Installation der Software mit einem Gerät als Gesamtpaket das materielle Element überwiegt, ist daher unerheblich. Der BFH lässt offen, ob es im Interesse der Vereinfachung der in R 5.5 Abs. 1 EStR zum Ausdruck gekommenen Verwaltungsauffassung folgt, nach der Trivialprogramme bis 410 EUR materielle Wirtschaftsgüter sind.
Praxishinweis: Das Urteil ist noch zur ehemaligen Ansparabschreibung ergangen, lässt sich aber ohne Abstriche auf den seit 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen. Dabei ist die vom BFH vorgenommene Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern auch über § 7g EStG hinaus von großer praktischer Bedeutung. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten beispielsweise einige Sonderregeln:
• Nach § 5 Abs. 2 EStG gilt für unentgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter ein Aktivierungsverbot.
• Für Software und Ähnliches können weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 EUR noch die Einstellung in den Sammelpool bei Preisen bis 1.000 EUR nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG vorgenommen werden.
• Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist bei Anschaffung oder Herstellung zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 nicht möglich.
• Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter können nach dem neuen Bilanzrecht im Jahresabschluss aktiviert werden. Dieses Ansatzwahlrecht gilt steuerlich nicht.
• Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter ist umsatzsteuerlich jetzt eine sonstige Leistung und keine Lieferung mehr.
• Es können keine Investitionszulagen in Anspruch genommen werden.
• Die Verwaltung nimmt aber weiterhin bei Trivialprogrammen mit Anschaffungskosten von weniger als 410 EUR über R 5.5 EStR aus Vereinfachungsgründen bewegliche materielle Wirtschaftsgüter an. |
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Unter den Voraussetzungen, dass eine Ferienwohnung nur wechselnden Feriengästen überlassen wird, die ortsübliche Vermietungszeit nicht mehr als um 25 % unterschritten wird und keine gewerbsmäßige Verwaltung vorliegt, ist nach einem aktuellen Urteil des FG Köln kein Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht notwendig. Einkünfte nach § 15 EStG sind in diesem Fall nicht anzunehmen, wenn die einzige Ferienwohnung zwar unter Einschaltung einer Vermittlungsfirma angeboten wird, dies aber keine hotelmäßige Verwaltung darstellt. Bei bloßer Übertragung der Verwaltung liegt die gewerbliche Tätigkeit nur beim Vermittler vor.
Im Rahmen des § 21 EStG muss die Ferienwohnung zur Überschuss-erzielungsabsicht grundsätzlich im ganzen Jahr bis auf übliche Leerstandszeiten an wechselnde Gäste vermietet werden und der Eigentümer darf sich dort nur kurz zur Endreinigung oder zu Reparaturen aufhalten. Schädlich ist, wenn sich der Eigentümer die Möglichkeit der Selbstnutzung vorbehalten hat, auch wenn dies dann tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird. Hier führt bereits die Chance der Selbstnutzung zum Nachweis der Überschussprognose, weil es in späteren Jahren zur Eigenbelegung kommen könnte.
Anders beurteilt das FG Köln den Fall, wenn die vorbehaltene Selbstnutzung sich auf eine vierwöchige Zeit im Winter, ausgenommen Weihnachten und Neujahr, bezieht und die Wohnung an der Küste liegt. Da sie dann ohnehin leer stehen würde, lassen sich bei Eigenbelegung in dieser Jahreszeit gleichzeitig etwa Wohnung und Mobiliar pflegen und instand setzen. Das fällt dann unter einen unschädlichen Reparaturaufenthalt außerhalb der Saison. Das gilt vor allem dann, wenn in der übrigen Zeit eine außergewöhnlich hohe Belegungsquote erreicht wird. Allerdings muss die vorbehaltene vierwöchentliche Selbstnutzung berücksichtigt werden, indem ein angefallener jährlicher Mietverlust nur zur 48/52 absetzbar ist. |
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Der BFH lehnt den Antrag auf Eintragung eines Freibetrags auf einer Lohnsteuerkarte wegen nachträglicher Schuldzinsen aus Mieteinkünften ab. Dem Begehren des Steuerpflichtigen die geänderte Sichtweise zu nachträglichen Schuldzinsen im Zusammenhang mit § 17 auch auf § 21 EStG zu übertragen, kam der BFH nicht nach. Stattdessen habe sich die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung einer noch immer geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuschließen.
Ob der Freibetrag für Schuldzinsen als negative Mieteinkünfte überhaupt möglich ist, hängt insoweit von der Ermessensentscheidung des FA ab, weil diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Derzeit sind die Darlehenszinsen als Werbungskosten nach Beendigung der Gebäudevermietung nicht zum Abzug zuzulassen. Das gilt auch dann, wenn der Verkaufspreis nicht ausreichend hoch ist. Zwar kann man diese Sichtweise jetzt infrage stellen, doch es kommt für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Freibetrags nicht darauf an, wie der BFH diese Rechtsfrage bei einer Anfechtung des Einkommensteuerbescheids entscheiden würde. Zu beachten ist vielmehr der aktuell geltende Meinungsstand.
Praxishinweis: Aufgrund einer anhängigen Revision können Einsprüche zu Schuldzinsen im Zusammenhang mit Einkünften aus § 21 EStG jedoch ruhen. Nach dem FG Düsseldorf bestehen nämlich ernsthafte Zweifel, ob diese weiterhin nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil sowohl in der Literatur als auch vom BFH Bedenken hiergegen geäußert worden sind. |
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Im Alltag kommt es immer wieder vor, dass Gewerbebetriebe an diverse Unternehmen unaufgefordert Rechnungen mit Umsatzsteuerausweisen verschicken, die etwa für einen Eintrag im Handelsregister oder einem Adress-, Telefon oder Faxverzeichnis gelten sollen. Hierdurch wird bei den Empfängern der Eindruck erweckt, bereits einen Auftrag erteilt zu haben. Diese erstellten Scheinrechnungen über die angeblichen Eintragungen sind dem Versender zuzurechnen und er schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14 Abs. 3 UStG. Die Vorschrift setzt laut BFH nur die Rechnungsausstellung über Leistungen voraus, auch wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausgeführt wurden. Insoweit ist belanglos, ob von Anfang an geplant war, statt einem Register nur Scheinrechnungen erstellen zu wollen.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt, kein Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung gar nicht ausführt, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Diese Regelung bezweckt, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Deshalb ist die Regelung in § 14 Abs. 3 UStG als Gefährdungstatbestand ausgestaltet. Derjenige, der mit einer Rechnung oder einer anderen Urkunde das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen.
Das gilt sogar, wenn der Unternehmer das Handeln eines Vertreters nicht kennt, dies aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. |
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Leitet der Empfänger den geschenkten Gegenstand der Schenkung sofort weiter, ist er als Zwischenerwerber grundsätzlich nicht bereichert, auch wenn dies zivilrechtlich zwei Zuwendungen sind. Überträgt also etwa – wie im Urteilsfall vor dem FG München – der Sohn eine ihm von der Mutter geschenkte Wohnung sofort unentgeltlich auf seine Ehefrau weiter, liegt keine Zuwendung an den Sohn, sondern eine Zuwendung an die Schwiegertochter mit entsprechend ungünstigeren Tarifen vor. Zwar verwendet das ErbStG die dem Zivilrecht entnommenen Begriffe. Sie müssen jedoch selbstständig interpretiert werden.
Bei der Kettenschenkung kommt es darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Gegenstands verfügt, ausgehend von der Ausgestaltung der Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung sowie der angestrebten Ziele der Parteien. Den Vertragsabschluss zeitlich folgend und inhaltlich abgestimmt lässt darauf schließen, dass ein Zwischenerwerber nicht bereichert ist und eine unmittelbare Schenkung vom ursprünglichen Inhaber auf den Bedachten vorliegt.
Das ErbStG will den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs und die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfassen. Dies tritt aber in der Regel nicht ein, wenn der Zwischenerwerber den Gegenstand sogleich weiterschenkt. An der typischen Kettenschenkung sind Personen beteiligt, die enge persönliche Beziehungen zueinander haben. Die Weitergabe ist in der Regel dem ursprünglichen Inhaber bekannt, unter den Beteiligten abgestimmt und die Verträge entsprechend formuliert. Das Geschehen ist von Anfang an auf unmittelbare Weitergabe angelegt. Das gilt, wenn die Schenkung in einem Zug abgeschlossen wird und die Beteiligten familiär eng verbunden sind. |
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Der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen oder ein Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch Reduktion auf freiwillige Fälle ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG nicht geboten. Daher muss sich der Erbe auch den Verkauf durch den Nachlasspfleger zurechnen lassen.
Die Steuervergünstigung soll die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebe berücksichtigen, unabhängig vom Motiv einer schädlichen Verwendung. Damit entfallen der Verschonungsabschlag von 85 oder 100 % sowie der gleitende Abzugsbetrag zeitanteilig, weil die Haltefrist von fünf oder sieben Jahren nicht erreicht wurde. Das führt dann nach dem Rechtsstand ab 2009 dazu, dass das Betriebsvermögen mit dem Verkehrswert angesetzt wird. Zuvor hatte der BFH dies bereits in mehreren Urteilen bei zwangsweiser oder kraft gesetzlicher Anordnung entschieden, etwa bei
• Insolvenzbedingter Aufgabe,
• Verkauf oder Liquidation durch Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter,
• Veräußerung der Freiberuflerpraxis durch gesetzliche Anordnung bei Minderjährigen oder mangelnder beruflicher Qualifikation,
• Entschluss der Gesellschafterversammlung,
• Verschmelzung von Kapital- auf Personengesellschaft,
• Weitergabe zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder
• Betriebsaufgabe durch Realteilung. |
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ELENA – Regelungen werden abgeschafft
Das ELENA-Gesetz und die ELENA-Datensatzverordnung werden aufgrund der unzureichenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur und dem unausgeglichenen Kosten-Nutzen-Effekt eingestellt. Alle bereits bis zur Gesetzesverkündung gespeicherten Daten werden durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unverzüglich gelöscht.
Kein Abzugsverbot beim Anrechnungsverfahren
Der Auflösungsverlust ist in voller Höhe abziehbar, wenn bis dahin lediglich Einnahmen aus der GmbH-Beteiligung erzielt wurden, für die noch das Anrechnungsverfahren galt. Das hatte der BFH bislang lediglich für Fälle ohne jegliche Einnahmen entschieden, was jetzt noch bei Liquidation undVerkauf bis 2010 genutzt werden kann. Das Abzugsverbot in § 3c Abs. 2 EStG stellt das Gegenstück zu nur teilweise steuerpflichtigen Einnahmen dar. Bei Anrechnung galt das Halbeinkünfteverfahren aber nicht. Praxishinweis: Ab 2011 spielen Einnahmen durch die Änderung über das JStG 2010 keine Rolle mehr. Das Teilabzugsverbot gilt generell.
Einnahmen aus Privatliquidation sind Arbeitslohn
Die Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus stationären wahlärztlichen Leistungen sind in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn im Rahmen seiner nicht selbstständigen Tätigkeit. Die Leistungen sind als Teil des Dienstverhältnisses mit der Klinik anzusehen, wenn das Liquidationsrecht erst aufgrund eines Vertrages möglich und die Tätigkeit im geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist. Zudem fehlen dem Arzt Unternehmerinitiative und -risiko in Bezug auf die stationären wahlärztlichen Leistungen.
Dauerhaft erhöhe Schwelle für Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 EUR soll zum 31.12.2011 nicht wieder auf 250.000 EUR wieder sinken, sondern auf Dauer beibehalten werden, um kleinen und mittleren Unternehmen mehr Planungssicherheit zu geben und Liquiditätsvorteile zu schaffen. Zudem bleibt die Übereinstimmung mit der für die Buchführungspflicht bestehenden Umsatzgrenze, sodass sowohl umsatz- als auch ertragsteuerrechtlich einheitlich die Einnahme erst bei Zufluss zählt.
Leistungen der Altenhilfe sind umsatzsteuerfrei
Die Sozial- und Gesundheitsbetreuung in der Altenhilfe beim betreuten Wohnen von gemeinnützigen Vereinen der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder solchen erbracht werden, die vom EU-Staat als solche anerkannt werden. Es ist unschädlich, wenn der Vertrag nur mit dem Vermieter des Altenheims geschlossen wurde, solange die Leistungen gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht werden.
Keine Steuer für geringe Mengen Alternativenergie
Betreiber von Solar- und Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW können auf die gesonderte Erfassung des verbrauchten Stroms verzichten
und ihn durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre erfassen. Dann wird auf die Umsatzsteuer für selbst verbrauchten und an den Energieversorger gelieferten Strom verzichtet.
Trinkgeld für den Gastwirt ist umsatzsteuerliches Entgelt
Erhält der Gastwirt Trinkgeld, unterliegt das der Umsatzsteuer. Die in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung, wonach nur vertraglich vereinbarte Vergütungen zählen und ansonsten ein besonderes Geschenk vorliegt, ist im Bereich der Gastronomie nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, also auch freiwillig gewährte Trinkgelder. Zwischen den Gästen und der unternehmerischen Leistung besteht eine innere Verknüpfung und nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie gehört zur Bemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet.
Abweichende Gewinnausschüttung kein Missbrauch
Erfolgt nach einer entgeltlichen oder schenkweisen Übertragung von GmbH-Anteilen noch eine Gewinnausschüttung zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters, ist diese von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Zahlung gesellschaftsrechtlich zulässig und steuerlich kein Gestaltungsmissbrauch. Die Höhe der Ausschüttung orientiert sich an den in der Vergangenheit auf den Ex-Besitzer entfallenden Überschüssen. Das von ihm erstrebte Ziel, anlässlich seines Ausscheidens den zustehenden Anteil am Gewinn der GmbH zu vereinnahmen, ist sowohl durch eine Veräußerung als auch eine zeitlich inkongruente Dividendenausschüttung erreichbar.
Keine vorzeitige Erklärung beim Spitzensteuersatz
Das Vorliegen hoher Einkünfte zum Spitzensteuersatz ist kein pauschales Auswahlkriterium zur Vorweganforderung von Steuererklärungen. Gründe für eine Vorweganforderung werden im allgemeinen Fristenerlass der Länder vorgegeben, so etwa hohe Nachzahlungen. Dem Steuerberater muss es möglich sein, in der für ihn eingerichteten Karenzzeit bis Jahresende seinen Betriebsablauf selbst zu strukturieren. Vermehrte Vorweganforderungen machen dagegen eine Planung schwer möglich.
Keine Vollverzinsung auf Steuerabzugsbeträge
Steuernachforderungen und -erstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen. Davon ausgenommen sind die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen. Das Verzinsungsverbot gilt auch, wenn aufgrund eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheides gegenüber dem Arbeitnehmer Steuerabzugsbeträge festgesetzt und wegen einer späteren Aufhebung wieder erstattet werden. Dieser Ausschluss der Steuerabzugsbeträge aus der Verzinsung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Keine Aussetzung der Androhung von Verzögerungsgeld
Die Androhung des FA, für den Fall der Nichtvorlage der Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist ein Verzögerungsgeld festzusetzen, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht vollziehbar. Die Absichtserklärung soll als bloße Ankündigung nur auf einen künftig erfolgenden Verwaltungsakt hinweisen. Der Androhung kommt auch nicht die rechtliche Wirkung zu wie beim Zwangsgeld als selbstständigem Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung statthaft ist. |
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