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Steuerinformationen Archiv |
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden. Die entsprechenden Änderungen im Umsatzsteuergesetz sollen auf Rechnungen für Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden, angewandt werden. Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, sodass etwaige Anpassungen möglich sind.
Aktuelle Rechtslage
Die umsatzsteuerliche Rechnungserteilung kann auf traditionellem Papierweg oder auch mittels elektronischem Rechnungsdokument erfolgen. Die elektronische Rechnungsübermittlung ist jedoch davon abhängig, dass der Leistungsempfänger zustimmt.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail gegebenenfalls mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden.
Von einer ordnungsgemäßen und damit vorsteuerfähigen elektronischen Rechnung ist nach derzeitiger Rechtslage nur dann auszugehen, wenn die Echtheit der Herkunft (Ausstellerauthentizität) und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts (Datenintegrität) durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet sind.
Durch den hohen Prüf- und Dokumentationsaufwand meiden bislang viele Unternehmen die Einführung einer elektronischen Fakturierung bzw. akzeptieren keine elektronischen Eingangsrechnungen.
Geplante Neuregelungen
Ab 1.7.2011 sollen Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behandelt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll dies jedoch nicht zu erhöhten Prüferfordernissen bei Papierrechnungen, sondern zur Absenkung der Anforderungen bei elektronischen Rechnungen führen.
Die elektronische Rechnungsstellung soll technologieneutral ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Somit soll jeder Unternehmer selbst festlegen können, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies soll durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.
Bei dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob
• die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d.h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,
• der Rechnungsaussteller tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,
• die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist.
Im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung informiert das BMF jetzt darüber, dass keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden müssen. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen kann als geeignetes Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermöglicht.
Der Begriff des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedeutet nicht, dass es sich um ein technisches oder EDV-gestütztes Verfahren handeln muss. Auch in kleinen Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, können innerbetriebliche Kontrollverfahren verwendet werden. In der einfachsten Form kann dies beispielsweise durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein geschehen.
Praxishinweis: Unternehmer sollen auch weiterhin auf das Signatur- oder das EDI-Verfahren zurückgreifen können. Das hat den Vorteil, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dann per se sichergestellt sind. Darüber hinaus sind diese Verfahren für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen.
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Damit die Mietkosten der Zweitwohnung als Werbungskosten abgezogen werden können, dürfen sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-m2-Wohnung nicht überschreiten. Das FG Nürnberg befasste sich nun mit der Frage, ob ausnahmsweise auch die Kosten einer größeren Zweitwohnung anerkannt werden können. Der Steuerpflichtige hatte sie im Vorgriff auf einen späteren Familienhauptsitz ausgewählt. Das FG ließ dieses Motiv jedoch nicht gelten. Der Abzug bei doppelter Haushaltsführung diente nämlich nicht dazu, dem Steuerpflichtigen einen Familiennachzug zu ermöglichen.
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind also auf den angemessenen Bedarf beschränkt. Dieser ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. So orientiert sich die 60-m2-Begrenzung einer Zweitwohnung daran, was für eine Einzelperson erforderlich ist, um von dort aus ihrer Arbeit nachgehen zu können. Familiengröße oder angestrebte Beendigung der doppelten Haushaltsführung spielen keine Rolle. Auch ein Arbeitszimmer ist kein Argument, um die 60 m2 zu überschreiten. Dessen Kosten sind beim häuslichen Arbeitszimmer geltend zu machen.
Allerdings ist die 60-m2-Begrenzung nicht so starr, wie sie zunächst anmutet. Neben der Fläche beeinflusst nämlich auch die Ausstattung die Miete. So kann eine Luxuswohnung die Grenze des Notwendigen bereits bei Flächen unter 60 m2 überschreiten. Liegt die tatsächliche Miete jedoch unter der ortsüblichen Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung, kann die Grenze auch bei einer Wohnfläche von mehr als 60 m2 noch eingehalten sein. Der Steuerpflichtige darf also in gewissem Rahmen eigene Prioritäten bei Größe und Ausstattung setzen.
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Die Kosten einer Dachsanierung sind nicht unmittelbar durch Installation und Betrieb
einer Fotovoltaikanlage verursacht und folglich auch keine Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs. Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Hessen ist eine Dach-Fotovoltaikanlage eine wirtschaftlich selbstständige Betriebsvorrichtung und über 20 Jahre abzuschreiben. Sie ist kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
Die Dachkonstruktion hingegen gehört nicht zur Solaranlage, sondern zum Gebäude. Aufwendungen für das Dach selbst sind dem Gebäude als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen. Das Dach eines Wohnhauses steht nämlich nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Solaranlage und dient damit außerbetrieblichen Zwecken. Ohne Bezug zur Einkünfteerzielung ist der Erneuerungsaufwand daher der außerbetrieblichen Nutzung des Gebäudes zuzurechnen. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, das sonst nur privat genutzte Haus samt Dach dem Betrieb der Stromerzeugung zuzuordnen. |
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Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Dies hat der BFH in 2010 entschieden. Wer nun dachte, die Verwaltung wendet die Rechtsprechung analog an, wenn eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird, der sieht sich getäuscht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt vertritt nämlich die Ansicht, dass nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in diesen Fällen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Nach der langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungsübung bleiben die Vermögensänderungen im Bereich des Privatvermögens grundsätzlich außer Ansatz, sodass mit Wegfall der Einkunftsquelle auch der Veranlassungszusammenhang mit den Schuldzinsen wegfällt. Dies gilt unabhängig von der Höhe eines zu erzielenden Veräußerungserlöses. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt hat der BFH diesen Grundsatz nicht aufgegeben, sondern nur für den Bereich des § 17 EStG entschieden, dass bei fremdfinanzierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgrund der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf zwischenzeitlich 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt wurde.
Praxishinweis: Auch das FG Baden-Württemberg erkennt nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an.
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Der BFH hat Zweifel daran, ob die Begrenzung der Anrechnung von Quellensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschluss des BFH behandelt zwar die Rechtslage bis 2008, betrifft mittelbar aber auch die Anwendung unter den Regeln der Abgeltungsteuer.
Die in § 34c EStG geregelte Höchstbetragsberechnung hat zur Folge, dass als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehbare Kosten der Lebensführung teilweise auch auf die ausländischen Einkünfte entfallen und dadurch das Anrechnungsvolumen mindern. Der BFH hält es für möglich, dass dies nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind derartige privat veranlasste Abzugsposten nämlich vorrangig vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, nicht aber von demjenigen Staat, in dem die betreffenden Einkünfte erwirtschaftet werden.
Praxishinweis: Ab 2009 zieht die Depotbank die Quellensteuer direkt von der Abgeltungsteuer ab, wobei der Abzug üblicherweise auf bis zu 15 % beschränkt ist. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen spielen hierbei keine Rolle mehr. Auswirkungen ergeben sich aber, wenn bei geringer Progression eine Günstigerprüfung durchgeführt wird. Fälle der Günstigerprüfung sollten nach Möglichkeit genauso offengehalten werden wie noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide bis 2008, bei denen nur eine begrenzte Anrechnung der Quellensteuer erfolgte.
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Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren. Mit diesem Urteil hat der BFH eine bislang im Schrifttum heftig umstrittene Frage endlich geklärt. Bislang war nämlich auch die Auffassung vertreten worden, dass ein Zeitraum von fünf Wirtschaftsjahren maßgebend sei, auch wenn dieser Zeitraum im Einzelfall aufgrund der Einbeziehung von Rumpf-Wirtschaftsjahren kürzer als 60 Monate ausfiel.
Mit der Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags soll verhindert werden, dass die Organschaft zum Zweck der willkürlichen Beeinflussung der Besteuerung von Fall zu Fall abgeschlossen oder beendet wird. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich jedoch nicht eindeutig erkennen, ob Zeit- oder Wirtschaftsjahr gemeint ist. Anknüpfungspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut der Norm, worin ganz allgemein von fünf Jahren die Rede ist, was eher für einen Zeitraum von 60 Monaten spricht. Wollte der Gesetzgeber auf das Wirtschaftsjahr abstellen, hätte er diesen speziellen Begriff auch verwendet.
Abschnitt 55 KStR 1977 stellte noch ausdrücklich klar, dass das erste Wirtschaftsjahr stets als volles Jahr zählt. Dieser Passus wurde in Abschnitt 60 KStR 2004 aber nicht übernommen. Dass bei Rumpfwirtschaftsjahren letztlich eine längere Mindestlaufzeit als fünf Zeitjahre erforderlich wird, hält der BFH für unerheblich. In diesen Fällen ¬würde sich nämlich auf der Grundlage der Gegenauffassung eine vom Normalmaß ebenfalls – dann allerdings nach unten – abweichende Mindestlaufzeit ergeben. Diese könnte sich beispielsweise auf nur vier Jahre und einen Tag belaufen.
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Bislang war es bei einer Personengesellschaft als Organträgerin – ¬anders als bei einer Kapitalgesellschaft – für eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft ausreichend, dass die Mehrheit der Stimmrechte von den Gesellschaftern der Personengesellschaft gehalten wurde. Von dieser Sichtweise ist der BFH nun aber aufgrund der Rechtsformneutralität bei der Umsatzsteuer abgerückt. Eine finanzielle Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG setzt nun auch bei einer Personengesellschaft als Organträgerin eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft voraus. Dabei kann das Fehlen einer eigenen Beteiligung der Gesellschaft auch nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.
Eine finanzielle Eingliederung setzt die Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft voraus. Diese kann auch durch eine mittelbare Beteiligung erreicht werden, wenn der Organträger die Mehrheit über eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung an einer Tochter erreicht. Ist eine Gesellschaft aber weder unmittelbar noch über Tochtergesellschaften mittelbar an einer anderen GmbH beteiligt, reicht die 100 %ige Beteiligung des Alleingesellschafters an beiden GmbHs hierzu nicht aus. Denn dadurch ist keine der beiden gleich geordneten Schwestergesellschaften in das andere Unternehmen eingeordnet. Vor diesem Hintergrund muss jetzt auch die Personengesellschaft selbst über die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verfügen.
Auch ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag führt in diesem Fall nicht die finanzielle Eingliederung herbei, selbst wenn darin die Verpflichtung zur Verlustübernahme vorgesehen ist. Aus der Notwendigkeit einer Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft folgt nämlich, dass eine fehlende Beteiligung nicht durch einen solchen Vertrag ersetzt werden kann. Derartige Vereinbarungen haben auf das Merkmal der finanziellen Eingliederung keinen Einfluss.
Praxishinweise: Der BFH hält somit an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest. Der Grund: Die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Rechtsform verstößt gegen den durch die EuGH-Rechtsprechung ausgeprägten Grundsatz der Rechtsformneutralität. Dieser Grundsatz gebietet nämlich eine weitgehende Gleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften.
Diese Neuorientierung des BFH kann in der Praxis erhebliche Bedeutung haben. Betroffene verbundene Unternehmen haben sich nämlich bislang keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gestellt, weil sie von nicht steuerbaren Innenumsätzen ausgegangen sind und weil sie organisatorisch auf die Abgabe nur einer Steuererklärung für den Organkreis eingestellt waren.
Die BFH-Entscheidung wirkt sich insbesondere auch bei Betriebsaufspaltungen aus. Hier kann die Besitz-Personengesellschaft nun nur noch dann als Organträgerin fungieren, wenn sie selbst über die Mehrheit der Stimmrechte an der Betriebs-Kapitalgesellschaft verfügt. Es ist aber zu erwarten, dass die Finanzverwaltung in dieser Hinsicht Übergangsregelungen anbieten wird. |
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Verpflegungspauschale ist bei Fahrtätigkeit unbefristet
Die Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahr¬tätigkeit – und damit auch bei einer Seereise – keine Anwendung. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Zwar kann dies auch im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit vorkommen. Übt ein Arbeitnehmer aber auf einem Fahrzeug oder einem Schiff eine Fahrtätigkeit aus, so handelt es sich dabei nicht um eine auswärtige Tätigkeitsstätte. Diese setzt nämlich eine ortsfeste Einrichtung voraus.
Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung
Eine Teilwert-AfA auf eine 100 %ige Beteiligung kommt auch bei fortwährend negativer Ertragslage nicht in Betracht, wenn die Vermögenswerte der Beteiligung positiv sind und sich ihre funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund für das Gesamtunternehmen als wichtig darstellt.
Keine Sanierungsbegünstigung für Neuausbauten
Anspruch auf Steuerförderung von Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eines zu eigenen Wohn¬zwecken genutzten Gebäudes in einem Sanierungs- oder städte¬baulichen Entwicklungsgebiet besteht nicht, wenn es sich um einen Wohnungsneubau handelt. Das gilt auch, wenn eine Eigentums-wohnung während der Sanierung des Altbaus in dessen bis dahin nicht ausgebauten Dachgeschoss neu errichtet wird. Die Begünstigung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Kosten auf bereits bestehenden Wohnraum entfallen.
Feststellungslast über steuerbegründende Tatsache
Das BVerfG hat entschieden, dass § 17 EStG nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zum 31.3.1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Daher sind nur solche Wertsteigerungen steuerbar, welche ab dem 1.4.1999 entstanden sind. Insoweit handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, sodass die Feststellungslast hierzu das Finanzamt trifft.
Umsatztantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer widersprechen grundsätzlich dem Gewinnstreben der GmbH, weil sie das Risiko einer Gewinnabsaugung beinhalten. Daher sind sie regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen. Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung ist ausnahmsweise anzuerkennen, wenn die hiermit angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre. Das gilt etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase. Ansonsten stellen Umsatzprovisionenen auch dann eine vGA dar, wenn die Vergütung nur für die selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet wird..
Organschaft für Auslandsgesellschaften
Nunmehr kann auch eine im EU- oder EWR-Ausland gegründete Kapital¬gesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ihr im Inland steuerpflichtiges Einkommen innerhalb einer steuerlichen Organschaft einem Organträger zurechnen. Aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission wird dies über den Wortlaut der Regelungen in den §§ 14, 17 KStG hinaus anerkannt. Bedingung ist lediglich, dass auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuer¬lichen Organschaft erfüllt sind.
UStG – Aktuelle Fassung des UStAE beim BMF abrufbar
Das BMF hat das Inhaltsverzeichnis des UStAE in der zum sofortigen Download bereitgestellten aktuellen, konsolidierten Fassung mit den jeweiligen Inhalten verlinkt. Dadurch wird die Nutzung in der Praxis verbessert. Interessierte Unternehmen finden die Ausführungen auf den Inter¬net-Seiten des BMF unter „Wirtschaft und Verwaltung“ – „Steuern“ – „Veröffentlichungen zu den Steuerarten“ – „Umsatzsteuer“.
Rückwirkender Wechsel zur Sollversteuerung ist möglich
Ein Unternehmer kann auch noch nachträglich von der Ist- zur Sollversteuerung wechseln. Zu dieser Frage gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung und das Problem ist in der Fach¬literatur umstritten. Die zeitliche Grenze für den Wechsel ist die formelle Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids. Ist eine Festsetzung mit einem Einspruch angefochten, kann daher im finanzgerichtlichen Verfahren noch ein Wechsel der Besteuerungsart erfolgen. Durch den Wechsel zur Sollversteuerung können Umsätze vorgezogen werden, um etwa im Gründungsjahr noch die Kleinunternehmerregelung anzuwenden..
Grundsätze zur Verwendung von Vordrucken
Das BMF hat die Grundsätze zur Abgabe von nicht ausschließlich elektronisch übermittelten Steuererklärungen definiert. Nichtamtliche Vordrucke müssen in Layout, Papierqualität und Abmessung den amtlichen Vordrucken entsprechen. Bei Internetformularen und komprimierten Vordrucken besteht die Anforderung nur an die Papier¬qualität. Beim maschinellen Ausfüllen sind negative Beträge mit einem vorgestellten Minuszeichen auszufüllen, Feldeinteilungen einzuhalten und die Kennzahlen nicht zu überschreiben. In der Fußzeile ist der Hersteller des verwendeten PC-Programms anzugeben.
Erklärung ohne elektronische Signatur kann wirken
Die mit einer elektronischen Einkommensteuererklärung übermittelten Daten sind nicht wegen der fehlenden elektronischen Signatur un¬beachtlich, selbst wenn der unterschriebene komprimierte Ausdruck erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgereicht wird. Die Online-Übermittlung ist als formloser Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO zu werten. Dieser ist an keine bestimmte Form gebunden und muss nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen ein Bescheid geändert werden soll. Daher kann eine zunächst noch nicht wirksame elektronisch übermittelte Erklärung als Änderungsantrag gewertet werden.
Masseverbindlichkeit bei Einnahmen des Insolvenzverwalters
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter Entgelt für eine vor Verfahrenseröffnung ausgeführte Leistung, begründet dies nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dieses BFH-Urteil hat für die Praxis große Bedeutung, da Insolvenzverwalter typischerweise Forderungen aus vor der Eröffnung erbrachten Leistungen beitreiben. Der Tenor führt im Vergleich zur bisher allgemein geübten Praxis zu einer deutlichen Schmälerung der Insolvenzmasse, zu deren Lasten nun auch im Fall der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist |
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Der BMF-Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften setzt die EU-Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen ab dem 1.1.2012 in nationales Recht um. Die neue EU-Beitreibungsregelung erweitert die Möglichkeit, um Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen. Dadurch kommt es zu einer Verbesserung des Informationsaustausches, etwa indem Bedienstete aus einem Mitgliedsstaat behördlichen Ermittlungen in einem anderen EU-Land beiwohnen oder an diesen teilnehmen.
Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wird für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 aufgehoben, um die Entscheidung der Europäischen Kommission umzusetzen. Die Kommission hatte am 26.1.2011 entschieden, dass die Sanierungsklausel eine europarechtswidrige Beihilferegelung darstellt. Die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre erfolgt im Hinblick darauf, dass die Bundesregierung eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EU-Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erheben wird. Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits gewährte Steuervorteile innerhalb von vier Monaten zurückgefordert werden. Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung. Sollte das EuG der Klage stattgeben, wäre der Kommissionsbeschluss rückwirkend für nichtig zu erklären und die Sanierungsklausel könnte für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 wieder Anwendung finden.
Die EU-Kommission hatte Deutschland aufgefordert, die Regelungen im ErbStG hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht zu ändern. Die unterschiedlichen Freibeträge verstoßen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nunmehr kommt ein Antragsrecht für beschränkt steuerpflichtige Erwerber, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind und die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitzen. Sie können Erbschaft oder Schenkung wie bei unbeschränkter Steuerpflicht behandeln lassen. Dadurch lässt sich der höhere Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Das gelingt aber nur, wenn sich der Erwerber vollständig der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft, also mit dem gesamten zugewendeten Weltvermögen. Dies gilt für Erwerbe, für die die Steuer am Tag nach der Gesetzesverkündung entsteht. Darüber hinaus gilt sie auf Antrag auch für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Zudem sind folgende Steueränderungen geplant:
• Es kommt zu einer Reihe von Änderungen und Neufassungen bei den Regelungen zum Lohnsteuerabzugsverfahren in §§ 38b, 39 ff. EStG. Mit diesem Regelungspaket werden die noch erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen vollzogen, nämlich die Anpassung der gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften an das neue elektronische Verfahren, das ab 2012 flächendeckend angewendet werden soll.
• Der Katalog der Freiwilligendienste wird ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst in § 32 Abs. 1 Nr. 2d EStG erweitert.
• Es kommt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung zu einer engeren Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in § 50 Abs. 1 S. 2 und 4 EStG, indem die Inanspruchnahme über die Höhe der Arbeitnehmereinkünfte hinaus ausgeschlossen wird.
• Der II. Teil der Anlage 24 BewG zum Sachwertverfahren nach §§ 189 bis 191 BewG wird neu geregelt. Es erfolgt eine Präzisierung der Gebäudeklassen und eine Anpassung der Regelherstellungskosten an die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes.
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Auch bei Gründung einer Vielzahl gleichartiger Gesellschaften mit nur wenigen Kommanditisten ist nicht davon auszugehen, dass die Investition zur Erlangung steuerlicher Vorteile getätigt wurde. Hiermit fällt das FG Münster als eines der ersten FG ein Urteil in Hinsicht auf die Ende 2005 eingeführten Steuerstundungsmodelle. § 15b EStG greift, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste aus einer Einkunftsart mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Die Vorschrift des § 15b soll dies verhindern, indem Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur positive Gewinne oder Überschüsse aus dem gleichen Modell mindern dürfen.
Selbst wenn ein Konzept eine modellhafte Gestaltung darstellt, weil hiernach von denselben Initiatoren zahlreiche gleichartige Gesellschaften gegründet und betrieben werden, heißt das noch nicht automatisch, dass durch dieses Konzept die Möglichkeit geboten werden soll, negative Einkünfte zu erzielen. Werden in einem Konzept keine steuerlichen Folgen angesprochen, ist nicht ersichtlich, dass mit negativen Einkünften geworben wird, um Anleger zu finden. Hierzu bedarf es besonderer Vermarktungsinstrumente.
Da typische Anlaufverluste von Existenzgründern nicht unter das Verlustausgleichsverbot fallen, kann die Anwendung des § 15b EStG nicht allein daraus hergeleitet werden, dass viele ähnliche KGs gegründet werden. Auch hier ist der Sonderaspekt für Anlaufverluste zu beachten. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in der Startphase führt nicht dazu, dass Steuervorteile in Aussicht gestellt werden. Das FA trägt dabei die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15b EStG vorliegen. |
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Aufwand für eine leer stehende Wohnung ist nicht mehr als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn eine Wohnung mehrere Jahre lang leer steht und der Eigentümer nur gelegentlich durch Mund-zu-Mund-Propaganda und Anzeigen im örtlichen Wochenblatt nach Nutzern sucht. Solche Bemühungen reichen nach einem aktuellen Urteil des FG Nürnberg nicht aus, um von einem unbedingten Entschluss auszugehen, die Wohnung zu vermieten. Regionales Werben trifft nur einen begrenzten Ausschnitt von möglichen Interessenten. Dies ist nicht als allgemeines Angebot eines Vermietungsobjekts auf dem Wohnungsmarkt zu werten.
Nach der BFH-Rechtsprechung können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sich die Mietersuche durch nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen lässt, wozu bei Bedarf auch professionelle Hilfe beansprucht werden muss. Je länger der Leerstand andauert, umso stärker muss der Hauseigentümer seine Bemühungen zur Vermietung an diese schwierige Situation anpassen. Er hat seine Aktivitäten sichtlich zu steigern und inhaltlich zu verändern. Bei einer ernsthaften Vermietungsabsicht müsste bereits nach rund zwölf Monaten überlegt werden, welche anderen, möglicherweise effektiveren Vermarktungsmethoden zum Einsatz gebracht werden könnten, anstatt sich auf die bloße Beantwortung gelegentlicher Anzeigen und einzelne persönliche Gespräche im näheren örtlichen Umfeld zu beschränken. Haben die gewählten Maßnahmen offensichtlich keinen Erfolg, kann das der Eigentümer bereits nach kurzer Zeit erkennen und muss dann weitere geeignete Schritte ergreifen. In diesem Fall liegt es nahe, einen Makler einzuschalten, Anzeigen in verschiedenen überregionalen Zeitungen aufzugeben oder die Wohnung im Internet auf speziellen Immobilienseiten anzubieten. |
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Erhält ein vormals in Deutschland ansässiger und tätiger Arbeitnehmer für die Auflösung seines Dienstverhältnisses nach einem Auslandsumzug noch eine Abfindung, gehört diese zwar grundsätzlich zu den in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG aufgelisteten beschränkt steuerpflichtigen Einkünften. Ist jedoch im DBA geregelt, dass dem neuen Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht, hat dies Vorrang. Dies ist beispielsweise im DBA mit Österreich und der Schweiz so geregelt, sofern die Zahlungen nicht noch für eine vorherige Tätigkeit in Deutschland bezahlt worden sind. Nach dem Urteil des FG Münster ist ein deutsches Besteuerungsrecht aber nur dann gegeben, wenn es sich um eine Vergütung für eine konkret ausgeübte Tätigkeit handelt, was jedoch bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht der Fall ist. Eine solche Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG wird vom Arbeitgeber nämlich für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.
Der BFH hat wiederholt entschieden, dass Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht mehr zur Entlohnung für eine ehemalige Leistung des Arbeitnehmers gehören. Solche Entschädigungen anlässlich von Kündigung oder Aufhebungsvertrag werden nämlich gerade nicht für eine konkret ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem solchen Fall besteht zwischen Abfindung und dem Arbeitsverhältnis lediglich ein rechtlicher Zusammenhang. Eine solche Verbindung reicht aber für die Besteuerung einer solchen Abfindung im Inland nicht aus, wenn sich die DBA-Regelung auf die ausgeübte Tätigkeit bezieht. Ob eine solche Entlassungsentschädigung nach dem Einkommensteuerrecht im neuen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers überhaupt steuerpflichtig ist oder nicht, hat für diese Einordnung keine Relevanz. |
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Das komplette oder anteilige Verbot des § 8c Abs. 1 KStG für den Abzug nicht genutzter Verluste beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ab einer Quote von mehr als 25 % gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster nur beschränkt. Es erfasst lediglich den Verlustabzug von Gewinnen, die zeitlich nach einem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind, aber – anders als die Finanzverwaltung meint – nicht auch den Verlustabzug von Gewinnen, die bereits bis zum Beteiligungserwerb erwirtschaftet worden sind.
Im zugrunde liegenden Fall wurden bei einer GmbH im Rahmen eines Gesellschafterwechsels 50 % der Anteile übertragen, sodass ein schädlicher Beteiligungserwerb vorlag. Da nicht mehr als die Hälfte der Anteile übertragen wurde, entfällt der festgestellte Verlustvortrag zu 50 %. Soweit jedoch laufende Gewinne des Wirtschaftsjahres bis zum Erwerb angefallen sind, lässt das FG eine Verrechnung in voller Höhe mit dem bislang nicht genutzten Verlust aus dem Vorjahr zu. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung des § 8c Abs. 1 KStG sprechen für die Auffassung der Finanzverwaltung. Hiernach sollten in früherer Zeit erwirtschaftete Verluste für das neue wirtschaftliche Engagement unberücksichtigt bleiben. Durch die zeitanteilige Nutzung wird der vorherige Verlustvortrag aber gerade nicht für das neue, sondern noch für das alte wirtschaftliche Engagement genutzt.
Praxishinweis: Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Revision wurde von der Verwaltung mittlerweile eingelegt. Insoweit ist es ratsam, dass Erwerber vergleichbare Fälle offenhalten, sofern im Jahr des Beteiligtenwechsels bis zum Übergang Gewinne angefallen sind. |
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Das vom Bundestag beschlossene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz beinhaltet im Vergleich zum Regierungsentwurf (s. AStW 11, 37) noch vier wichtige Ergänzungen, auf den sich der Finanzausschuss geeinigt hatte. Ziel ist weiterhin, das planvolle Vorgehen von Hinterziehern durch eine Selbstanzeige je nach Entdeckungsrisiko nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen.
• Für eine wirksame Selbstanzeige ist künftig nach § 371 Abs. 1 AO erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten pro einzelner Steuerart vollständig offenbart werden. Die strafbefreiende Wirkung tritt dann für diese verkürzte Steuerart ein. Der Regierungsentwurf sah noch die Nachmeldung sämtlicher Steuerarten für nicht verjährte Zeiträume vor. Unvollständige Selbstanzeigen zu einer Steuerart sind künftig nicht wirksam und führen daher auch nicht zur Straffreiheit. Sofern zum Beispiel bislang unversteuerte Kapitaleinnahmen komplett nachgemeldet werden, hängt die Straffreiheit davon ab, ob es bei der Einkommensteuer weitere Hinterziehungstatbestände gibt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass gleichzeitig auch alle Sachverhalte zur Umsatz- oder Gewerbesteuer vollständig angegeben werden.
• Straffreiheit ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem bei einer der offenbarten Taten Entdeckung droht. Das ist bereits dann der Fall, wenn dem Täter eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer der offenbarten Taten bekannt gegeben worden ist. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung kommt es nicht mehr wie derzeit auf das Erscheinen des Beamten an.
• Über § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO soll die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 EUR begrenzt werden. Diese Grenze gilt pro Tat, also beispielsweise bei der Einkommen- und Umsatzsteuer für den jährlichen Besteuerungszeitraum. Die Höhe orientiert sich an der BGH-Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur bis 50.000 EUR von einem leichten Fall der Steuerhinterziehung auszugehen ist, der im Regelfall eine Geldstrafe nach sich zieht.
• Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Steuerart und Besteuerungszeitraum 50.000 EUR, tritt für diese Steuerverkürzung keine Straffreiheit mehr ein. Ab dieser Schwelle sieht der BGH einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung von großem Ausmaß. Um Anreize zu einer Selbstanzeige auch in Fällen besonders schwerer Steuerstraftaten zu schaffen, wird nach dem neuen § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung in Höhe von fünf Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer geleistet wird. Damit lässt sich nur noch in leichteren Fällen der Steuerhinterziehung ohne Zusatzleistung Strafbefreiung erreichen.
Die Änderungen in der AO zu den Auswirkungen einer Selbstanzeige sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden. Sofern Selbstanzeigen bis zum Datum des Änderungsgesetzes eingehen, gilt § 371 AO in seiner derzeitigen Fassung. Damit tritt weiterhin im Umfang der nachgeholten Angaben Straffreiheit ein, auch wenn es sich um eine gestückelte Selbstanzeige handelt. Die freiwillige Zahlung von fünf Prozent fällt noch nicht an. Zu beachten ist, dass das Datum des Gesetzes stets einige Tage vor dem Tag seiner Verkündung liegt.
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§ 5 EStG – Keine Rückstellung für Mandantenakten
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können keine Rückstellung für die zukünftige Aufbewahrung von Mandanten-Handakten bilden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die gesetzliche Aufbewahrungspflicht dadurch zum Erlöschen gebracht werden könnte, wenn der Mandant zur Rücknahme der Akten aufgefordert würde. Zudem ist die Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ausgeschlossen, wenn eine gesetzliche Pflicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt wird.
§ 10 EStG – Keine verfassungswidrigen Normen
Der beschränkte Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Krankenkasse vor 2010 und für die Altersvorsorge vor 2005 ist nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber war für die Vorjahre nicht zu einer Nachbesserung verpflichtet. Das BVerfG hatte zwar entsprechende Vorgaben gemacht, aber eine befristete Fortgeltung der angegriffenen Normen angeordnet. Die rechtzeitige Änderung erfolgte entsprechend mit dem Alterseinkünfte- und Bürgerentlastungsgesetz.
§ 10b EStG – Vereinfachter Nachweis für Japan-Spenden
Zugunsten der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan treten steuerliche Hilfsmaßnahmen in Kraft. So gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis für Spenden. Danach gilt für eingerichtete Sonderkonten ohne Betragsgrenze der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Somit reichen Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking. Darüber hinaus gelten die Sonderregeln bei Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme sowie bei der Lohnsteuer durch die Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden.
§ 20 EStG – Verluste wegen schlechterer Bonität sind nicht absetzbar
Verluste des Anlegers aufgrund von Bonitätsverschlechterung des Anleiheschuldners sind grundsätzlich nicht steuerbare Verluste, weil sich Wertveränderungen bei einer Kapitalanlage auf die Besteuerung vor Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 nicht auswirken. Ein Veräußerungsverlust führt daher nicht zu negativen Kapitaleinnahmen, ein Umtausch von Anleihen in Aktien des Schuldners kann jedoch ein Spekulationsgeschäft gemäß § 23 EStG darstellen, wenn Anleger innerhalb der Einjahresfrist Anleihen angeschafft und in Aktien getauscht haben.
§ 33 EStG – Trennungsbedingte Kosten sind nicht außergewöhnlich
Aufwendungen für den Umgang mit einem mehrere hundert Kilometer entfernt lebenden Kleinkind sind durch Kindergeld oder Steuerfreibeträge abgegolten und nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die elterliche Pflicht zur Personensorge gehört zur privaten Lebensführung. Zwar sind die Kosten für einen Prozess zur Durchsetzung des Umgangs mit dem Kind zwangsläufig, weil das auslösende Ereignis nur wenige Steuerpflichtige betrifft. Hieraus folgt aber nicht, dass die für den Umgang mit Kindern entstehenden Aufwendungen außergewöhnlich sind.
DBA – Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern
Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger steht nach dem DBA mit der Schweiz grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu und entfällt erst bei einer berufsbedingten Nichtrückkehr an den Wohnsitz an mehr als 60 Tagen. Als Nichtrückkehr können nur Tage angesetzt werden, die auf einem der Schweiz zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnis beruhen. Dies scheidet daher aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer anderen selbstständigen Tätigkeit oder einem weiteren Arbeitsverhältnis nicht nach Hause zurückkehren kann.
§ 4 UStG – Tätigkeit als Berufsbetreuer ist umsatzsteuerpflichtig
Leistungen eines selbstständigen Berufsbetreuers sind weder nach deutschem noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit. Die unter bestimmten Voraussetzungen für Vereinsbetreuer geltende Befreiungsregelung im § 4 Nr. 18 UStG ist für Berufsbetreuer nicht einschlägig, sondern erfasst nur Leistungen von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. Zwar kann die Betreuung eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sein. Sofern Berufsbetreuer aber keine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sind, kommt auch nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie keine Steuerbefreiung in Betracht.
§ 12 UStG – Karnevalsveranstaltung ist keine Theateraufführung
Eine Karnevalsveranstaltung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG, wenn der gesellige Zweck prägend ist. Nicht jede Aufführung vor Publikum ist unter den Theaterbegriff zu fassen. Das gilt vor allem nicht für eine Unterhaltungsshow.
§ 15 UStG – Versicherungsteuer ist nicht abzugsfähig
Die gezahlte Versicherungsteuer auf Berufshaftpflichtbeiträge ist keine gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer im Sinne von § 15 UStG und kann damit als Vorsteuer abgezogen werden. Steuergegenstand ist nur die Zahlung der Prämie aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Zudem sieht das VersStG auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug vor.
§ 14 ErbStG – Nacherbe erwirbt vom Vorerben
Vor- und Nacherbschaft sind zwei voneinander getrennte Vorgänge: Zunächst erwirbt der Vorerbe vom Erblasser und mit Eintritt der Nacherbschaft erfolgt der zweite Erwerb zwischen Vor- und Nacherbe. Hierbei kann der Nacherbe hinsichtlich Freibetrag und Steuersatz so gestellt werden, als hätte er vom Erblasser und nicht vom Nacherben erworben. Dieses Wahlrecht gilt aber nur hinsichtlich der Steuerberechnung, nicht auch in Bezug auf die Frage, von welcher Person das Vermögen zugewendet wird. Mit dieser Entscheidung stellt der BFH klar, dass es sich immer um einen Erwerb des Nach- vom Vorerben handelt. Das hat zur Folge, dass mehrere Zuwendungen des Vorerben innerhalb von zehn Jahren über § 14 ErbStG zusammenzurechnen sind. Damit hat der BFH eine in der Fachliteratur umstrittene Frage geklärt.
§ 1 GrEStG – Anteilsvereinigung und ¬veräußerung zählen separat
Es spielt keine Rolle, ob eine mittelbare Anteilsvereinigung und die anschließende Anteilsübertragung unmittelbar aufeinander folgen oder ob dazwischen ein größerer Zeitabstand liegt. Entscheidend ist vielmehr, dass in solchen Fällen der Grundbesitz der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zweimal einem neuen Rechtsträger zuzuordnen ist. Zunächst ist dies der Alleinbeteiligte der Gesellschaft und dann der Erwerber der Anteile an dieser Gesellschaft.
§ 129 AO – Doppelter Ansatz von Kilometern ist keine Unrichtigkeit
Gibt der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung für Fahrten die Kilometer doppelt an, kann der bestandskräftige Bescheid nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden. Zwar kann dass FA Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen als eigene übernehmen. Das gilt aber nur dann, wenn der Schreib- oder Rechenfehler ohne Weiteres aus der Steuererklärung erkennbar ist. Handelt es sich aber um einen eigenen Ermittlungsfehler, weil der zweifache Ansatz nicht ohne weiteres aus der Steuererklärung ersichtlich war, kommt § 129 AO nicht in Betracht. |
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Beantragen Eheleute die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, müssen sie den Nachweis über die Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte auch dann über eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorlegen, wenn das Paar angibt, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben. Für diese materielle Tatbestandsvoraussetzung ist auch eine Nullbescheinigung erforderlich. Damit widerspricht der BFH der Literatur-Auffassung, wonach dann keine Bescheinigung erforderlich sein soll, wenn die Ehegatten erklären, keine entsprechenden Einkünfte erzielt zu haben. Auch durch die Bezifferung mit Null wird nämlich – so der BFH – eine bestimmte Höhe der betreffenden Einkünfte beschrieben.
Die Pflicht zur Vorlage einer Nullbescheinigung soll der Verhinderung der Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile dienen. Soweit gegen die Pflicht eingewendet wird, ausländische Steuerbehörden stellten grundsätzlich eine Bescheinigung über Null aus, trifft das nicht generell für alle ausländischen Finanzbehörden zu. Soweit die Behörden die benötigten Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 S. 5 EStG tatsächlich nicht ausstellen sollten, lässt das BMF für Drittländer die Vorlage einer Bescheinigung einer deutschen Auslandsvertretung zu, in der dies bestätigt wird. Diese Billigkeitsregelung könnte laut BFH auch auf den Fall übertragen werden, dass ein EU/EWR-Mitgliedstaat die Ausstellung von Nullbescheinigungen verweigert.
Die Verwendung eines bestimmten Vordrucks für die Bescheinigung ist nicht vorgeschrieben. Der Vorgabe des BMF für die Erteilung auf amtlichem Vordrucken kommt als Verwaltungsanweisung keine Gesetzeskraft zu. |
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Werden Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder von einem Gericht, einer Behörde oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt, dürfen diese nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt nach einem Urteil des FG Münster aber nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
• Die festgesetzte Geldbuße darf den durch den Gesetzesverstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteil nicht abgeschöpft haben.
• Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße wurde bereits die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Geldbuße mindernd berücksichtigt.
Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kommt es zum Betriebsausgabenabzugsverbot. Ist dies nicht der Fall, kann ein Betriebsausgabenabzug in Höhe des abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils erfolgen. Wird mit der festgesetzten Geldbuße schon dem Grunde nach kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft, greift schon die erste der beiden Bedingungen und damit ist die Geldbuße insgesamt nicht abzugsfähig.
Das Bayerische LfSt verweist in diesem Zusammenhang auf eine Regelung der Europäischen Kommission wonach Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht rein bestrafender Natur sind und nicht als vorteilsabschöpfend angesehen werden können. Damit ist nicht von einem Abschöpfungsanteil als Bestandteil einer EU-Geldbuße auszugehen und die Darlegung oder der Nachweis eines Abschöpfungsanteils durch den Steuerpflichtigen bereits dem Grunde nach nicht möglich. Derartige Geldbußen sind in allen offenen Fällen in vollem Umfang steuerlich nicht abzugsfähig. |
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Das BMF hat den Anwendungserlass zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer an die Änderungen durch das Jahressteuergesetzes 2010 angepasst, wonach rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ein begrenzter Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis zu 1.250 EUR jährlich möglich ist, wenn dem Arbeitnehmer oder Selbstständigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nachfolgend die wichtigsten Neuregelungen für die Praxis.
• Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis 1.250 EUR je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die 1.250 EUR sind kein Pausch-, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag, der für verschiedene Tätigkeiten oder Personen nur einmal in Anspruch genommen werden kann und daher aufzuteilen ist.
• Als anderer Arbeitsplatz gilt grundsätzlich, was nach objektiven Gesichtspunkten zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, unabhängig von den konkreten Arbeitsbedingungen und Umständen wie etwa Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr. Daher sind auch Großraumbüro oder Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz.
• Der andere Arbeitsplatz steht zur Verfügung, wenn ihn der Berufstätige im erforderlichen Umfang nutzen kann, er also grundsätzlich so beschaffen ist, dass er auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Dieser steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie am Wochenende nicht zugänglich ist.
• Muss ein Steuerpflichtiger im häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich, sodass ein begrenzter Kostenabzug möglich ist.
• Werden im Arbeitszimmer mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt, ist für jede von ihnen zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der steht beispielsweise einem Schriftsteller nicht zur Verfügung, auch wenn er einen Firmenarbeitsplatz für seine Nebentätigkeit benutzen könnte.
• Kein anderer Arbeitsplatz ist vorhanden, bei einem Lehrer, der für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch hat, bei einem Orchestermusiker ohne Übungsmöglichkeiten im Konzertsaal oder bei einem angestellten Krankenhausarzt mit freiberuflicher Gutachtertätigkeit. Darüber hinaus steht der vorhandene andere Arbeitsplatz nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung, wenn bspw. ein EDV-Berater von zu Hause seinen Bereitschaftsdienst erledigen muss, dem Schulleiter nur ein Schreibtisch für die Verwaltungsarbeiten, nicht aber für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung steht oder der Bankangestellte außerhalb der Bürozeiten umfangreiche Arbeiten erledigen muss. Dann sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 EUR zu berücksichtigen.
Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich die Aufteilung des Höchstbetrags. Das Schreiben enthält Beispiele dafür, wenn mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, das heimische Büro aber nicht den Mittelpunkt der gesamten Betätigung darstellt, oder wenn das Arbeitszimmer durch mehrere Personen oder nur zeitlich begrenzt genutzt wird und wenn sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Jahres ändern.
Neben den Ergänzungen zum beschränkten Kostenabzug ohne einen anderen Arbeitsplatz beinhaltet das BMF-Schreiben auch Erläuterungen zu den übrigen Sachverhalten, etwa zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers, den begünstigten Aufwendungen sowie zum Mittelpunkt der gesamten Betätigung, jeweils mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung.
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Die FG München und Berlin-Brandenburg sowie der BFH haben sich mit praxisrelevanten Fragen zum Investitionsabzugsbetrag geäußert.
Bestellung ist für den Investitionsabzugsbetrag nicht nötig
Der für die ehemalige Ansparrücklage erforderliche Nachweis einer verbindlichen Bestellung ist beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Nach dem Urteil des FG München ist im Gegensatz zur alten Rechtslage nunmehr nämlich eine Missbrauchsgefahr durch die Bildung ins Blaue hinein nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungs-effekt eintreten kann. Für das Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht ist kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. § 7g EStG fordert lediglich, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den folgenden drei Jahren anzuschaffen.
Diese Tatbestandsvoraussetzung der Investitionsabsicht stellt zwar eine strenge Anforderung dar. Das heißt jedoch nicht, dass die für die Altfassung im Falle einer Betriebseröffnung benötigte verbindliche Bestellung von wesentlichen Betriebsgrundlagen Eins-zu-Eins ins neue Recht übergegangen ist. Der von der Rechtsprechung gebildete Nachweis beruhte auf den Besonderheiten der Altfassung des § 7g EStG, die für den Investitionsabzugsbetrag gerade nicht zutreffen. Obwohl der Nachweis der verbindlichen Bestellung mangels gesetzlicher Vorgabe schon nach der alten Rechtslage umstritten war, stellt der Gesetzgeber an das Merkmal der Investitionsabsicht jetzt keine hohen Nachweiserfordernisse. Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck der Investitionsförderung, die nicht durch erhöhte Nachweisanforderungen konterkariert werden soll. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird.
Zeitpunkt für den Ansatz und erforderliche Nachweise
Voraussetzung des § 7g EStG ist der Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und dem Abzugsbetrag. Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Absicht der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorliegt. Die Regelung ist nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nicht so zu verstehen, dass eine Ausschlussfrist zur Einreichung der Angaben geschaffen werden sollte. Eine nachträgliche Geltendmachung ist bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung möglich. Die geforderten Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren oder nach einer steuerlichen Außenprüfung nachgereicht werden.
Für die Finanzbehörde muss nur die Feststellung möglich sein, für welche Wirtschaftsgüter der Abzugsbetrag beansprucht wird, um später prüfen zu können, ob die geplante Investition auch tatsächlich getätigt wurde oder ob der Abzug rückgängig zu machen ist. Dazu bedarf es Angaben, die sich – im Gegensatz zur Ansparrücklage – nicht mehr der Buchführung entnehmen lassen müssen. Da der Investitionsabzug außerbilanziell berücksichtigt wird, kann er in einer Bilanz weder enthalten sein noch erläutert werden. Daher sind dem FA grundsätzlich im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung Unterlagen über die durch den Investitionsabzugsbetrag begünstigten Wirtschaftsgüter zugänglich zu machen. Dabei ist es unerheblich, in welcher Form dies geschieht. Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut nur seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Diese Bedingung ersetzt das zur Ansparabschreibung bestehende Erfordernis, die geplante Investition hinreichend zu konkretisieren.
Kein gemeinsamer Abzugsbetrag für mehrere Wirtschaftsgüter
Für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich innerhalb des Begünstigungszeitraums angeschafft oder hergestellt werden soll, ist ein gesonderter Posten zu bilden. Diese Klarstellung durch den BFH ist zwar noch zur ehemaligen Ansparrücklage ergangen, lässt sich aber auch auf den Investitionsabzugsbetrag übertragen. Zwar ist – im Gegensatz zur Altregelung – jetzt nicht mehr erforderlich, dass das geplante Wirtschaftsgut genau bezeichnet wird. Ausreichend ist vielmehr bereits eine Benennung seiner Funktion nach. Dies bedeutet aber nicht, dass nunmehr eine Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter mit ähnlicher Funktion in einem Investitionsabzugsbetrag möglich wäre. Es ist vielmehr auf die einzelne Anschaffung abzustellen, damit später nachvollzogen werden kann, in welcher Höhe und für welches Wirtschaftsgut der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Lediglich funktionsgleiche Wirtschaftsgüter mit voraussichtlich identischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in einem Investitionsabzugsbetrag zusammengefasst werden, wenn ihre Anzahl angegeben wird.
Nach den Ausführungen des BFH kann eine im Rahmen des Jahresabschlusses zunächst gebildete Sammelbuchung keine gewinnmindernde Berücksichtigung finden. Das gilt auch dann, wenn auf Nachfrage des FA und vor der endgültigen Steuerfestsetzung die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter konkretisiert und in der Buchführung verfolgbar gemacht werden. Grundsätzlich ist für jedes Wirtschaftsgut ein gesonderter Posten Rücklage zu bilden und dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Beträge prinzipiell getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in aller Regel ausgeschlossen.
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Vermögen aus EU- und EWR-Staaten wird in allen offenen Fällen bis 2008 sowie im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 wie Inlandsvermögen behandelt. Der BFH hat aktuell dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die weiterhin bestehende Nicht-Begünstigung nach § 13a ErbStG für Betriebsvermögen aus Drittländern gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Im zugrunde liegenden Fall geht es um den Erwerb von Anteilen an einer kanadischen Kapitalgesellschaft. Der BFH begründet die Vorlage damit, dass die steuerliche Behandlung von Erbschaften nach ständiger EuGH-Rechtsprechung unabhängig davon, ob es sich um Geld, bewegliche oder unbewegliche Güter handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr fällt. Insoweit liegt daher ein Verstoß dagegen vor, wenn Steuervergünstigungen nur für Inlands-, nicht jedoch für Auslandsvermögen gewährt werden.
Da der EuGH bereits 2008 für Betriebsvermögen im EU-Ausland einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt hatte, sprechen nach Ansicht des BFH gute Gründe dafür, dass auch eine Erbschaft insoweit in den Schutzbereich fällt, als sich darin Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittland handelt. Denn nach EU-Recht sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Verstorbenen auf eine oder mehrere Personen übergeht, fallen in die Rubrik des Kapitalverkehrs mit persönlichem Charakter.
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§ 5 EStG – Rückstellung für die Vergütung von Mehrwegpaletten
Transportiert ein Lieferant seine Waren auf Mehrwegpaletten und berechnet er dem Kunden für die Überlassung der Paletten Geld, hat er für die Verpflichtung zur Rücknahme und Vergütung eine Rückstellung zu bilden, sofern die Paletten seinem Unternehmen zugeordnet werden. Die Überlassung und spätere Rücknahme der Paletten ist als leiheähnliche Gebrauchsüberlassung zu werten, weil der vom Kunden für die Überlassung der Paletten zu zahlende Betrag mit einem Pfandgeld vergleichbar ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Paletten wirtschaftlich verursacht.
§ 12 EStG – Steuerzinsen sind privat veranlasst
Aus dem privaten Charakter der Einkommensteuer ergibt sich, dass Erstattungsbeträge selbst dann nicht als Betriebseinnahme anzusetzen sind, wenn sie mit betrieblichen Einkünften zusammenhängen. Da sie der privaten Sphäre zugewiesen sind, berechtigt auch die Rückforderung einer überhöhten Einkommensteuererstattung nicht zum Betriebsausgabenabzug, was infolge auch für die Verzinsung als Nebenleistungen gilt. Dabei ist unerheblich, dass die überhöhte Einkommensteuererstattung nicht dem materiellen Recht entsprochen hat.
§ 15 EStG – Kurberater ist nicht mit einem Rechtsanwalt vergleichbar
Einkünfte aus Kurberatung sind nach § 15 EStG gewerblich, wenn es dem Beratenden an einer umfassenden juristischen Vorbildung und an den zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Staatsprüfungen fehlt. Fachkenntnisse nur in einem Teil des Sozialrechts schaffen keine dem freien Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Qualifikation.
§ 17 EStG – Verschmelzung kann Veräußerungsgewinn auslösen
Eine nicht den Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung kann anteilig zu einer nach § 17 EStG steuerbaren verdeckten Einlage zugunsten der gewährten Geschäftsanteile führen. Das gilt, wenn das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft erhöht wird und die natürliche Person sowohl an der übernehmenden wie auch an der übertragenden Kapitalgesellschaft maßgebend beteiligt ist. Die verdeckte Einlage steht der Veräußerung von Anteilen gleich. Hierzu gehören auch Bezugsrechte, die aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehen können.
§ 20 EStG – Einspruch gegen steuerpflichtige Stückzinsen kann ruhen
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde die Verwaltungsauffassung klarstellend geregelt, dass erhaltene Stückzinsen auch dann zu versteuern sind, wenn sie aus der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Anleihen stammen, die dem Bestandsschutz unterliegen. Da beim FG Münster eine Klage zu der Frage anhängig ist, ob es sich bei der Gesetzesänderung um eine unzulässige Rückwirkung handelt, können Einsprüche ruhen, sofern sie sich auf das anhängige Verfahren stützen. AdV wird nicht gewährt.
§ 20 EStG – Steuer auf Zahlung einer Stiftung an Familienangehörige
Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige des Stifters sind auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn diese nicht beteiligt sind. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG knüpft an die Ausschüttung auch dann an, wenn die Leistungsempfänger zumindest mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können. War die Stiftung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, Kapitalertragsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen, handelt sie grob fahrlässig und haftet für den Steuerbetrag. Das gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage, denn hier ist eine abweichende Auffassung im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen.
§ 23 EStG – Rechtslage im Veräußerungsjahr ist entscheidend
Die Besteuerung eines Spekulationsgewinns ist allein nach der im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Rechtslage zu beurteilen und nicht nach dem Zufluss der Einnahmen. Veräußert der Anleger z.B. 1997 Aktien durch die Annahme einer Abfindung im Rahmen eines Squeeze-out und erfolgt Jahre später eine Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung, so ist kein Spekulationsgewinn zu versteuern, weil das BVerfG dies für die Jahre 1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugshindernisse ausgeschlossen hat..
§ 24a EStG – Kein Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge
In die Berechnung des Altersentlastungsbetrags fließen Kapitalerträge gemäß § 2 Abs. 5b S. 1 EStG nicht ein, sofern sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Damit sind nur die erzielten übrigen positiven Einkünfte berücksichtigungsfähig. Dazu gehören weder Versorgungsbezüge noch Leibrenten. Handelt es sich also um Rentner mit Kapitaleinkünften, entfällt der Altersentlastungsbetrag vollständig.
Praxishinweis: Sofern die Kapitalerträge über die Günstiger-Prüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften nach § 20 EStG abziehen.
§ 33 EStG – Besuchsfahrten zum Kind sind nicht absetzbar
Der Aufwand für Besuche der beim anderen Elternteil lebenden Kinder ist nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Änderungen zum Umgangsrecht geben keinen Anlass, die bisherige BFH-Rechtsprechung zu ändern. Aufgrund der ausdrücklich geregelten Rechtspflicht ist der Umgang mit dem Kind zwar als zwangsläufig anzusehen. Durch diese Kontaktpflicht sind typische Kosten der Lebensführung aber nicht außergewöhnlich, weil diese Rechte und Pflichten zum gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder auch bei intakten Ehen bestehen. Durch den Familienleistungsausgleich sind die Kosten für Wochenendfahrten zum getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht abgegolten.
§ 33 EStG – Einbau einer Kläranlage ist nicht außergewöhnlich
Anschaffungskosten für eine Kläranlage sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn das Einfamilienhaus in der dünnbesiedelten Gegend wegen der schweren Erreichbarkeit nicht ans kommunale Abwassernetz angeschlossen ist. Zwar entstehen die Kosten zwangsläufig, denn der Hausbesitzer ist zur Abwasserbeseitigung gesetzlich verpflichtet. Allerdings ist er wirtschaftlich nicht belastet, weil er einen marktfähigen Gegenstand anschafft und es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten handelt.
§ 33a EStG – Ländergruppeneinteilung ist nicht zu beanstanden
Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Empfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens des jeweiligen Staates ist nicht zu beanstanden, weil die Lebensverhältnisse eines Staates dadurch realitätsgerecht abgebildet werden. Durch den direkten Bezug zum Bruttoinlandsprodukt fließen vielfältige Faktoren in die Einordnung in eine Ländergruppe ein. Der Vergleich der nationalen Lebensverhältnisse ist durch das Pro-Kopf-Einkommen statt dem nationalstaatlichen Existenzminimum gewährleistet und führt nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis. |
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Die Regierungskoalition hat im Dezember 2010 einen 41-Punkte-Plan für steuerliche Erleichterungen vorgestellt. Ein Großteil davon wird nun im Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt. Der Referentenentwurf des Finanzministeriums sieht vor, dass die Maßnahmen im Wesentlichen zum 1.1.2012 und in einigen Fällen ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen. Unklar ist momentan jedoch, ob die eine oder andere Maßnahme nicht doch noch rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft treten könnte. Nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Vorhaben im Überblick:
Inhalte Steuervereinfachungsgesetz 2011
• Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich ab 2012 von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR steigen, was eine Steuerentlastung von 330 Mio. EUR jährlich bringen soll.
• Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst waren. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen wie Berufstätigkeit oder Krankheit können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. Hierzu wird § 9c EStG aufgehoben und die gesamte Regelung in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG überführt. An der Abzugshöhe ändert sich hingegen nichts.
• Für den Anspruch auf Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder spielen die Einkünfte und Bezüge der Kinder künftig keine Rolle mehr, denn die schädliche Einkommensgrenze von 8.004 EUR soll entfallen. Das volljährige Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, die nicht in einem Besuch einer allgemein bildenden Schule bestanden hat, grundsätzlich jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind wöchentliche Arbeitszeiten unter 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Ein-Euro-Jobs.
• Bei der Entfernungspauschale soll ab 2012 das Jahresprinzip für die Günstigerprüfung zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeführt werden. Es wird nur noch jahresbezogen geprüft, ob bei Arbeitnehmern und Selbstständigen der Abzug von Pauschale oder tatsächlichen Kosten höher ausfällt. Die derzeit noch tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld entfällt dann.
• Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen soll der Betrieb bis zur ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gelten. Diese Erklärung kann für Betriebsaufgaben ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung zu einem gewählten Zeitpunkt abgegeben werden, sofern sie spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.
Zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung sind punktuelle Maßnahmen vorgesehen.
• So sollen die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute von derzeit sieben (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auf vier Wahlmöglichkeiten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) reduziert werden.
• Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sollen ab 2010 keine Steuererklärung mehr abgeben müssen, wenn sie hohe Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen. Erstattungsüberschüsse von Sonderausgaben werden stets im Jahr des Zuflusses berücksichtigt.
• Für Spenden bei Naturkatastrophen sollen die Möglichkeiten des Zuwendungsnachweises erleichtert werden.
• Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte sollen ab 2012 nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, des Spendenabzugsvolumens, bei Unterhaltszahlungen und dem Ausbildungsfreibetrag herangezogen werden. Insoweit reduziert sich auch der Anlass für einen Kontenabruf.
• Nach dem neuen § 25a EStG können Steuerpflichtige ab 2012 die Steuererklärungen für zwei aufeinander folgende Jahre zusammen abgeben. Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr, es kommt nur zu einer Verlängerung der Abgabefrist für das Erstjahr. Das Wahlrecht besteht für aktive Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Kapitaleinkünften. Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte gilt es ebenfalls, wenn die Summe der jährlichen Einnahmen hieraus 13.000 EUR pro Person nicht übersteigt.
• Die verbilligte Vermietung an Angehörige gilt voraussichtlich ab 2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miethöhe mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Werbungskosten sind dann in voller Höhe absetzbar. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten stets aufzuteilen. Die derzeit mögliche Überschussprognose entfällt.
• Die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft des Finanzamts entfällt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung bei einem Gegenstandswert bis 10.000 EUR. Bis dahin eingereichte Anträge bleiben generell gebührenpflichtig.
• Bei der Erbschaftsteuer soll beim Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG für Erwerbe ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung ein neues förmliches Feststellungsverfahren eingeführt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Bagatellgrenze für die Anzeigepflicht der Kreditinstitute bei Todesfällen nach § 33 ErbStG steigt von derzeit 5.000 auf 10.000 EUR.
• Die Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten nach § 138
Abs. 2 AO von derzeit einem Monat soll verlängert werden, indem Ereignisse ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung erst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres anzuzeigen sind.
• Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden wird weiter ausgebaut und vereinfacht. So sollen neben der qualifizierten elektronischen Signatur dauerhaft auch andere sichere Verfahren zugelassen und eine elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG für Notare und Gerichte sowie für die Erklärung zur Körperschaftsteuerzerlegung eingeführt werden.
• Die derzeit hohen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung bei der Umsatzsteuer sollen bereits ab dem 1.7.2011 reduziert werden. Erlaubt sind dann auch per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- und Textdatei, per Computer-Fax, Fax-Server und im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelte Rechnungen. Im Gegenzug wird die Regelung zur Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) dahin ergänzt, dass auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen etc. eingesetzt werden können. Damit soll – trotz der Vereinfachung bei den Rechnungsvorschriften – weiterhin eine effektive Umsatzsteuer-kontrolle sichergestellt werden.
• Die Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll von drei Monaten ab 2011 an die Regelabgabefrist von fünf Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums verlängert werden. Ab 2012 soll die Besteuerung bei den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen vereinfacht werden.
Weitere Vorhaben
Noch nicht in das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden weitere Vorhaben der Bundesregierung aufgenommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Pläne:
• Mit der vorausgefüllten Steuererklärung soll die Kommunikation mit dem Finanzamt künftig weitgehend papierlos auf elektronischem Wege erfolgen. Soweit Daten der Finanzverwaltung vorliegen, werden diese automatisch in den richtigen Feldern vorausgefüllt zur Verfügung gestellt. Ziel ist es für möglichst alle Phasen im Besteuerungsprozess elektronische Verfahren anzubieten. Hierzu wird auch die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie aller erforderlichen Belege eingeführt und im Gegenzug können Steuerbescheide rechtsverbindlich in elektronischer Form übermittelt werden.
• Zeitnahe Betriebsprüfungen sollen in Zukunft vermehrt durchgeführt werden. In der BpO sollen die Regeln erstmals für Unternehmen und Steuerverwaltung definiert und ein bundeseinheitlicher Standard formuliert werden.
• Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Nachweisregelungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sollen verschlankt und die Nachweispflichten erleichtert werden. Hierzu soll die UStDV zum 1.1.2012 angepasst werden.
• Eine Harmonisierung von steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften wird angestrebt.
• Das steuerliche Reisekostenrecht soll vereinfacht werden.
• Mittelfristig sind weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung geplant, etwa zur Anpassung an internationale Entwicklungen, bei der Neustrukturierung der Verlustverrechnung und der Einführung eines Gruppenbesteuerungs-systems.
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Die kurzfristig angelegte Vermietung einer Großstadtwohnung an Touristen geht nicht generell über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus. Daher muss es sich laut BFH nicht immer um gewerbliche Einkünfte handeln. Die Vermietung einer Wohnung ist regelmäßig keine gewerbliche Betätigung, sofern sie nicht in hotelmäßiger Weise angeboten wird und neben der Bereithaltung der Räume sachliche und personelle Vorkehrungen erforderlich sind, die bei der üblichen Vermietung notwendig wären.
Eine solche hotelmäßige und damit gewerbliche Vermietung hatte der BFH bisher bereits angenommen, wenn eine ausgestattete Eigentumswohnung in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegt, zu einer einheitlichen Wohnanlage gehört und Werbung sowie Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen wird. Ebenso nimmt der BFH eine gewerbliche Vermietung dann an, wenn eine Eigentumswohnung außerhalb einer Ferienanlage in hotelmäßiger Weise betrieben wird. Aber auch die bloße Übernahme von Sonderleistungen kann dazu führen, dass die Vermietung als gewerbliche Betätigung zu beurteilen ist, wenn die Sonderleistungen eine dem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare unternehmerische Organisation erfordern.
Die Vermietung entspricht aber nicht bereits deshalb den Angeboten gewerblicher Beherbergungsbetriebe, weil die Gäste häufig wechseln. Dazu müssen Sonderleistungen erbracht werden, die einen erheblichen Personaleinsatz erfordern. Halten sich Übernachtungs- und Gästezahlen in einem Rahmen, der keine unternehmerische Organisation erfordert, liegt keine Gewerblichkeit vor. |
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Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer aus Dezember 2009 in einigen Punkten geändert sowie um neue Sachverhalte erweitert. Nachfolgend die praxisrelevanten Ausführungen im Überblick:
• Eheleute können seit 2010 eine Verrechnung von Verlusten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Gatten bei der Bank vornehmen lassen, wenn sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Hierzu wurde das Formular um eine Zeile ergänzt, damit das Paar auch mit einem Antrag über 0 EUR die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erreichen kann. Sofern das Institut über das Minus auf Antrag eine Verlustbescheinigung ausstellt, beinhaltet dies nur den nach der Verrechnung verbliebenen negativen Saldo.
• Liegen bei einem Zertifikat mehrere Zahlungen bis zur Endfälligkeit vor, unterliegen diese als Zinseinkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug. Dies gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen von vornherein eindeutige Angaben zur Tilgung während der Laufzeit vorsehen. Erfolgt bei diesen Zertifikaten bei Fälligkeit keine weitere Zahlung mehr, ist dies kein veräußerungsgleicher Vorgang und der Verlust stellt keine negativen Kapitaleinnahmen dar. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Wertpapier wertlos verfällt, weil der Basiswert eine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen hat.
• Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, handelt es sich um besondere Entgelte als Kapitaleinnahmen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Transaktion besteht, bei der ein Verlust entstanden oder ein Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch bei Entschädigungszahlungen für künftig noch zu erwartende Schäden.
• Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge für den Gläubiger die Kapitalertragsteuer, gilt dies auch für den Solidaritätszuschlag sowie für die Kirchensteuer. Das Schreiben erläutert die Rechenschritte anhand eines Beispiels bei einer verdeckten Gewinnausschüttung.
• Kreditinstitute können einen fehlerhaften Steuerabzug in der Vergangenheit erst mit Wirkung für die Zukunft, also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers korrigieren. Das bedeutet in der Praxis zumeist zwei Vorgänge, indem zunächst die gegenläufige Buchung des Fehlers und dann die richtige Erfassung der Kapitaleinnahmen vorgenommen werden. Das Schreiben erläutert die Auswirkungen anhand mehrerer Beispiele. Bei betrieblichen Konten erfolgt hingegen keine Fehlerkorrektur, hier wird die zutreffende Steuerfestsetzung im Rahmen der Veranlagung vorgenommen.
• Neben neuen Anweisungen zur Abgeltungsteuer beinhaltet das BMF-Schreiben auch das ab 2011 zu verwendende amtliche Muster zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge. Hintergrund hierfür ist, dass bei nach 2010 neu eingereichten Freistellungsaufträgen die Steuer-Identifikationsnummer vom Sparer und bei gemeinsamen Aufträgen auch die des Ehegatten zwingend angegeben werden müssen, damit insoweit kein Steuereinbehalt erfolgt. Insoweit wurden die entsprechenden neuen Felder eingefügt. Über diese durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten ergänzenden Angaben soll die rechtmäßige Inanspruchnahme nur bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d EStG überprüft werden. Bis Silvester 2010 gestellte Freistellungsaufträge bleiben zunächst weiterhin bis 2015 wirksam. |
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Sowohl der BFH als auch das FG Niedersachsen hatten sich aktuell mit der Einkunftserzielungsabsicht bei einem längeren Leerstand zu befassen.
Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung
Wird ein Gesamtobjekt über Jahre hinweg renoviert und steht daher leer, können nach der BFH-Rechtsprechung vorab entstandene Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Dies wird bei einer leer stehenden Wohnung grundsätzlich durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt.
Bei renovierungsbedürftigen und deshalb länger leer stehenden Objekten müssen jedoch noch weitere Indizien herangezogen werden. Das sind der Zeitfaktor zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, Renovierungsdauer und die Absehbarkeit, ob und wann die Räume für Mieteinkünfte genutzt werden sollen. Dabei hat eine vorangegangene dauerhafte Vermietung lediglich eine Indizwirkung. Sie ist aber noch kein aussagekräftiger Beweis dafür, dass das betreffende Haus während Leerstandszeiten der Erzielung von Mieteinkünften dient. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass der Hausbesitzer Vermietungsbemühungen entfaltet und insbesondere bei schwer vermietbaren Objekten einen Makler einschaltet.
Dabei ist es grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller und diese Arbeiten in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass die Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt und dies Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulässt. Diese kann verneint werden, wenn nach einem längeren Zeitraum – im Urteilsfall mehr als fünf Jahre – nicht abzusehen ist, ob und wann das Objekt zur Vermietung und Verpachtung genutzt werden kann.
Sanierung über langen Zeitraum kann zu Liebhaberei führen
Stellt sich heraus, dass ein Objekt in der aktuellen baulichen Gestaltung nicht vermietbar ist, muss der Hauseigentümer zielgerecht darauf hinwirken, es durch bauliche Umgestaltungen in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Auch wenn die Gebäudesanierung ganz oder zum Teil in Eigenarbeit durchgeführt wird, muss ersichtlich sein, dass Haus oder Wohnung in absehbarer Zeit vermietet werden können. Das FG Niedersachsen sieht jedenfalls nach vier Jahren Leerstand den Zeitpunkt gekommen, von dem ab keine Einkunftserzielungsabsicht mehr angenommen werden kann.
Hausaufwendungen können nämlich nur dann als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Mieteinkünften besteht. Das gilt bei einer leer stehenden Wohnung, wenn der endgültige Entschluss zur Vermietung sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen belegen lässt. Nicht ausreichend ist die subjektive Absicht, nach Abschluss der Baumaßnahmen vermieten zu wollen.
Bei längerem Leerstand ist es auch denkbar, dass das Objekt nach Fertigstellung veräußert oder zumindest teilweise selbst genutzt werden soll. Insoweit trifft den Hauseigentümer die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.
Vergleichbar mit den Grundsätzen der Liebhaberei bei gewerblichen Einkünften ist auch bei Mieteinkünften erforderlich, dass auf das Vorliegen von Werbungskostenüberschuss über eine gewisse Zeitspanne hinweg reagiert wird. Nur zielgerichtet durchgeführte Renovierungsarbeiten führen zum Werbungskostenabzug, wenn hierdurch das Haus in absehbarer Zeit vermietet werden kann. Anderenfalls wird nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt.
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Lässt die GmbH in ihrem Namen Renovierungsarbeiten am Mietshaus des Gesellschafters durchführen und bezahlt sie anschließend auch die Rechnungen, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der BFH geht aber noch einen Schritt weiter und ordnet diesen Erhaltungsaufwand, der dem Beteiligten indirekt über den sogenannten abgekürzten Vertragsweg zugutekommt, im Gegenzug als Werbungskosten bei den Mieteinkünften ein. Die Renovierungskosten stehen nämlich auch dann mit der vom privaten Gesellschafter verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn die GmbH mit den Handwerkern Verträge abschließt und die auf sie lautenden Rechnungen bezahlt. Insoweit handelt sie im Interesse des Hausbesitzers. Der BFH überträgt den bislang gebilligten abgekürzten Vertragsweg etwa beim Verhältnis Eltern zu Kindern nun auch auf Zuwendungen im Wege einer vGA. Grundsätzlich kann es sich um Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG handeln, wenn jemand im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück eines Dritten abschließt und er anschließend auch die vereinbarte Vergütung bezahlt. In diesem Fall kann der Dritte diesen Aufwand bei seinen Mieteinkünften abziehen.
Praxishinweis: Die Verwaltung folgt der BFH-Auffassung zum verkürzten Vertragsweg beim Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Es ist nicht erkennbar, warum dies nicht auch bei einer vGA-Zuwendung gelten sollte. Dies gelingt aber nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Kreditverbindlichkeiten, Miet- und Pachtverträgen sowie Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, weil hier im Gegensatz zu Werkverträgen nur ein obligatorisches Nutzungsrecht zugewendet wird.
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Das BMF hat ein umfangreiches Anwendungsschreiben zum Steuerabzug bei künstlerischen, sportlichen und ähnlichen Darbietungen durch beschränkt Steuerpflichtige nach
§ 50a EStG veröffentlicht. Das Schreiben basiert auf der Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2009 und gilt für alle ab 2009 zufließenden Vergütungen. Der Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, sofern es sich nicht um Einnahmen eines inländischen Betriebs handelt. Dabei muss der Schuldner den Steuerabzug auch dann vornehmen, wenn er sich über die Steuerpflicht des Leistenden unklar ist oder am Bestehen der Abzugsverpflichtung zweifelt. Dies lässt sich nach erfolgtem Steuerabzug im Nachhinein entweder im Veranlagungsverfahren oder durch Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids klären.
Unter die Darbietungen fallen auch in diesem Zusammenhang erzielte Einkünfte aus Werbung, Ausrüstungsverträgen und Autogrammstunden sowie für technische Nebenleistungen wie Bühnenbild und Tontechnik. Dabei ist die Einkunftsart der Darbietung irrelevant, sodass auch Talkshows und Quizsendungen dazu gehören, nicht jedoch wissenschaftliche Seminare. Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag abzüglich der vom Schuldner übernommenen tatsächlichen Reisekosten. Kein Steuerabzug ist vorzunehmen, wenn lediglich Kostenerstattungen an Amateurmannschaften oder Laienschauspieler erfolgen. Da die Umsatzsteuer für solche Leistungen nicht vom Leistungserbringer geschuldet wird, gehört sie insoweit nicht zur Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug.
Das Schreiben äußert sich noch zu Haftungsfragen, Zuständigkeitsregeln, Quellensteuerabzug, Veranlagungsverfahren, Anwendung von DBA und dem Steuererlass in besonderen Fällen. Hinzu kommt ein Katalog mit 26 Fallbeispielen.
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Für die verlängerte Festsetzungsfrist genügt es bei zusammenveranlagten Eheleuten, wenn nur einem Gatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. Hat sich ein Partner darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung nur zu unterschreiben, ohne zugleich selbst eine Steuerhinterziehung zu begehen, so hindert das zwar seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 71 AO. Nach Auffassung des BFH ändert das aber nichts an der Hinterziehung des Steueranspruchs als solchem.
Jeder Ehegatte ist für die zutreffende Deklaration seiner Einkünfte selbst verantwortlich. Daran ändert die Vermutung nichts, dass der mitunterzeichnende Partner in der Regel ein Eigeninteresse am Erfolg der Steuerhinterziehung hat, weil er hiervon oftmals profitiert. Dieser Aspekt alleine stellt noch keinen konkreten Tatbeitrag dar.
Der benötigte Vorsatz liegt erst dann vor, wenn der Partner in Kenntnis der Tat in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben seines Gatten zu fördern oder zu erleichtern. Hierzu muss der Tatbeitrag über die Unterschrift deutlich hinausgehen und damit eine aktive Unterstützung an der Falscherklärung des anderen Partners vorliegen. Entscheidend hierfür ist in erster Linie, inwieweit ein Gatte in die Aktivitäten seines Partners eingebunden ist. So liegen beispielsweise bei einem Betrieb oder einem Gemeinschaftsdepot des Paares gemeinsame Interessen oder untrennbare Einkünfte vor, die zur gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung führen.
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§ 5b EStG – Pilotphase für die E-Bilanz
Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss erst für ab 2012 beginnende Wirtschaftsjahre übermitteln. Dieser Aufschub um ein Geschäftsjahr soll ihnen Gelegenheit geben, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu schaffen. Im ersten Halbjahr 2011 wird eine Pilotphase durchgeführt, in der ausgewählte Unternehmen ihren Jahresabschluss freiwillig elektronisch übersenden können. Datensatz, Hilfestellungen und Dokumentationen zur Taxonomie stehen unter www.eSteuer.de im Internet zur Verfügung. Nach Auswertung der Pilotphase wird das BMF ein gesondertes Anwendungsschreiben und eine überarbeitete Taxonomie veröffentlichen.
§ 26 EStG – Splittingtarif für Lebenspartnerschaften
Das Niedersächsische FG hält es für verfassungswidrig, dass eingetragene Lebenspartner vom Ehegattensplitting ausgeschlossen sind und setzt daher die Einkommensteuer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung aus. Die Förderung der Ehe geht mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obwohl diese mit der Ehe vergleichbar seien. Eine solche Differenzierung ist nicht gerechtfertigt, insbesondere seit das BVerfG die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im ErbStG für verfassungswidrig gehalten hat. Aufgrund dieser Ausführungen kann die Trennung der Lebensformen auch bei der Einkommensteuer nicht mehr aufrechterhalten werden. Da dem BVerfG zu diesem Streitpunkt bereits zwei Verfassungsbeschwerden vorliegen, können Einkommensteuerbescheide über einen ruhenden Einspruch bis zur Entscheidung offengehalten werden.
§ 32 EStG – Absenkung der Altersgrenze auf 25 ist verfassungsgemäß
Für Kinder in Berufsausbildung werden Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen nur bis zum 25. statt zuvor bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Diese Absenkung durch das Steueränderungsgesetz genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, da Eltern ihre Unterhaltsleistungen für ältere Kinder nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen können. Die Neuregelung enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, wenn Kinder im Vertrauen auf die höhere Altersgrenze von 27 Jahren eine Ausbildung begonnen haben. Mit Erreichen der Altersgrenze entfallen auch viele steuerliche Vorteile, die Riester-Zulage sowie Zuschläge bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hatte der BFH nicht zu entscheiden.
§ 33 EStG – Attest vor Beginn einer alternativen Heilbehandlung
Bei alternativen Heilbehandlungsmethoden ist für den Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ein vorab erstelltes Gutachten vom Amts- oder Vertrauensarzt notwendig. Hieraus muss sich eindeutig ergeben, ob die anschließend angedachte Behandlungsmethode medizinisch notwendig ist. Gerade bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden lässt sich nämlich nicht eindeutig erkennen, ob die Kosten denen der Heilbehandlung oder aber den nicht abzugsfähigen Gesundheitsförderungsmaßnahmen zuzuordnen sind.
§ 8 KStG – Keine Gewinnminderung bei Ausgabe von Aktienoptionen
Die Ausgabe von Stock Options an Mitarbeiter durch eine AG im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand. Der Geschäftsvorfall ist vom Unternehmen erfolgsneutral zu behandeln und die Ausgabe der Optionen wirkt sich allein als Vermögensverlust bei den Altaktionären als Verwässerungseffekt der bisher vorhandenen Aktien aus. Das berührt mit Blick auf das aktienrechtliche Trennungsprinzip die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht.
§ 1 UStG – Entgelt für bestimmte Zahlungsart ist nur Nebenleistung
Berechnet ein Unternehmen seinen Kunden ein besonderes Entgelt, wenn dieser statt mit Bargeld mit einer Kreditkarte bezahlt, handelt es sich dabei nicht um Entgelt für eine eigenständige Leistung. Der Aufschlag stellt vielmehr Entgelt für die erhaltene Hauptleistung dar. Der Aufschlag ist aus Sicht des Kunden lediglich ein Mittel zum Erhalt der Leistung und muss daher mehrwertsteuerlich auch als Nebenleistung zum zugrunde liegenden Hauptumsatz angesehen werden.
§ 1 UStG – Leistungen bei Erstellung von Erschließungsanlagen
Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber der Gemeinde und den Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen, erbringt er gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung. Neben dieser Lieferung von Erschließungsanlagen bleibt entgegen der Verwaltungsauffassung kein Raum für eine eigenständige sonstige Leistung an die Grundstückseigentümer durch die Lieferung erschlossener Grundstücke. Die Zahlungen der Eigentümer für die Erschließung sind Drittentgelte nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG.
§ 1 UStG – Steuerpflicht auch bei rechtswidriger Leistung
Für die Umsatzsteuer ist nicht von Bedeutung, ob das zugrunde liegende Geschäft nichtig ist. Ein Leistungsaustausch setzt nämlich keinen wirksamen zivilrechtlichen Vertrag voraus. Für eine entgeltliche Leistung ist lediglich Voraussetzung, dass der Unternehmer erkennbar leistet, um überhaupt einen Gegenwert für die Leistung zu erhalten. Dies ist bei vereinnahmten Steuerberatergebühren der Fall, auch wenn die Leistung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
§ 4 UStG – Hallenverwaltung ist keine sportliche Veranstaltung
Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahnwesens und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist nicht nach § 4 Nr. 22b UStG als sportliche Veranstaltung steuerbefreit. Die Vermietung von Sportstätten schafft lediglich die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen. Nichts anderes gilt, wenn Gegenstand der Leistung nicht die Nutzungsüberlassung, sondern nur deren Organisation für den Vermieter ist. Ein gemeinnütziger Verein erfüllt zwar die persönlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, er muss aber auch Leistungen an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.
§ 6a UStG – Steuerbefreiung auch ohne Vorlage einer USt-ID?
Steht zweifelsfrei fest, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Unionsgebiet befördert wurden, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Zwar ist der Buchnachweis gemäß § 17c Abs. 1 UStDV dann nicht erbracht. Dies muss einem Unternehmer aber keine Nachteile bringen, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorlagen. Gegen sein Urteil hat das FG Köln Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nach Ansicht der Verwaltung setzt § 17c Abs. 1 UStDV als Mussvorschrift voraus, dass der Unternehmer die USt-ID des Abnehmers buchmäßig aufzuzeichnen hat.
Praxishinweis: Der BFH hat aktuell dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Unternehmer die USt-ID des Erwerbers buchmäßig nachweist.
ErbStG – Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Reform 2009
Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz wurden mangels Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Diese fühlten sich durch die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Befreiungsvorschriften erheblich in ihrer Testierfreiheit beeinflusst. Damit ist noch nicht entschieden, ob keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue ErbStG bestehen. Diese Frage kann erst über den Rechtsweg gegen einen entsprechenden Steuerbescheid geklärt werden. |
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Das im Dezember verkündete Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf noch wesentliche Ergänzungen, etwa beim häuslichen Arbeitszimmer, zu Erstattungszinsen, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, der Umsatzsteuer oder zur Abgeltungsteuer. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Eckpunkte für die Beraterpraxis im Vergleich zum Regierungsentwurf, die in den vorherigen Ausgaben noch nicht vorgestellt wurden.
Einkommen- und Abgeltungsteuer
• Einführung einer neuen Steuerbefreiung in § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger. Ihre Aufwandsentschädigung bleibt ab dem Veranlagungszeitraum 2011 zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.100 EUR im Jahr steuerfrei. Dafür entfällt für diese Betreuungsleistungen der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag von 500 EUR, der letztmals für 2010 gewährt wird.
• Nach Aufgabe der finalen Entnahme- und Betriebsaufgabetheorie durch den BFH wird § 4 Abs. 1 EStG mit entsprechend geänderten Verweisen auf andere Vorschriften des EStG und KStG rückwirkend in allen offenen Fällen an die Verwaltungsauffassung angepasst, die das BMF im Jahre 1999 in den Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätzen festgelegt hatte. Das betrifft die Besteuerung stiller Reserven im Zeitpunkt der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und ganzer Betriebe ins Ausland. Diese erfolgt mit dem Fremdvergleichspreis, wenn die Einkünfte aus der ausländischen Betriebsstätte durch ein DBA freigestellt sind.
• Bei Verlegung des Betriebs in einen anderen EU- oder EWR-Staat besteht durch den neuen § 36 Abs. 5 EStG in offenen Fällen die Möglichkeit, die auf den Aufgabegewinn festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten.
• Liegt der Einlagewert von Wirtschaftsgütern, die zuvor der Erzielung von privaten Überschusseinkünften gedient haben, unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wird dieser ungeminderte Einlagewert als weitere AfA-Bemessungsgrundlage im Betriebsvermögen herangezogen. Die Änderung des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG erfolgt als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung. Sie soll das volle AfA-Volumen sichern und durch die Anwendung erst für Einlagen ab 2011 Altfälle nicht mehr neu aufrollen.
• Zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch bei den Sonderausgaben wird über die verbesserte Datenübermittlung der Abzug von Versicherungsleistungen zugunsten des Vertrags eines Dritten verhindert. Zusätzlich gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG ab 2011 – von einigen Ausnahmen zur Altersvorsorge abgesehen – nicht mehr für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Zahlungen in der Summe das 2,5-Fache der Jahresprämien überschreiten. Diese Grenze übersteigende Beiträge werden erst in dem Jahr beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt, für das sie geleistet wurden.
• Ab 2011 kann die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden, sofern diese nicht vorab dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben. Das betrifft insbesondere Einnahmen über Auslandskonten.
• Da durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II entfällt, wird über § 10a EStG sichergestellt, dass Arbeitssuchende bei der Riester-Rente unmittelbar förderberechtigt sind.
• Für die effektivere und schnellere Nutzung der Rentenbezugsmitteilungen werden neue Sanktionen wie z.B. ein Verspätungsgeld sowie Geldbußen eingeführt, wenn die Versicherungen ihre Meldungen nicht, falsch oder verspätet übermitteln. Zudem sind die ausländische Anschrift und Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers anzugeben, um die beschränkte Steuerpflicht prüfen zu können.
• Als Reaktion auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung wird in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG geregelt, dass Zinsen auf Steuererstattungen zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen gehören und damit weiterhin der Abgeltungsteuer unterliegen. Nachzahlungszinsen bleiben hingegen unverändert nicht abzugsfähig.
• Die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz wird ab 2011 für alle Kapitalerträge vereinfacht, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Dies betrifft nur noch Fälle, in denen eine Steuersatzspreizung zwischen dem Tarif bei der Einkommen- und Abgeltungsteuer gestaltet werden könnte.
• Die Information der Arbeitnehmer über die erstmals gebildeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM – erfolgt rechtzeitig vor dem Start des elektronischen Verfahrens durch die Finanzämter und nicht wie zuvor gesetzlich geregelt durch die Arbeitgeber in der Lohnmitteilung. Durch diese Umstellung wird eine nochmalige Überprüfung der ELStAM vor dem Verfahrensstart ermöglicht.
Körperschaftsteuer
• Auf Vorgabe des BVerfG wird bei der Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in 2001 rückwirkend in offenen Fällen auf die beanstandete Umgliederung generell verzichtet.
• Die Verlustabzugsbeschränkung beim schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG wird ab 2010 in Hinsicht auf die stille-Reserve-Klausel verschärft und auf ausländisches Betriebsvermögen ausgeweitet.
• Die Verlustverrechnungsbeschränkung für ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen wird aufgehoben. Die bislang als verrechenbar festgestellten Verluste entfallen zum 31.12.2010 ersatzlos.
Umsatzsteuer
• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 UStG im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren wird ab 2011 auf die Lieferung von Gold in Rohform, als Halbzeug und Anlagegold erweitert.
• Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wird verpflichtend ab 2011 eingeführt und die Abgabe in Papierform auf Härtefälle beschränkt.
Andere Gesetze
• Im Fall der vollständigen Steuerbefreiung in § 13a ErbStG für das Betriebsvermögen wird die schädliche 10-Prozent-Grenze für Verwaltungsvermögen bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften entgegen dem bisherigen Vorhaben nicht eingeführt. Damit gilt bei Verwaltungsvermögen von Beteiligungsgesellschaften weiterhin die 50-Prozent-Grenze (sogenannter Kaskaden-Effekt).
• Nach der Vorgabe des BVerfG werden eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerlich rückwirkend in offenen Fällen für Erwerbe ab dem 1.8.2001 den Ehegatten gleichgestellt. Das gilt für den persönlichen Freibetrag, den besonderen Versorgungsfreibetrag, die Steuerklasse und den Steuertarif. Eine Gleichstellung im EStG ist hingegen noch nicht vorgesehen.
• Zur besseren Weiterleitung des Kontrollmaterials wird die Anzeigepflicht bei der Grunderwerbsteuer um die steuerliche Identifikationsnummer und künftig um die Wirtschafts-Identifikationsnummer des Veräußerers und des Erwerbers erweitert.
• Die Beschränkung des § 15b EStG für Verluste aus Steuerstundungsmodellen wird über § 8 Abs. 7 InvStG auf Investmentfonds erweitert, sofern deren Anlagepolitik darauf ausgerichtet ist, dem Anleger steuerwirksame Verluste zu vermitteln. Die Regelungen greifen auf Verluste, die aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Fondsanteilen sowie durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts beim Anleger entstehen.
• Bei der Freigrenze und dem geminderten Solidaritätszuschlag werden Kapitalerträge ausgenommen, die über die Günstiger-Prüfung der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Dies vermeidet eine Schlechterstellung und gilt ab 2011. Sofern sich die Neuregelung zugunsten des Anlegers auswirkt, kann sie auch für 2009 und 2010 genutzt werden.
• Erfüllt ein Unternehmer seine nach § 144 AO geforderten Aufzeichnungspflichten bei der Lieferung von Waren zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet.
Praxishinweis: Geplant waren für das Jahressteuergesetz 2010 gravierender Einschränkungen für die Straffreiheit durch Selbstanzeige sowie Einschnitte für geschlossene Fonds, auf die Gewinne nach § 6b EStG übertragen werden können. Beide Vorhaben sind in der verkündeten Fassung nicht enthalten, sollen aber in einem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden. Die Einschränkungen bei der Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen jetzt kurzfristig im sogenannten „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“ umgesetzt werden. Nicht umgesetzt wurde der gesetzliche Verweis in § 17 KStG auf § 302 AktG für die erforderliche Verlustübernahmeregelung bei Organschaften. Hier bleibt es bei der vereinfachten Regelung über das BMF-Schreiben aus Oktober 2010. |
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Der BFH hat sich in zwei neueren Entscheidungen damit beschäftigt, wann und für welchen Zeitraum die Verpflegungspauschale im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden kann.
Bezug der Wohnung am früheren Ort ist begünstigt
Eine beendete doppelte Haushaltsführung kann anschließend am früheren Beschäftigungsort auch in der als Zweithaushalt genutzten Wohnung erneut begründet werden. Eine dort wieder aufgenommene berufliche Betätigung berechtigt dazu, die Mehraufwendungen für die Verpflegung erneut für drei Monate geltend zu machen. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer seine Eigentumswohnung während seines Aufenthalts am Familienwohnort nicht veräußert, sondern im Hinblick auf die Rückkehr an seine frühere Arbeitsstätte beibehält. Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am gleichen Ort setzt nämlich nicht voraus, dass der Beschäftigte dort eine neue Wohnung nimmt oder ihm die Verhältnisse am Beschäftigungsort bekannt sind. Der Abzug von Verpflegungsaufwendungen während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig.
Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird, weil die berufliche Betätigung in den Einzugsbereich der Familienwohnung verlagert oder in einer anderen Region ein neuer Zweithaushalt begründet wurde. Nach Aufgabe des zweiten Haushalts kann dort aber erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob in dieser Wohnung bereits früher ein Zweithaushalt errichtet worden war.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer von seiner auswärtigen Tätigkeit für rund ein Jahr beurlaubt worden. Ihm war gleichzeitig seine dortige Weiterbeschäftigung zugesagt worden. Daher hatte er die auswärtige Wohnung für die Zwischenzeit leer stehen lassen.
Dreimonatsfrist für die Verpflegung ist verfassungsgemäß
Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber geht bei Auswärtstätigkeiten und bei der doppelten Haushaltsführung davon aus, dass die grundsätzlich privaten Verpflegungskosten typischerweise betrieblich veranlasst sind. Durch die Begrenzung auf drei Monate wird typisierend unterstellt, dass die bei Beginn vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung entfällt und der Berufstätige nunmehr regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflichen Mehraufwand verursacht. Diese Regelung bewegt sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Im Regelfall kann sich der Steuerpflichtige bei doppelter Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden.
Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie gebietet keine zeitliche Verlängerung. Hiernach ist es zwar bei einer Doppelverdienerehe geboten, bei den Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dies erfolgt aber in ausreichendem Maße, indem die weitaus höheren Kosten für die Unterkunft sowie die Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt abzugsfähig sind. Eine vergleichbare und damit zu beanstandende Belastungswirkung geht hingegen von der Dreimonatsfrist nicht aus, da hierauf – im Gegensatz zu den Kosten einer Unterkunft – entsprechend reagiert werden kann.
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Der Computer ist ein Arbeitsmittel, wenn die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Anderenfalls sind die auf die jeweilige Nutzung entfallenden Aufwendungen im Wege der Schätzung aufzuteilen. Entsprechendes gilt für Peripheriegeräte. Dabei ist der Drucker nicht als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts Computeranlage anzusehen, da er seine selbstständige Bewertbarkeit behält und als eigenständiges Wirtschaftsgut bei einer späteren Veräußerung greifbar ist. Der Austausch eines Druckers führt daher weder zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand noch zu nachträglichen Anschaffungskosten für den PC.
Der Drucker ist auch kein geringwertiges Wirtschaftsgut. Die Regelungen für GwG lassen sich nur für bewegliche Anlagegüter verwenden, die selbstständig nutzbar sind. Der Drucker kann aber nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden. Dies trifft auch auf alle anderen Komponenten einer PC-Anlage zu, die nach ihren technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind und nach einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig nicht selbstständig genutzt werden können. Insoweit kommt lediglich eine AfA auf den Kaufpreis über die Nutzungsdauer des Druckers von insgesamt drei Jahren in Betracht. Im Anschaffungsjahr ist die AfA zeitanteilig zu berechnen.
Praxishinweis: Da Anschaffungskosten von nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern nicht als GwG gelten, kann der Computer bei Preisen zwischen 410 und 1.000 EUR im Sammelposten erfasst werden, der Drucker hingegen ist getrennt über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
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Werden bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften ins Betriebsvermögen eingelegt, ist eine vom Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abweichende AfA-Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Hierbei hatte sich der BFH zu einer von der Verwaltungsauffassung abweichenden Regelung entschieden, wodurch insgesamt kein AfA-Volumen verloren geht, aber auch keines doppelt berücksichtigt wird (s. AStW 10, 158). Deshalb sind die bisherigen AfA-Beträge grundsätzlich vom Einlagewert und nicht mehr von den ehemaligen historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Hierzu zählen die normale und erhöhte AfA sowie Sonderabschreibungen.
Diese Rechtsprechung setzt das BMF nun um. Danach bemisst sich die AfA-Bemessungsgrundlage abweichend von R 7.3 Abs. 6 S. 1 und 2 EStR. Berücksichtigt wird auch § 7 Abs. 1 S. 5 EStG, der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführt wurde. Dabei ist zwischen vier verschiedenen Rechenmethoden zu unterscheiden, die im BMF-Schreiben jeweils mit einem Rechenbeispiel als Fallgruppe dargestellt werden.
• Ist der Einlagewert höher als die historischen und höher als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, berechnet sich die AfA nach dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage abzüglich der bereits in Anspruch genommenen AfA-Beträge im Privatbereich. Auf die verbleibende Differenz zwischen Teilwert und geminderter AfA-Bemessungsgrundlage darf keine AfA vorgenommen werden. Dieser Restbuchwert wird erst bei einer Veräußerung gewinnmindernd berücksichtigt.
• Ist der Einlagewert zwar geringer als die historischen, aber höher als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bemisst sich die AfA nach den fortgeführten Kosten. Vom verbleibenden Restbuchwert darf keine AfA vorgenommen werden, dieser wirkt sich erst bei einem Verkauf mindernd aus.
• Ist der Einlagewert geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, stellt dieser ungeminderte Einlagewert die AfA-Bemessungsgrundlage dar. Das hat im Gegensatz zur bisherigen Regelung den Vorteil, dass die AfA-Bemessungsgrundlage nicht mehr um die bereits vorgenommenen AfA-Beträge gemindert wird. Der von den ursprünglichen Kosten nicht abgeschriebene Betrag, also die Differenz zwischen höherem Buch- und niedrigerem Teilwert bei der Einlage, ist ein unbeachtlicher Wertverlust im Privatvermögen.
• Ist der Einlagewert nicht nach dem Teilwert, sondern nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen, gilt dieser Betrag gleichzeitig auch als AfA-Bemessungsgrundlage. Dies gilt dann, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren vor der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist. In diesem Fall ergibt sich also keine Differenz zwischen der AfA-Bemessungsgrundlage und dem Bilanzansatz.
Die Anwendung erfolgt in allen noch offenen Fällen. Sofern der Einlagewert allerdings unter den fortgeführten Kosten aus Alternative 4 liegt, gilt dies erst für Einlagen ab 2011. Der Grund besteht darin, dass diese Regelung erst mit dem Jahressteuergesetz 2010 und dem entsprechenden Anwendungszeitpunkt eingeführt wurde.
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Eine Verwaltungsanweisung und zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit der steuerlichen Beurteilung von Fotovoltaikanlagen.
Selbstständiges betriebliches Wirtschaftsgut
Durch den Betrieb einer Fotovoltaikanlage erzielen Hausbesitzer Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Lediglich bei Fremdfinanzierung ist dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen. Die reduzierte Vergütung für selbst verbrauchten Strom stellt ebenfalls Betriebseinnahmen dar. Gleichzeitig liegt darin eine Entnahme. Der Wert bestimmt sich am Preis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom.
Fotovoltaikanlagen sind selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter und keine unselbstständigen Gebäudebestandteile. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlage bei einem Gebäudeneubau oder einer Sanierungsmaßnahme angeschafft worden ist. Für die AfA ist von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann vorab gebildet werden, wenn die verbindliche Bestellung der Anlage erfolgt ist. Bei Anschaffung ist die Sonder-AfA nach § 7g EStG nutzbar. Beide Fördermaßnahmen entfallen jedoch zumeist, wenn der selbst erzeugte Strom teilweise zu privaten Zwecken verbraucht und nur der Rest in das Netz eingespeist wird. In diesem Fall liegt eine private Nutzung des Wirtschaftsguts von mehr als 10 % vor, was die Begünstigung ausschließt.
Praxishinweis: Der ab dem 1.11.2010 geltende neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass widmet sich in Abschnitt 2.5. ausführlich dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung aus umsatzsteuerlicher Sicht – sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom für den Fremd- und Eigenverbrauch als auch dem Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten.
Fotovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb
Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Firmengebäudes eines Einzelunternehmens stellt aufgrund ungleicher Tätigkeiten und mangels wirtschaftlicher Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Zwar können mehrere Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sich die Unternehmensbereiche gegenseitig ergänzen und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können. Doch nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein handelt es sich bei Einzelhandel und Stromerzeugung um ungleichartige Betätigungen, die sich nicht einander ergänzen und eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zulassen.
Für den Betrieb der Fotovoltaikanlage sind weder Geschäftslokal, Personal noch Werbung erforderlich. Eine eigene Verwaltung erübrigt sich, da die Einspeisevergütung durch das Stromunternehmen abgerechnet wird und kein Vertrieb stattfindet. Dies gehört nicht zum Wesen eines Handelsgewerbes, denn im Geschäftslokal wird kein Strom verkauft. Allein der finanzielle Zusammenhang durch gemeinsame Bilanzierung sowie die räumliche Nähe reichen für die Annahme eines einheitlichen Betriebes nicht aus. Werden nebeneinander verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, so ist von eigenständigen Gewerbebetrieben dann auszugehen, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch getrennt geführt werden. Diese für die Investitionszulage aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Einkommen- und Gewerbesteuer.
Praxishinweis: Durch die Trennung kann der Gewinn aus dem Einzelhandel nicht mit dem Verlust aus der Solaranlage verrechnet werden, er stellt einen selbstständigen vortragsfähigen Gewerbeverlust dar. Dafür lässt sich der gewerbesteuerliche Freibetrag im Gewinnfall zweimal nutzen.
Vorsteuerabzug bei Dachsanierung
Aus den Kosten der Dachsanierung eines privaten Gebäudes kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn auf einem Teil des Daches eine unternehmerisch genutzte Fotovoltaikanlage montiert wird. Dies hat das FG Nürnberg in Bezug auf die Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit einer neu installierten Solaranlage entschieden. Im zugrunde liegenden Fall bedeckte die Fotovoltaikanlage rund die Hälfte des Daches, nämlich die für die Sonneneinstrahlung maßgebliche Südseite.
Der private Hausbesitzer wird durch die Stromeinspeisung in die öffentlichen Netze zum Unternehmer und kann daher die Vorsteuer aus den Einbaukosten absetzen. Das beinhaltet auch den Aufwand für die Erneuerung des Dachs, soweit dieser auf die Fläche der Anlage entfällt. Somit ließ sich die Umsatzsteuer aus der kompletten Installation und der Hälfte der Kosten für die Dachsanierung beim Finanzamt geltend machen. Insoweit stand die Maßnahme in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stromgewinnung durch die Solaranlage. Dabei war es unerheblich, dass das Gebäude weiterhin Privatvermögen geblieben war und die bezogenen Leistungen Erhaltungsaufwand darstellen. Nur soweit die Arbeiten flächenmäßig nicht die Anlage betrafen, dienten sie nicht dem Unternehmen und dieser Teil des Daches wurde nicht unternehmerisch genutzt. Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Strittig ist, inwiefern der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Dachsanierung geltend gemacht werden kann.
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Der BFH hat in zwei aktuellen Entscheidungen seine Rechtsprechung
(s. AStW 10, 740) zur Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers konkretisiert. Dabei sind fünf Aussagen von praktischer Bedeutung:
1. Sowohl das eigengenutzte als auch das an Angehörige überlassene Wohnhaus ist als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung in R 33a.1 Abs. 2 EStR, wonach ein angemessenes Hausgrundstück außer Betracht bleibt.
2. Vermögen der unterhaltenen Person bis 15.500 EUR ist geringfügig und unschädlich. Diese Grenze ist zumindest bis 2005 ausreichend.
3. Die 15.500 EUR müssen bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angepasst werden.
4. Leben mehrere Unterhaltsempfänger zusammen, ist eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur möglich, wenn diese aus einem Topf wirtschaften.
5. Der BFH macht erneut deutlich, dass nach § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und für die Beschaffung von Beweismitteln bestehen.
Praxishinweis: Beim BFH ist eine Revision anhängig, ob die Ländergruppeneinteilung bei Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen aufgrund ihrer Typisierung verfassungsgemäß ist.
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Eine Freiberufler-GmbH ist nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten berechtigt, weil sie keine Einkünfte nach § 18 EStG erzielt, sondern dem KStG unterliegt. Ist der Tenor dieses BFH-Urteils noch wenig überraschend, weil er der bisherigen Praxisanwendung entspricht, beinhalten die weiteren Ausführungen des BFH jedoch wichtige neue Aspekte. Angehörige der freien Berufe sind generell nicht zur Ist-Besteuerung berechtigt, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Nach Ansicht des BFH wäre es nicht folgerichtig, einem freiwillig bilanzierenden Unternehmer die Ist-Besteuerung zu gestatten.
Der Zweck des § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG besteht darin, Freiberuflern ohne Umsatzbegrenzung die Ist-Besteuerung zu ermöglichen, weil sie ihre Einkünfte nach dem Zahlungsfluss berechnen und hiermit gesonderte Aufzeichnungen allein für Umsatzsteuerzwecke vermieden werden. Sofern Freiberufler und Sozietäten auf freiwilliger Grundlage Bücher führen, ermitteln sie ihre Einnahmen nach dem Soll-Prinzip. Für eine Ist-Besteuerung bleibt dann unabhängig davon kein Raum, ob diese Aufzeichnungen aufgrund gesetzlicher Pflicht oder freiwillig geführt werden. Diese Auslegung entspricht dem EU-Recht, denn die Ist-Besteuerung gilt nicht für bestimmte Unternehmensgruppen.
Es bestehen zwar den Gleichbehandlungsgrundsatz berührende Unterschiede, weil der Unternehmer nur bei der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss. Dem wird aber durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausreichend Rechnung getragen. Danach wird eine Forderung uneinbringlich, weil der Anspruch nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
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Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz will das taktische Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr wie bislang mit Strafbefreiung belohnen, grundsätzlich aber an der Selbstanzeige festhalten. Hierzu sind drei Maßnahmen vorgesehen:
• Die Selbstanzeige bringt nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume zutreffend nacherklärt werden.
• Wurde dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ist dies ein Ausschlussgrund. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung kommt es nicht mehr wie bisher auf das Erscheinen des Prüfers an.
• Es wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Eine Teilselbstanzeige ist damit ausgeschlossen.
Die Neuregelungen sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen tritt im Umfang der gemachten Angaben Straffreiheit nach bisheriger Rechtslage ein. Das betrifft insbesondere bis dahin eingereichte Teilselbstanzeigen. Werden diese ab dem Tag der Verkündung ergänzt, wird dies als erstmalige Selbstanzeige nach geänderter Rechtslage gewertet.
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Vorlage zur Mindestbesteuerung war unzulässig
Die Vorlage des BFH an das BVerfG, ob der zwischen 1999 und 2003 geltende § 2 Abs. 3 EStG mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar war, ist unzulässig. Die Darlegungen des BFH zum Regelungsgehalt hinsichtlich der Einschränkungen bei der einkunftsartenübergreifenden Verlustverrechnung genügen nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Vorlage zu stellen sind. Eine unübersichtliche Verweisungstechnik und viele durchzuführende Rechenschritte können zwar im Hinblick auf die Problematik der Normenklarheit von Bedeutung sein. Doch lediglich Bedenken gegen einzelne Begriffe und stilistische Mängel führen nicht ohne Weiteres zur Unklarheit über deren Inhalt. Bemängelt hat das BVerfG zudem, dass der BFH diejenigen Auffassungen unberücksichtigt gelassen hatte, die die Normen für insgesamt auslegungsfähig und daher für verfassungsgemäß gehalten und insofern auch in sich schlüssige Vorschläge unterbreitet hatten. Daher bleibt die Frage weiterhin offen, ob die ehemalige Mindestbesteuerung verfassungsgemäß ist, die insbesondere aufgrund der heftigen Kritik wieder aufgehoben wurde (BVerfG 12.10.10, 2 BvL 59/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103910; BFH 6.9.06, XI R 26/04, BStBl II 07, 167).
E¬Bilanz verschiebt sich um ein Jahr
Unternehmen müssen Bilanz und GuV erstmals für nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahre elektronisch an die Finanzämter übermitteln. Betriebe und Finanzverwaltung sollen die zeitliche Verschiebung um ein Geschäftsjahr bis zur erstmaligen Anwendungspflicht dafür nutzen, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Jahresabschlüsse zu optimieren. Hierfür soll das Verfahren im Rahmen eines Pilotprojektes mit freiwilligen Unternehmen erprobt werden.
Aufteilung von Reisekosten nur bei objektiver Abgrenzung
Aufwendungen für sowohl beruflich als auch privat veranlasste Studienreisen sind auch nach der neuen BFH-Rechtsprechung nur dann teilweise abzugsfähig, wenn sich die jeweiligen Reiseanteile objektiv voneinander trennen lassen. An der Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der auf den beruflichen Teil entfallenden Aufwendungen fehlt es, wenn keiner der Programmpunkte der Reise ein ausschließlich berufliches Merkmal enthält. Eine Schätzung der beruflich motivierten Veranlassungsteile ist in diesem Fall dann nicht möglich (FG Münster 27.8.10, 4 K 3175/08 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103911).
Künftige Verwendung des Arbeitszimmers ist irrelevant
Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, nach dem Eintritt in den Ruhestand selbstständig tätig zu sein, kann er die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Betriebsausgaben nicht unbeschränkt abziehen. Es kommt nämlich darauf an, ob das Büro im jeweiligen Veranlagungszeitraum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies ist nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung zu entscheiden, da es nicht auf die künftigen Verhältnisse ankommt (FG Rheinland-Pfalz 12.11.09, 6 K 2314/07, Revision unter VI R 47/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103912).
Kein Abzug von Einlagerungskosten bei beruflichem Umzug
Kosten für die Einlagerung privater Möbel sind weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Umzug des Familienwohnsitzes zum neuen Arbeitsort wegen einer möglichen mittelfristigen Zurückverlegung anfallen. Sie werden nicht aufgrund einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung ausgelöst, sondern durch die Verlagerung des Familien-Hauptwohnsitzes. Damit steht der Aufwand mit der als rein privat zu beurteilenden Erwägung in Zusammenhang, bei einem späteren Rückumzug Anschaffungskosten für private Haushaltsgegenstände einzusparen. Ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung scheidet schon deshalb aus, weil die Einlagerungskosten keine existenziell notwendigen (zwangsläufigen) privaten Aufwendungen darstellen (FG München 11.5.10, 8 K 461/10, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103913).
Zahlung für liquidierte GmbH ist nicht absetzbar
Befriedigt ein Gesellschafter Gläubiger der GmbH, obwohl diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH durch Liquidation nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit nicht als Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG absetzbar. Die GmbH ist nach ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit als Person nicht mehr existent und Verbindlichkeiten gehen unter. Dienen die freiwilligen, späteren Zahlungen der geschäftlichen Reputation und persönlichen Kreditwürdigkeit, fehlt die sachliche Verknüpfung mit der konkreten Beteiligung (BFH 9.6.10, IX R 52/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103564).
Zusammenveranlagung trotz angekündigter Trennung
Die bloße Ankündigung eines Ehegatten, sich trennen zu wollen, ist für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Sofern zwischen Bekanntmachung und tatsächlichem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ein Jahreswechsel liegt, kann das Paar daher noch für beide Jahre die Zusammenveranlagung wählen. Es kommt erst dann zu einem Getrenntleben, wenn ein Partner seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abholt und in ein anderes Domizil zieht. Erfolgt dies beispielsweise Anfang Januar, sind die Voraussetzungen für den Splitting-Tarif für dieses Jahr noch erfüllt (BFH 28.4.10, III R 71/07; NV, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103387).
Beseitigung von Hausschwamm absetzbar
Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der Befall einer Wohnung mit echtem Hausschwamm stellt eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder rückgestautem Wasser als mit einem Baumangel vergleichbar ist. Nach allgemeiner Wahrnehmung handelt es sich um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird und damit steuerlich zu berücksichtigen ist. Solche Aufwendungen erwachsen nämlich der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht (FG Niedersachsen 17.8.10, 12 K 10270/09, Revision unter VI R 70/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103914).
Keine Quellensteueranrechnung auf Stückzinsen
Erhaltene Stückzinsen aus dem Verkauf einer Anleihe sind zwar Kapitaleinnahmen. Sie gehören aber nicht zu den Einkünften aus Schuldverschreibungen und lösen daher nach dem DBA-Musterabkommen der OECD keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer aus. Dieses stellt auf laufende Zinsen ab und Stückzinsen fallen nicht unter diesen Begriff. Sofern Anleger solche Auslandsanleihen vor dem Fälligkeitstermin veräußern möchten, sollten sie zumindest den nächsten Auszahlungstermin abwarten und erst einen Tag später verkaufen (BFH 9.6.10, I R 94/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103565).
Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
Das pauschalierte Abzugsverbot für Betriebsausgaben in Höhe von 5 % auf Beteiligungserträge aus anderen Kapitalgesellschaften ist verfassungsgemäß, sodass es nur zu einer Steuerfreistellung von 95 % kommt. Der Gesetzgeber darf typisierend nichtabziehbare Betriebsausgaben einkommenserhöhend berücksichtigen, ohne dass er den Nachweis niedrigerer Aufwendungen gestatten muss. Die Pauschalierungsregel ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit oder der Folgerichtigkeit (BVerfG 12.10.10, 1 BvL 12/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103915).
Bereitstellungsentgelte sind nicht umsatzsteuerbar
Erhält ein Spediteur Bereitstellungsentgelte für den Fall, dass eine Zwangsräumung kurzfristig vom Gerichtsvollzieher abgesagt wird, unterliegt diese pauschale Entschädigung mangels Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer. Es handelt sich um eine echte Schadenersatzleistung, weil die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Empfänger erfolgt, sondern der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Das ist vergleichbar mit der nicht steuerbaren Stornierung eines Hotelzimmers, wenn der Unternehmer die als Angeld geleisteten Beträge einbehält (BFH 30.6.10, XI R 22/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103550; EuGH 18.7.07, C-277/05).
Gemeinde wird Unternehmer bei Einsatz eines Werbemobils
Verpflichtet sich eine Gemeinde als Gegenleistung für die Übereignung eines mit Werbeaufschriften versehenen Fahrzeugs, dieses in der Öffentlichkeit zu bewegen, wird sie damit zum Unternehmer. Mit der Verwendung des Werbemobils erbringt die Gemeinde wie private Wirtschaftsteilnehmer eine entgeltliche sonstige Leistung im Austausch mit der Übereignung des Fahrzeugs. Ob das für hoheitliche Zwecke eingesetzt wird, ist unerheblich. Stellt die Gemeinde dem privaten Unternehmer, der ihr das Fahrzeug übereignet hat, die Werbeleistungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung, steht diesem der Vorsteuerabzug zu (BFH 17.3.10, XI R 17/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103567).
Haftungsvergütung ist steuerfrei
Erhält der Komplementär eine Vergütung für die persönliche Übernahme der Haftung für die Schulden der KG, ist diese umsatzsteuerfrei. Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG gilt dies nicht nur für die Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten, sondern auch für die Haftung. Die Finanzverwaltung vertritt bislang die Ansicht, dass diese Vorschrift für Komplementäre nicht anzuwenden ist, weil sie über ihre Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis und damit auf den Eintritt eines Haftungsfalls haben. Der BFH wird dies in der von der Verwaltung eingelegten Revision klären (FG Berlin-Brandenburg 6.5.10, 7 K 7183/06 B, Revision unter V R 24/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103032; BMF 31.5.07, IV A 5 - S 7100/07/0031, BStBl I 07, 503).
Vorsteuerberichtigungszeitraum für Betriebsvorrichtungen
Sind Betriebsvorrichtungen als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut, gilt grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren und nicht der kürzere von fünf Jahren für die übrigen Wirtschaftsgüter. Betriebsvorrichtungen sind ertragsteuerlich selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden und damit Teil des Grundstücks sind. Das gilt aber nicht analog im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG. Nach EU-Recht gibt es keine Sonderregelungen für wesentliche Gebäudebestandteile, die Betriebsvorrichtungen sind (BFH 14.7.10, XI R 9/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103637).
Aktualisierte Sterbetabelle für den Kapitalwert
2009 wurde die Sterbetafel des Statistischen Bundesamts aktualisiert. Daraus ergeben sich längere Lebenserwartungen und ein ansteigender Kapitalwert. Die Erhöhung lag 2009 je nach Lebensalter und Geschlecht zwischen 0,5 und 1,5. Nunmehr hat das BMF die ab dem 1.1.2011 anzuwendende Sterbetabelle 2007/2009 des Statistischen Bundesamtes herausgegeben. Im Vergleich zu 2010 gibt es nur marginal höhere Vervielfältiger im Nachkommabereich (BMF 8.11.10, IV C 2 - S 3104/09/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103916).
Verzögerungsgeld nur in wesentlichen Fällen
Das Finanzamt überschreitet bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes seinen Ermessenspielraum, wenn es ausschließlich berücksichtigt, dass der Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO erfüllt ist, weil ihm aus seiner Sicht auf mehrfache Anforderung hin keine Buchführungsunterlagen vorgelegt wurden. Es hat aber auch die Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als angesichts des bei 2.500 EUR beginnenden Sanktionsrahmens eine Beschränkung dieses Zwangsmittels auf wesentliche Fälle angezeigt ist. Ob ein solcher Umstand vorliegt, ist eindeutig zu begründen. Daher wird das Verzögerungsgeld von der Vollziehung ausgesetzt, wenn dieser Nachweis fehlt (FG Sachsen-Anhalt 22.9.10, 3 V 1295/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103917).
Kirchgeld – Heranziehung ist bei Eheleuten zulässig
Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer und dem besonderen Kirchgeld nicht zur Entscheidung angenommen. Der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Partners kann den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wird angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (BVerfG 28.10.10, 2 BvR 591/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 103918, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10).
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Bis zum Jahreswechsel sind neben gezielten Maßnahmen bei den jeweiligen Einkunftsarten auch im Privatbereich einige steuerliche Überlegungen ratsam.
• Mit dem Jahreswechsel ändern sich die Steuertarife für die Ein-kommen- und Abgeltungsteuer nicht. Sofern die individuelle Progression in beiden Jahren voraussichtlich unterschiedlich ausfallen wird, sollte darüber nachgedacht werden, Einnahmen und Ausgaben – je nach Situation – vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verschieben.
• Bei den Sonderausgaben kann durch die Steuerung des Zah-lungs-
termins eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer, dauernde Lasten oder Unterhaltsleistungen. Dabei ist die Zehn-Tage-Regel bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen.
• Die Verlagerung von Ausgaben ist auch im Hinblick auf die zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen sinnvoll. Sofern die zumutbare Eigenbelastung in 2010 nicht überstiegen wird, sollten offene Rechungen erst in 2011 beglichen werden. Demgegenüber sollten Rechnungen noch in 2010 beglichen werden, wenn die zumutbare Eigenbelastung in diesem Jahr überschritten wird.
• In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben, haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
• Sofern ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprü-fung ergangen ist, muss ein möglicher Änderungsantrag noch vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Beispiel: Wurde die Steuererklärung für 2005 z.B. in 2006 eingereicht, endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2010.
• Um Nachzahlungszinsen zu vermeiden, ist es ratsam, rechtzeitig vor Beginn des Zinslaufs einen Antrag auf Erhöhung der Einkommen-steuer-Vorauszahlungen zu stellen.
Hinweis: Kapitalanleger können bereits im Rahmen der Vorauszah-lungen berücksichtigen lassen, dass ihr Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungsteuertarif liegt. Dies ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen im Rahmen der Einzelveranlagung unter 15.800 EUR liegt. Bei der Zusammenveranlagung liegt die Grenze bei 31.600 EUR.
• Der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (z.B. Gebrauchtfahr-zeuge) soll durch das Jahressteuergesetz 2010 aus dem Anwen-dungsbereich des § 23 EStG herausgenommen werden. Damit soll erreicht werden, dass die dabei regelmäßig anfallenden Verluste steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Änderung soll für alle Veräußerungsgeschäfte gelten, bei denen die Anschaffung nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes erfolgt. Für die bis zur Gesetzesverkündung erworbenen und binnen Jahresfrist verkauften Gebrauchsgüter, können Verluste im Rahmen des § 23 EStG demnach weiterhin geltend gemacht werden.
• Angehörigenverträge sollten generell auf ihre Fremdüblichkeit überprüft werden. Geplante Anpassungen für 2011 sollten noch vor dem Jahreswechsel schriftlich vereinbart werden.
• Wird ein Riester-Vertrag noch im Jahr 2010 abgeschlossen, si-chert das die Grund- und Kinderzulagen für das gesamte Jahr. Sparer, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 EUR.
Hinweis: Um die Riester-Zulage zu erhalten, muss der Antrag bis zum Ende des übernächsten Jahres eingereicht werden. Die Frist für die Zulage des Jahres 2008 läuft demzufolge Ende 2010 ab.
• Schöpfen Selbstständige ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht aus, könnte der Abschluss einer Rürup-Police unter bestimmten Umständen sinnvoll sein. In 2010 lassen sich von den Beiträgen 70 % als Sonderausgaben absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei 14.000 EUR und verdoppelt sich in Fällen der Zusammenveranlagung. Vereinbaren Personen ab dem 60. Le-bensjahr eine lebenslange Sofortrente gegen Einmalzahlung, ist diese bei Erstbezug in 2010 zu 60 % als sonstige Einnahmen nach § 22 EStG zu versteuern.
• Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beträgt einheitlich 20 % der Aufwendungen, wobei verschiedene Höchstbeträge zu beachten sind. Sollten die jeweiligen Höchstbeträge in 2010 bereits ausgeschöpft sein, sollten die weiteren Leistungen nach Möglichkeit erst im neuen Jahr beglichen werden.
Hinweis: Nach derzeitigem Recht gilt die 20 %ige und auf 1.200 EUR beschränkte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll dieser Ausschluss der Doppelförderung ab 2011 auf sämtliche Förderprogramme ausgedehnt werden, bei denen zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse gewährt werden, sofern diese Vergünsti-gungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Um die Steuer-ermäßigung zu retten, sollten bereits angedachte Maßnahmen mit staatlichen Förderprogrammen noch in 2010 durchgeführt werden.
• Seit 2010 gilt im privaten Bereich eine neue Aufbewahrungs-pflicht. Beträgt die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahrt werden. Das betrifft die Unterlagen von Sparern, Vermietern, Arbeitnehmern und Rentnern gleichermaßen.
• Durch Spenden werden bekanntlich die Sonderausgaben erhöht. Sofern in 2010 in Katastrophenfällen – wie für Pakistan oder Haiti – gespendet wurde, gelten bei Überweisungen auf ein Sonderkonto vereinfachte Nachweisregeln.
Hinweis: Abzugsfähig sind grundsätzlich auch Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen im EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
• Werdende Eltern sollten dem später zu Hause bleibenden Partner frühzeitig die günstige Steuerklasse III zuweisen, um die Bemes-sungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen.
Hinweis: Andererseits ist aber auch zu beachten, dass sich der Steuerklassenwechsel für den weiter berufstätigen Ehepartner auch nachteilig auswirken kann. Wird dieser beispielsweise für längere Zeit krank oder arbeitslos, erhält er infolge der ungünstigeren Steuerklasse ein geringeres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.
• Im Hinblick auf den Kindergeldanspruch sollte bei volljährigen Kindern überprüft werden, ob der Grenzbetrag von 8.004 EUR voraussichtlich überschritten wird. Hierbei ist auch die rückwirkend zum 1.10.2010 erfolgte Anhebung des BAföG zu berücksichtigen. Zu den Einkünften gehören auch der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags.
• Durch die im Jahressteuergesetz 2010 vorgesehene Regelung kön-nen mit dem Arbeitszimmer wieder Steuern gespart werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Abzug ist grundsätzlich auf 1.250 EUR begrenzt, es sei denn, das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Die „Neuregelung“ wird rückwirkend in allen offenen Steuerfällen (ab VZ 2007) ergehen.
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Die Abzugsbeschränkung fürs heimische Büro greift dann nicht, wenn es baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über ein auch von fremden Personen genutztes Treppenhaus erreicht werden kann. In einem vom FG Köln entschiedenen Fall wurde ein Bürotrakt im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses beruflich genutzt. Er war durch eine Zwischenwand von der Wohnung getrennt und nur durch einen separaten Eingang über das Treppenhaus erreichbar. Nach Auffassung des FG liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Büro zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann.
Der BFH hatte zwar entschieden, dass sich ein häusliches Arbeitszimmer auch im Anbau befinden kann, der nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglich ist. Im Unterschied zum vom BFH entschiedenen Fall, in dem der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden konnte, kommt im Fall des FG Köln aber hinzu, dass sich in dem Gebäude eine fremd vermietete Wohnung im Erdgeschoss befindet und die Eigentümer sich deshalb, um in den Arbeitsbereich zu kommen, aus ihrer Privatsphäre heraus in Räume begeben, die auch von fremden Personen genutzt werden.
Die Abgrenzung zwischen dem heimischen Büro und dem außerhäuslichen Arbeitszimmer ist weiterhin von großer Praxisrelevanz, wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die Rückkehr zur Rechtslage bis 2006 beim häuslichen Arbeitszimmer über das Jahressteuergesetz 2010 betrifft nämlich nur Berufstätige ohne anderen Arbeitsplatz und es bleibt beim begrenzten Kostenabzug von 1.250 EUR im Jahr.
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Das BMF erläutert in einem aktuellen Erlass die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz geänderten Abschreibungsregeln für seit dem 1.1.2010 angeschaffte, hergestellte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter mit Nettopreisen bis 1.000 EUR. Dabei wird klargestellt, dass für GwG bis 150 EUR auch die lineare oder degressive AfA möglich ist. Das Schreiben beinhaltet vor allem die Behandlung des Sammelpostens, der sowohl für Bilanzierende als auch EÜR-Rechner möglich ist und einen pauschalen Betriebsausgabenabzug pro Jahr mit jeweils einem Fünftel vorsieht.
Für 2008 oder 2009 erworbene Wirtschaftsgüter gelten weiterhin die alten Vorschriften, Preise bis 150 EUR sind daher zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen und zwischen 150,01 und 1.000 EUR in den Sammelposten einzustellen. Beim abweichenden Wirtschaftsjahr 2009/2010 gelten auch für in 2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter noch die alten Regeln, sodass die in der gesamten Periode erworbenen Güter einheitlich zu behandeln sind, so als wären sie vor 2010 erworben worden. Nachfolgend wichtige Eckpunkte für die Praxis ab 2010:
Dreiteilung bei Preisen bis 150, 410 und 1.000 EUR
Die Kosten von abnutzbaren beweglichen Anlagegütern bis 150 EUR ohne Vorsteuer können entweder sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen oder verteilt über die reguläre AfA nach der Nutzungsdauer berücksichtigt werden. Das Wahlrecht lässt sich für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen und ist unabhängig davon, wie die Option für Anlagegüter mit Preisen über 150 EUR ausgeübt wird. Die Sofortabschreibung ist bei neuen und gebrauchten Anlagegütern im notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zulässig. Mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten, eine Aufnahme in ein Inventar ist nicht erforderlich.
Preise zwischen 150,01 und 410 EUR können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
• das Wirtschaftsgut mit den Daten der Anschaffung in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen wird oder die Angaben aus der Buchführung oder einem Bestandsverzeichnis ersichtlich sind und
• für andere Aufwendungen zwischen 150,01 und 1.000 EUR im gleichen Wirtschaftsjahr kein Sammelposten gebildet wird.
Alternativ zur Sofort-AfA können die Aufwendungen in einem Sammelposten erfasst werden, sofern das Wahlrecht einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Geschäftsjahres mit Aufwendungen zwischen 150,01 und 1.000 EUR in Anspruch genommen wird. Preise zwischen 410,01 und 1.000 EUR können auch regulär über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Einstellung in den Sammelposten ist davon abhängig, ob diese Option einheitlich für alle Wirtschaftsgüter genutzt wird. Für die Bestimmung der Wertgrenzen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu kürzen um 6b-Rücklagen, die Minderung eines gebildeten Investitionsabzugsbetrags, erfolgsneutral behandelte Zuschüsse sowie eine Rücklage für Ersatzbeschaffung.
Behandlung des Sammelpostens
Der Sammelposten ist kein Wirtschaftsgut, sondern als Rechengröße in einer jahrgangsbezogenen Position der Bilanz zu erfassen. Daher ist die Anwendung bei Personengesellschaften auch gesondert für Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz möglich. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs in den Sammelposten bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten, die Wirtschaftsgüter müssen aus steuerlichen Gründen nicht in ein Inventar aufgenommen werden.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen. Sofern diese Regelung in diesem späteren Jahr nicht angewendet werden soll, beschränkt sich der Sammelposten nur auf diese nachträglichen Aufwendungen und nicht auf die übrigen Investitionen dieses Wirtschaftsjahres. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern, beispielsweise der Drucker für den PC, sind nicht im Sammelposten zu erfassen. Bilden diese aber wie etwa die Maus mit dem PC eine Nutzungseinheit, fließen sie mit in den Sammelposten ein.
Für im Sammelposten erfasste Güter sind keine Sonder- und Teilwertabschreibungen zulässig. Scheidet ein Anlagegut aus dem Betriebsvermögen aus, hat dies keine Auswirkung auf den Sammelposten, der wird planmäßig fortgeführt und mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende eines Wirtschaftsjahres aufgelöst. Die tatsächliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter spielt ebenfalls keine Rolle. Die jahrgangsbezogene Auflösung gilt auch bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Der verbleibende Restbuchwert ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG zu berücksichtigen.
Der Erlass erläutert ausführlich die Behandlung des Sammelpostens bei unentgeltlicher Übertragung und Veräußerung von Betrieben zu Buch- und Teilwerten sowie die Besonderheiten bei Personengesellschaften. Dazu werden anhand eines Beispiels die Auswirkungen beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils für den veräußernden und erwerbenden Personengesellschafter sowie die Gesamthandsbilanz der Gesellschaft dargestellt. |
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Investitionsabzugsbetrag und der richtige Umgang mit Investitionen
Beim Investitionsabzugsbetrag sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten Besonderheiten sowie ein aktuelles Urteil zu beachten.
Kein Abzugsbetrag bei Investition vor Erklärungsabgabe
Der Investitionsabzugsbetrag ist grundsätzlich zu versagen, wenn die Anschaffung vor Abgabe der Steuererklärung getätigt wird, der Abzugsbetrag aber erst nachträglich während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens geltend gemacht wird. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist hier eine Glaubhaftmachung der Umstände nötig, warum der Antrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung gestellt worden war.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, den Investitionsabzugsbetrag mit einer erst nach Anschaffung oder Herstellung eingereichten Steuererklärung geltend zu machen. Dies beruht auf der Annahme, dass die Absicht zur Inanspruchnahme bereits vor der Investition bestand und lediglich die Möglichkeit der Geltendmachung vor Abgabe der Steuererklärung nicht gegeben war. Macht ein Selbstständiger den Abzugsbetrag jedoch erst nachträglich geltend, so ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Investition noch nicht entschlossen war, den Abzugsbetrag als Finanzierungshilfe zu nutzen. Die nachträgliche Gewährung ist dann regelmäßig zu versagen, weil es am Finanzierungszusammenhang fehlt.
Der Betroffene kann jedoch erläutern, dass er schon vor Durchführung der Investition zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags entschlossen war und warum er gehindert war, dies in seiner ursprünglichen Steuererklärung bereits anzugeben. Ohne diese Argumentation gelingt der nachträgliche Ansatz aber nicht. Beim BFH ist ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob die Bildung grundsätzlich bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids ausgeübt werden kann. Dabei geht es zwar noch um die Ansparabschreibung, der Verfahrensausgang ist aber gleichermaßen für den Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung.
Jahresendmaßnahmen
Für Erwerbe in 2011 bis 2013 für die ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommt, ist Folgendes zu beachten. Droht für 2010 eine Überschreitung des Schwellenwerts von 335.000 EUR, können noch bis 31.12. Entnahmen getätigt werden, um die Grenze zu unterschreiten. Ab 2011 sinken die Schwellen auf das Niveau von 2008, beim Betriebsvermögen auf 235.000 und beim Gewinn für EÜR-Rechner auf 100.000 EUR. Maßgebend sind die Werte am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird. In 2010 können die erhöhten Schwellen noch genutzt werden, auch wenn die geplante Investition erst im Jahre 2013 erfolgt. Insoweit kann es ratsam sein, den Abzugsbetrag auf 2010 vorzuziehen. Darüber hinaus sind folgende Aspekte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu beachten:
• Ein 2007 gebildeter Abzugsbetrag ist mit Ablauf der Dreijahresfrist Ende 2010 rückwirkend aufzulösen. Insoweit sollte eine weiterhin geplante Investition noch im laufenden Jahr erfolgen.
• Wird eine angedachte Investition doch nicht durchgeführt, sollte der in 2008 oder 2009 gebildete Abzugsbetrag im laufenden Jahr vorzeitig aufgelöst werden. Das mindert die Verzinsung der Steuernachforderung.
• Für im laufenden Jahr angeschaffte Wirtschaftsgüter ist der Abzugsbetrag außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Im zweiten Schritt wird dann die AfA-Bemessungsgrundlage um bis zu 40 % Gewinn mindernd reduziert, sodass es zu keiner Gewinnauswirkung kommen muss.
• Insbesondere bei Betriebsneugründungen und wesentlichen Erweiterungen sind die genannten Nachweisanforderungen zu beachten.
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Der BFH hat hinsichtlich einer entgeltlichen, privaten Immobilienübertragung gegen gleichbleibende und wiederkehrende Gegenleistungen vier Grundsätze aufgestellt:
1. Der Ertragsanteil aus den Rentenzahlungen kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Er stellt ein Entgelt für die Überlassung von Kapital dar und unterliegt dem Verbot des Abzugs von privaten Schuldzinsen.
2. Ein Abzug als dauernde Last kommt nur für den Sonderfall der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in Betracht. Beruhen die wiederkehrenden Leistungen jedoch als Veräußerungsrente auf einem entgeltlichen gegenseitigen Austauschvertrag, kommt es nur zu einer zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung.
3. Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück vom Erwerber unternehmerisch genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Rentenverpflichtung.
4. Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der privaten Veräußerungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG. Dabei sind der Sparerfreibetrag bzw. der Sparerpauschbetrag nicht zu berücksichtigen. Die Leibrente hat eine Vermögensumschichtung zum Gegenstand, wobei beim Berechtigten die Phase der Vermögensbildung bereits abgeschlossen ist. Die Anreizwirkung des Sparerfreibetrags soll hingegen gerade in der Ansparphase einsetzen. Zudem hat der Ansatz des Ertragsanteils nach § 22 EStG jedenfalls in bestimmten Fällen den Charakter einer teilweisen Steuerverschonung.
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Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 stehen in erster Linie die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz BilMoG) bedingten Änderungen im Fokus. Wie die nachfolgende Übersicht verdeutlicht, sollten zum Jahreswechsel aber auch in anderen Bereichen Überlegungen angestellt werden:
• Gehören mehrere Pkws zum Betriebsvermögen, ist die Ein-Prozent-Regel nach der neuen Verwaltungsmeinung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. In geeigneten Fällen sollte daher zum Jahreswechsel die Option des Fahrtenbuchs thematisiert werden.
• Infolge der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung können gemischte Aufwendungen in Betriebsausgaben und private Lebenshaltungskosten aufgeteilt werden. Das betrifft neben den Geschäftsreisen auch Firmenveranstaltungen. Wichtige Hinweise für die Aufteilung bietet ein neues Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung.
• Wurden in 2010 geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nettopreisen von bis zu 410 EUR erworben, können die Aufwendungen sofort gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Hinweis: Hat das Wirtschaftsgut nicht mehr als 683 EUR gekostet, können die Anschaffungskosten ggfs. durch einen Investitionsabzugsbetrag gemindert werden, sodass ein Sofortabzug der Betriebsausgaben in Betracht kommt.
• Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit 25 % und höchstens dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung kann nur noch beim Kauf oder Herstellung bis zum 31.12.2010 genutzt werden. Geplante Investitionen sollten demzufolge vorgezogen werden.
• Generell ist ein Wechsel von der degressiven auf die lineare Abschreibung zu prüfen, wenn die lineare Abschreibung höher ausfällt als die degressive.
• In 2010 können Steuerpflichtige noch von den erhöhten Schwellenwerten für den Investitionsabzugsbetrag profitieren. Folgende Werte gelten noch bis zum 31.12.2010:
• Betriebsvermögen: 335.000 EUR (ab 2011 wieder 235.000 EUR),
• Wirtschaftswert bei Land - und Forstwirtschaft: 175.000 EUR (ab 2011 wieder 125.000 EUR),
• Gewinn für Einnahme-Überschuss-Rechner: 200.000 EUR (ab 2011 wieder 100.000 EUR).
Maßgebend sind jeweils die Werte am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug begehrt wird.
• Parallel zur Anhebung der Schwellenwerte beim Investitionsabzugsbetrag wurden auch die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme der Sonder-Abschreibungen bis zum 31.12.2010 erhöht. Die Schwellenwerte sind zwar identisch – im Gegensatz zum Investitionsabzugsbetrag sind aber die Grenzen zum Schluss des Wirtschaftsjahres vor der Anschaffung oder Herstellung maßgebend.
• Grundsätzlich lohnt sich eine Gewinnverschiebung bei unterschiedlicher Progression in 2010 und 2011. Unter diesem Aspekt können z.B. bilanzierende Unternehmer Lieferungen erst später ausführen oder vom Kunden abnehmen lassen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlung über das Zu- und Abflussprinzip in § 11 EStG. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.
• Im Rahmen der Abschlussarbeiten sollte die Vornahme von Teilwert-Abschreibungen geprüft werden. Diese kommen bei abnutzbaren Anlagegütern in Betracht, wenn der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Werden börsennotierte Aktien als Finanzanlage gehalten, kommt eine Teilwertabschreibung nach Auffassung der Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs
• zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
• sowohl zum aktuellen als auch dem vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt.
Hinweis: Während die Teilwert-Abschreibung in der Handelsbilanz bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend vorgenommen werden muss, handelt es sich nach einem aktuellen BMF-Schreiben zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung um ein autonomes steuerliches Wahlrecht, sodass die Wertansätze auseinanderfallen können.
• Bilanzierende Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die Thesaurierungsbesteuerung für nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % nutzen. Sofern der begünstigt versteuerte Gewinn in den Folgejahren jedoch entnommen wird, fällt eine Nachsteuer in Höhe von 25 % an. Somit lohnt sich das Wahlrecht nur für Steuerpflichtige, die ihre Gewinne dauerhaft im Unternehmen lassen möchten und einen hohen persönlichen Steuersatz haben.
• Kommanditisten, stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte sollten mit Blick auf § 15a EStG prüfen, ob durch zugewiesene Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Damit die negativen Einkünfte sofort verrechenbar sind, kommt eine Erhöhung des Kapitalkontos oder der Eintrag einer höheren Haftungssumme im Handelsregister noch vor dem Jahreswechsel in Betracht.
Hinweis: Durch Einlagen wird keine nachträgliche Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes erzielt. Da ebenso wenig ein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden kann, führen Einlagen nur insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt.
• Sofern Rücklagen nach § 6b EStG in 2006 gebildet wurden, müssen diese (mit einem Zinsaufschlag) zum 31.12.2010 aufgelöst werden, sofern keine Reinvestition erfolgt oder mit der Gebäudeherstellung begonnen wird.
• Steuerberater müssen die von der Bundessteuerberaterkammer im April 2010 aktualisierte Verlautbarung zu den Grundsätzen der Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtend auf Jahresabschlüsse für 2010 anwenden. Die Verlautbarung enthält u.a. Hinweise zur Auftragsannahme, zur Auftragsdurchführung und zur Berichterstattung. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte sich der Berater vom Auftraggeber eine Vollständigkeitserklärung geben lassen.
• Die Gewerbesteuer gehört zwar nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Ungeachtet des Abzugsverbots ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Rückstellung zu bilden. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt (keine Anwendung der 5/6-Methode). Die Gewinnauswirkungen sind außerbilanziell zu neutralisieren.
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Kapitalanleger mit Konten bei mehreren Kreditinstituten sollten ihre Freistellungsaufträge – rechtzeitig vor Gutschrift der ersten Kapitalerträge in 2011 – dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll die Steuer-Id-Nr. für Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.2011 gestellt werden, ein Pflichtbestandteil sein. Vor diesem Stichtag gestellte Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam. Sie sollen ihre Gültigkeit ab 2016 verlieren, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-Id-Nr. vorliegt.
Kreditinstitute müssen negative mit positiven Kapitalerträgen verrechnen. Ist der Saldo negativ, wird der Verlust in einem Verlustverrechnungstopf geparkt und auf das nächste Jahr vorgetragen. Sofern ein Anleger bei einer anderen Bank positive Einkünfte hat, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Möglichkeit: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verlustverrechnungstopf herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2011 wieder bei Null.
Weitere Hinweise für die Praxis:
• Bei einem Grenzsteuersatz von unter 25 % ist der Antrag auf Günstigerprüfung ratsam. Dazu muss das zu versteuernde Einkommen inklusive der Kapitaleinkünfte bei Ledigen unter 15.800 EUR liegen. Bei der Zusammenveranlagung liegt die Grenze bei 31.600 EUR.
• Aufgrund der weltweiten Öffnungstendenzen der Steueroasen und den neu abgeschlossenen Abkommen über den Austausch in Steuer¬sachen sollten Mandanten auf die zunehmenden Kontrollen und die Möglichkeit einer Selbstanzeige bei bislang unversteuerten Auslandsgeldern hingewiesen werden. Dabei ist die neue BGH-Rechtsprechung aus Mai 2010 zu beachten, wonach die Selbstanzeige nur bei vollständiger Rückkehr zur Steuerehrlichkeit wirksam wird.
• Durch das Jahressteuergesetz 2010 sollen Kapitaleinkünfte bei den maßgebenden Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie außer Betracht bleiben. Da auf die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte rückwirkend ab 2009 verzichtet werden soll, ist in geeigneten Fällen zu prüfen, ob die Förderung nunmehr in Betracht kommt.
• Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind zwar nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht mehr steuerbar. Ob die frohe Kunde aus München allerdings lange Bestand haben wird, ist derzeit fraglich. Über das Jahressteuergesetz 2010 soll mit einem neuen Satz 3 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG die Steuerpflicht gesetzlich fixiert werden.
• Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie steigt der Quellensteuersatz in Ländern ohne automatische Kontrollmitteilungen ab dem 1.7.2011 von 20 % auf 35 %. Demzufolge sollte in Erwägung gezogen werden, der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug zu erteilten. Länder, die die Quellensteuer anwenden, sind z.B. Luxemburg, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein.
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Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. Generell ist immer wieder neu zu entscheiden, ob Erhaltungsaufwendungen sofort oder zur längerfristigen Progressionsminderung gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.
Weitere Aspekte im Überblick:
• Zur Vermeidung anschaffungsnaher Aufwendungen durch Überschreitung der 15-Prozent-Grenze in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb, sollten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach Möglichkeit verschoben werden.
Hinweis: Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei der Prüfung der 15-Prozent-Grenze sämtliche Baumaßnahmen einzubeziehen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums ausgeführt werden. Sie müssen zum Ende der Frist weder abgeschlossen, abgerechnet noch bezahlt sein. Die nach der Dreijahresfrist noch getätigten Baumaßnahmen fließen jedoch nicht mehr in die Berechnung ein.
• Sofern es in 2010 zu reduzierten Mieteinnahmen von mehr als 50 %
gekommen ist und der Steuerpflichtige die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat, ist ein Antrag auf Grundsteuererlass bis Ende März 2011 ratsam.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, liegt die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuldzinsenabzug zu optimieren, sollten die Kredite vorrangig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden. |
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Der BFH hat sich jetzt in zwei Urteilen ausführlich mit dem Nachweis von erwerbsbedingten Kosten und dem Abzug ohne Beleg in mehreren Bereichen auseinandergesetzt. Nachfolgend werden die Kernaussagen zu den einzelnen Abzugspositionen zusammengefasst:
• Büromaterial und Porto: Pauschalen von rund 600 EUR können ohne Nachweis nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit Aufwendungen in dieser Höhe pro Jahr anfallen. Da es sich beim Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast und der fehlende Nachweis geht zu seinen Lasten.
• Fachliteratur: Der übliche Beleg für den Nachweis von Aufwendungen ist die Quittung des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthält. Hinzu kommt der Nachweis, dass der Kaufpreis im jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet worden ist. Nicht ausreichend ist daher eine Kassenquittung, wenn der Käufer nachträglich den Buchtitel bezeichnet und seine Verwendung darlegt. Bei allgemeinbildender, im normalen Zeitschriftenhandel erhältlicher PC-Literatur, fällt der Aufwand grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 12 EStG.
• Telefonkosten: Bei teils beruflicher, teils privater Telefonnutzung kommt es für die Schätzung der beruflichen Gespräche in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an. Diese erfüllt er am besten dadurch, indem er die beruflich veranlassten Gespräche und die auf sie entfallenden Gebühren für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten aufzeichnet. Anderenfalls kann eine Schätzung des beruflichen Anteils erfolgen, wobei ohne Einzelnachweis nach R 9.1 Abs. 5 LStR bis zu 20 % des Aufwands, höchstens 20 EUR monatlich, berücksichtigt werden, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen. Abzuziehen hiervon sind die nach R 3.50 Abs. 2 LStR steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzten Telekommunikationsaufwendungen.
• Prozesskosten: Sie teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Ausschlaggebend ist daher, worin der Anknüpfungspunkt für den Gegenstand des Verfahrens gesehen wird. So kann beispielsweise ein Gewerbetreibender die Kosten für die Führung eines Einkommensteuerrechtsstreits als Betriebsausgaben absetzen, soweit es um die Fragen der Gewinnermittlung geht. Dabei spielt der Aspekt, dass es ihm in erster Linie um die mögliche Einsparung von Einkommensteuerzahlungen geht, lediglich eine Nebenrolle. Im Gegensatz hierzu kommt allerdings dann kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug in Betracht, wenn die Prozessaufwendungen lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang standen.
• Kopierkosten: Der pauschale Ansatz von 15 Cent je Blatt kann nicht berücksichtigt werden, wenn zum Betriebsvermögen ein Scanner gehört. Dann ist ohne konkreten Nachweis nicht erkennbar, inwieweit zusätzliche und nicht bereits als Betriebsausgaben berücksichtigte Kosten entstanden sind. Wenn ein Selbstständiger der ihm insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss das zu seinen Lasten gehen.
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Für 2011 beginnende Wirtschaftsjahre ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV verpflichtend. Hinzu kommt eine Überleitungsrechnung, wenn die Bilanz Ansätze enthält, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen. Amtlich vorgeschrieben ist der Datensatz im XBRL-Format als internationaler Standard für Finanzberichte, der meist auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird. Der Dateninhalt geht von der HGB-Taxonomie aus, bildet die allgemeinen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ab und enthält die Module Bilanz, GuV, Ergebnisverwendung, Kapitalkontenentwicklung und Anhang.
Das BMF hat jetzt das gegliederte Datenschema den Verbänden zur Stellungnahme als Entwurf zugeleitet. Es besteht aus Bilanz und GuV. Dabei ist eine Reihe von verbindlichen Taxonomiedateien als Mussfeld unabhängig von der Rechtsform zwingend zu übermitteln. Darüber wird geprüft, ob der Mindestumfang enthalten ist. Das für steuerliche Zwecke angepasste Datenschema umfasst das Modul
• Stammdaten zur Übermittlung von Informationen zum Dokument, zum Bericht und zum Unternehmen,
• Jahresabschluss zur Übermittlung der Berichtsbestandteile wie HGB-Bilanz, GuV, Ergebnisverwendungsrechnung, Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften sowie
• steuerliche Modifikationen, insbesondere die Umgliederung/Überleitungsrechnung.
Darüber hinaus können weitere Berichtsbestandteile zur Übermittlung genutzt werden. Das betrifft Haftungsverhältnisse, Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, Anhang mit Anlagespiegel oder Lagebericht. Übergangsweise wird nicht beanstandet, wenn die Bilanz im Kalenderjahr 2011 noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt wird.
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Unabhängig von der Anwendung des Vergleichs-, Ertrag- oder Sachwertverfahrens kann dem Finanzamt der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks nachgewiesen werden – entweder durch ein Verkehrswertgutachten oder einen Preis, der durch einen Verkauf innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag erzielt worden ist. Sofern die Veräußerung erst später erfolgt ist, wird der Betrag nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls angesetzt, wenn der Gutachterausschuss bescheinigt, dass sich inzwischen weder Miete und Grundstücksbeschaffenheit noch Bodenwert wesentlich verändert haben.
Das FG Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass es keines Gutachtens bedarf, wenn zwischen dem Tag der Erbschaft oder Schenkung und dem Kaufvertragsabschluss nur gut 14 Monate liegen. Grundsätzlich soll ein Nachweis bei längerem zeitlichem Abstand die nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert kompensieren. Wird die Zeitspanne von einem Jahr aber lediglich kurz überschritten reicht die Indizwirkung des erzielten Kaufpreises ohne ein weiteres Gutachten aus. In diesem Fall ist noch davon auszugehen, dass der erzielte Kaufpreis den Marktverhältnissen zum maßgeblichen Bewertungsstichtag entspricht.
Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 und der hiermit verbundenen generell höheren Bewertung kommt es oftmals vor, dass ein Nachweis von geringeren Preisen erforderlich wird. Bei einem innerhalb eines Jahres zustande gekommenen Kaufpreis hat die Verwaltung keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Korrekturen als Bemessungsgrundlage festzustellen.
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Geringe Rechnungsabgrenzung kann entfallen
Die Bildung von RAP dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Hierbei besteht ein Bilanzierungsgebot. Auf die Bildung von RAP darf jedoch verzichtet werden, wenn die abzugrenzenden Beträge von untergeordneter Bedeutung sind und das Jahresergebnis kaum beeinflussen. Als unwesentlicher Betrag gilt dabei die Grenze von 410 EUR, das heißt, in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden.
Investitionsabzugsbetrag ist über den Zeitraum verteilbar
Ein Investitionsabzugsbetrag kann innerhalb des dreijährigen Zeitraums aufgestockt werden, auch wenn im Vorjahr bereits ein Posten für die geplante Anschaffung gebildet worden war. Entgegen der Verwaltungsauffassung hält das FG Niedersachsen eine erneute Berücksichtigung für möglich, wenn der Steuerbescheid des Vorjahres bestandskräftig ist. Eine Einschränkung, wonach der Investitionsabzugsbetrag für das begünstigte Wirtschaftsjahr ausschließlich in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann, ergibt sich nach Meinung des FG weder aus dem Wortlaut des § 7g EStG noch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die vorherige Ansparrücklage war beliebig über den Ansparzeitraum verteilbar, was ebenfalls für den neuen Abzugsbetrag gilt.
Verlustregelung ist verfassungsgemäß
Verlustvortrag oder -rücktrag werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor der Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Durch diese gesetzlich vorgegebene Reihenfolge verlieren Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zwar ihre Wirkung zur Verringerung der steuerlichen Belastung, wenn sich die Bemessungsgrundlage bereits durch die vorrangige Berücksichtigung des Verlustvor- oder -rücktrags auf Null reduziert. Dennoch bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Abzug der Fahrtkosten von Gehbehinderten ist begrenzt
Die Begrenzung der angemessenen Fahrleistung von 15.000 km jährlich bei Gehbehinderten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung bezieht sich neben reinen Privatfahrten auch auf behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten. Abgegolten sind damit alle Fahrten für Freizeit-, Besuch- und Erholungszwecke. Lediglich Fahrten wie etwa zum Arzt können als Krankheitskosten zusätzlich berücksichtigt werden.
Keine Ermäßigung bei Verkauf nach Formumwandlung
Wird eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Gewinn der Gewerbesteuer. Gleiches gilt bei Aufgabe oder Verkauf von Teilbetrieb oder Anteil an der Personengesellschaft. Der hierauf entfallende Teil des Gewerbesteuermessbetrags ist bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung in § 18 Abs. 3 UmwStG soll verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns bei der Kapitalgesellschaft dadurch unterlaufen wird, dass der Betrieb erst nach einer Umwandlung veräußert oder aufgegeben wird.
Notwendiger Inhalt der Verlustübernahmevereinbarung
Die für die Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung setzt nach § 17 S. 2 Nr. 2 KStG voraus, dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Diese Vereinbarung muss den gesamten § 302 AktG umfassen. Die Klausel, dass sich der Organträger im Ergebnisabführungsvertrag nach den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, ist dabei ausreichend. Hiermit wendet sich der BFH gegen die Verwaltung, die diesen Passus nicht akzeptiert. Zum notwendigen Inhalt einer Verlustübernahmevereinbarung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Vorsteuerabzug aus der Emission von Wertpapieren
Dient eine vom Unternehmer begebene Inhaberschuldverschreibung dazu, seine umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten zu finanzieren, ist er aus den bei der Ausgabe der Papiere entstehenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Kosten der bezogenen Dienstleistung gehören zu den Preiselementen seiner Produkte und hängen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen.
Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner
Sowohl Begünstigter als auch der Zuwendende gelten als Gesamtschuldner für die Schenkungsteuer. Dem Wesen dieser Bereicherungssteuer entsprechend ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, sich bei der Forderung an den Bedachten zu halten. Die Festsetzung gegenüber dem Schenker hat erst dann zu erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint. Dabei ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, gegenüber dem Schenker als Gesamtschuldner einen Bescheid zu erlassen, wenn die Beitreibung der entstandenen Schenkungsteuer beim Begünstigten ohne Erfolg geblieben ist.
Schenker hat Einspruchsbefugnis
Hat sich der Schenker eines Grundstücks zur Übernahme der Steuer verpflichtet, ist er zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts befugt. Schuldner der Schenkungsteuer sind nach § 20 Abs. 1 ErbStG der Schenker und der Beschenkte als Gesamtschuldner. Daher ist § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG so auszulegen, dass am Verfahren auch diejenigen beteiligt sind, für die eine Feststellung über die Zurechnung als Steuerschuldner bestimmt ist. Insoweit sind nicht nur Personen zur Geltendmachung eines Einspruchs befugt, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, sondern auch diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hatten.
Irrige Annahme eines Vorbehalts gilt als Verschulden
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entfällt, wenn der Steuerberater von der rechtzeitigen Einspruchseinlegung absieht, weil er von der falschen Annahme ausging, der Steuerbescheid stände unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Beruht der Eintrag des Vorbehalts ins Fristenkontrollbuch auf einer fehlerhaften Anwendung des hierzu genutzten Programms, entschuldigt dies nicht die bewusste Versäumung der im Fristenkontrollbuch ordnungsgemäß notierten Einspruchsfrist.
Terminvereinbarung für eine BP darf per E-Mail erfolgen
Das FA darf sich einer Mail anstelle des üblichen Telefonats bedienen, um den Termin einer BP im Vorfeld abzustimmen. Dieses Vorgehen wahrt sogar in besonderem Maße die Interessen des Adressaten, weil er zu einem frühen Zeitpunkt an der Terminplanung mitwirken kann. Dies ist in der Praxis sogar nützlich, wenn sich der Geprüfte häufiger der E-Mail im Verkehr mit dem FA bedient. Ergeht anschließend die schriftliche Prüfungsanordnung mit dem per Mail zuvor angekündigten Termin, hat das FA alle zwingenden Formerfordernisse eingehalten.
Steuererlass bei unternehmerbezogener Sanierung
Die Verwaltung kann regeln, wann sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern möglich sind. Dies ist aber nur bei unternehmensbezogenen Sanierungen möglich, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll. Ein Erlass von Steuerschulden, der einem Unternehmer den schuldenfreien Übergang ins Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenz ermöglichen soll, ist als unternehmerbezogene Sanierung ausgeschlossen.
FGO – Fristberechnung zur Revisionsbegründung
Hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg, beträgt die Revisionsbegründungsfrist einen Monat ab der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung. Auf den Fristbeginn ist die nur für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltende Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
nicht anzuwenden. Ob der Fristbeginn auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag fällt, ist daher unerheblich. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Hinweis im Beschluss über die Zulassung nicht beachtet wird.
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Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 sieht ab dem kommenden Jahr verschiedene Sparmaßnamen vor:
• Abflüge von einem inländischen Startort sollen einer neuen Luftverkehrsteuer, gestaffelt nach drei verschiedenen Entfernungen zum Zielort, unterliegen. Sie beträgt 8 EUR für Kurzstrecken bis 2.500 km, 25 EUR für Mittelstrecken bis 6.000 km und 45 EUR für Langstrecken. Die Steuer soll bereits für Buchungen ab dem 1.9.2010 für Flüge ab 2011 erhoben werden.
• Das Elterngeld sinkt von 67 Prozentpunkten auf bis zu 65 Prozentpunkte in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR
war. Dies erfolgt, indem der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR abgeschmolzen wird, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, maximal auf bis zu 65 %. Dies wird bei einem Betrag von 1.240 EUR im Monat erreicht. Nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden pauschal oder nicht im Inland versteuerte Einnahmen sowie im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38a Abs. 1 S. 3, 39b EStG als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen. Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird aufgehoben.
• Das Energie- und Stromsteuergesetz soll geändert werden, indem Subventionen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und in der Land- und Forstwirtschaft in 2011 und 2012 reduziert werden. Dies erfolgt durch eine Absenkung von derzeit 40 auf 20 % des Regelsteuersatzes, einer Anhebung des Sockelbetrags auf 2.500 EUR sowie die Reduzierung beim Spitzenausgleich von 95 auf 73 %.
• Änderungen in der Insolvenzordnung sollen die Position der öffentlichen Hand als Gläubiger im Insolvenzverfahren verbessern. So sollen Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten. Zudem gibt es Erleichterungen für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
• Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung soll bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Diese Zeiten stellen dann keine Beitragszeiten mehr dar. Künftig wird die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hierdurch sollen Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrecht erhalten werden. Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach Auffassung des Gesetzgebers systemgerecht, weil die Leistungen eines Fürsorgesystems dazu dienen sollen, akute Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Ihnen kommt dagegen nicht die Funktion zu, bereits im Voraus pauschal Leistungen zu erbringen, um eine vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Hilfebedürftigkeit durch Begründung versicherungsrechtlicher Rentenanwartschaften zu beseitigen.
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Die OFD Rheinland fasst die auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Auffassung zum anschaffungsnahen Aufwand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zusammen. Dabei sind folgende Aspekte praxisrelevant:
• Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit fließen als Anschaffungskosten in die Prüfung der 15 Prozent-Grenze ein. Dagegen sind Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten auszuschließen.
• Die Sanierung in Raten zur Hebung des Standards wird auch nach Ablauf des 3-Jahreszeitraums als Herstellungskosten eingestuft.
• Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist erst auf solche Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach 2003 begonnen wurde. Dies gilt auch für Aufwendungen ab 2004, die für sich genommen zwar die 15 Prozent-Grenze überschreiten, mit denen jedoch bereits 2003 begonnen wurde.
• Bei der Prüfung der 15 Prozent-Grenze ist auf das Gebäude insgesamt und nicht auf die einzelnen Gebäudeteile abzustellen, da das bebaute Grundstück ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt. Beim Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen in einem Gebäude ist hingegen stets von unterschiedlichen Wirtschaftsgütern auszugehen.
• Sämtliche Baumaßnahmen sind einzubeziehen, die innerhalb des 3-Jahreszeitraums ausgeführt werden. Sie müssen zum Ende der Frist weder abgeschlossen, abgerechnet noch bezahlt sein.
• Die nach Beendigung der 3-Jahresfrist getätigten Leistungen werden nicht in die Ermittlung der 15 Prozent-Grenze einbezogen. Es ist aber zu prüfen, ob diese Maßnahme zu Herstellungskosten führt.
• Aufwand im Zusammenhang mit der Gebäudeanschaffung ist nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn er im Rahmen von einheitlichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfällt.
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Der BFH hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Schuldzinsen nach dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nachträgliche Werbungskosten darstellen und wie die stillen Reserven zu behandeln sind, wenn die Anteile zuvor im Betriebsvermögen gehalten worden waren.
Zinsen können nach Verkauf weiterhin Werbungskosten sein
Entfallen Schuldzinsen für die Anschaffung einer privat gehaltenen, wesentlichen Beteiligung auf Zeiträume nach Veräußerung der Anteile oder Auflösung der Gesellschaft, können sie ab 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Dies hat der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, sofern der Erlös nicht zur Tilgung des Anschaffungsdarlehens ausreicht. Dieser Sinneswandel des BFH beruht im Wesentlichen darauf, dass
• die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG seit 1999 schrittweise erheblich ausgedehnt wurde und
• Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen können.
Aufwendungen sind durch eine Einkunftsart veranlasst, wenn sie hierzu in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Was im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG bei Kreditzinsen auf Betriebsschulden nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ohnehin schon galt, wird nun auf den Abzug nachträglicher Schuldzinsen für die Kapitaleinkünfte ausgeweitet. Sie müssen lediglich auf Verbindlichkeiten entfallen, die nicht durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten getilgt werden können. Die nunmehr aufgehobene Differenzierung beruht auf dem Grundsatz, dass sich Wert-änderungen der Kapitalanlage in der Regel nicht auf die Besteuerung im Rahmen des § 20 EStG auswirken. Das galt selbst dann, wenn es sich um eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG handelte, obwohl insofern auch Wertsteigerungen auf der privaten Vermögensebene der Besteuerung unterlagen.
Hieran kann jedoch nicht mehr festgehalten werden, seit die Beteiligungsgrenze 1999 zunächst von 25 auf 10 % und ab 2001 auf 1 % abgesenkt worden ist und es hierdurch zu einer konzeptionellen Gleichbehandlung von Gewinnausschüttung und Veräußerung gekommen ist. Insoweit besteht bei einer wesentlichen Beteiligung keine sachliche Rechtfertigung mehr für die Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensebene.
Die nachträglichen Schuldzinsen lassen sich bis 2008 gem. § 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften absetzen. Ab 2009 ist der Werbungskostenabzug mit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich entfallen. Zwar kann der GmbH-Gesellschafter auf Antrag das Teileinkünfteverfahren mit einem Abzug von 60 % der Werbungskosten wählen. Die hierfür erforderlichen verschiedenen Voraussetzungen lassen sich aber mit nachträglichen Werbungskosten kaum erreichen.
Praxishinweis: Durch die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken in 1999 von zwei auf zehn Jahre könnte sich im Bereich des § 21 EStG ebenfalls eine andere Beurteilung des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen ergeben. Hierüber musste der BFH aber nicht entscheiden. Bei einem Verkauf einer Immobilie außerhalb der 10-Jahresfrist bleibt ein Abzug nachträglicher Schuldzinsen vermutlich weiterhin ausgeschlossen. Denkbar ist hingegen eine Berücksichtigung von nachträglichen Finanzierungskosten bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist.
Besteuerung von bereits vor Entnahme entstandenen stillen Reserven
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft zunächst aus dem Betriebs- ins Privatvermögen überführt und erst dann veräußert, tritt der Teilwert dieser Anteile nur dann an die Stelle der historischen Anschaffungskosten für die Berechnung des Gewinns nach § 17 EStG, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt wurden. Entgegen der Vorinstanz geht der BFH davon aus, dass die Entnahme nur dann als anschaffungsähnlicher Vorgang angesehen werden kann, wenn die stillen Reserven bis zur Höhe des Teilwerts steuerlich erfasst worden sind. Nur dann tritt an die Stelle der historischen Anschaffungskosten der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Ist der Entnahmegewinn bereits im Betriebsvermögen steuerlich erfasst worden, käme es zu einer Doppelberücksichtigung der Wertsteigerungen, wenn die Anteile später privat veräußert werden und der Gewinn, als die Differenz von Veräußerungspreis und historischen Anschaffungskosten, im Rahmen des § 17 EStG ermittelt würde. Um dies zu vermeiden, tritt der Teilwert an die Stelle der historischen Anschaffungskosten. Sind aber die stillen Reserven tatsächlich nicht erfasst worden und können sie – aus welchen Gründen auch immer – vom Finanzamt nicht mehr erfasst werden, so kann es zu keiner Doppelberücksichtigung kommen. Die kompletten Wertsteigerungen werden daher allein durch § 17 EStG der Besteuerung unterworfen, zumal die Vorschrift nicht nur auf Wertsteigerungen im Privatvermögen abstellt. Woher die veräußerten Anteile stammen, ist unerheblich. Das gilt bei der vorherigen Entnahme aus dem Betriebsvermögen, ursprünglich einbringungsgeborene Anteile und auch für Anteile, die durch einen Verkauf nachträglich zu einer unwesentlichen Beteiligung werden.
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Anleger müssen fiktive Gutschriften auf einem Konto bereits dann versteuern, wenn die Betrugsfirma zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Mit diesem Urteil bekräftigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach Erträge aus Schneeballsystemen auch dann zu erfassen sind, wenn es sich um stehen gelassene und wieder angelegte Scheinrenditen handelt. Kapitaleinkünfte – oder in früheren Jahren Spekulationsgewinne – liegen nämlich selbst dann vor, wenn ein Sparer aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger oder aus seiner eigenen Einlage eine vorgetäuschte Rendite erhält. Für den Zufluss von steuerpflichtigen Erträgen ist allein entscheidend, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte erreicht werden können. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Anlagefirma hypothetische Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können.
Allerdings grenzt der BFH seine bisherige Rechtsprechung ein. So kann aus der Ablehnung eines sofortigen Auszahlungswunschs und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten auf fehlende Liquidität geschlossen werden, sodass Scheinrenditen beim konkreten Verdacht auf ein betrügerisches Schneeballsystem nur noch dann zu versteuern sind, wenn sie den Beteiligten tatsächlich zufließen. Im zugrunde liegenden Fall bestanden angesichts des Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners, sodass die Anleger ihre gutgeschriebenen Scheinrenditen nicht mehr unbedingt hätten vereinnahmen können. Zu dieser Prüfung wurde die Sache an das FG zurückverwiesen.
Die strikte Rechtsprechung war bislang vom BVerfG nicht beanstandet worden. Erst im vergangenen Jahr war hierzu eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden. Grundsätzlich wird der steuerbare Bereich erst dann verlassen, wenn der Anleger den Betrug erkennt. Solange ein Schneeballsystem als solches aber noch als funktionierend angesehen wird, sind bereits die Gutschriften steuerpflichtig und nicht erst das tatsächlich zur Auszahlung kommende, aufsummierte Guthaben. Einnahmen sind daher gemäß § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald die versprochene Rendite einem Konto des Anlegers gutgeschrieben wird und mit der Gutschrift in den Büchern des Systemanbieters zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht. In einem solchen Fall erfolgt lediglich eine Schuldumwandlung als Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung, indem er auf die Aus- und Rückzahlung des Geldbetrags verzichtet.
Nach einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gewährt die Finanzverwaltung geprellten Anlegern im Einzelfall jedoch Billigkeitsmaßnahmen. Das gilt beispielsweise für die rund 3.000 Kunden der Finanzfirma CTS, denen angebliche Warentermingeschäfte mit hohen Gewinnen versprochen worden waren. Die in den Vorjahren angefallenen steuerpflichtigen Scheinrenditen können im Veranlagungszeitraum der Insolvenz als Verluste geltend gemacht und über § 10d EStG zurück- und vorgetragen werden. Durch diese neue steuerliche Behandlung lassen sich nicht die Einlagen selbst als Verlust geltend machen, dafür aber die nicht ausgezahlten Scheinrenditen. Die Verwaltung geht hierbei, wie bei einer stillen Beteiligung vor, bei dem einem Gesellschafter Erträge im laufenden Geschäftsbetrieb verloren gegangen sind.
Die Finanzämter berücksichtigen aber nicht nur die zuvor besteuerten Scheinrenditen steuermindernd, sondern prüfen darüber hinaus in jedem Einzelfall auch noch, ob persönliche Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen. Denkbar sind hierbei Stundung, Ratenzahlung oder Erlass der Steuer.
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Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel hatte der BFH bislang an der Einheitsbewertung für die Grundsteuer festgehalten. Dies gilt aber nur noch für Stichtage bis zum 1.1.2007, weil die Festschreibung der Wertverhältnisse des Grundvermögens auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 anschließend wegen Überschreitung einer angemessenen Dauer nicht mehr als sachgerecht hinnehmbar ist. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung verfehlt insbesondere die sich aus Art. 3 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Insbesondere die Rückrechnung bei Neubauten ergibt nur noch zufällige Schätzungsergebnisse. Das führt sogar innerhalb einer Gemeinde mit gleichem Hebesatz zu keiner Gleichbehandlung mehr. Ferner führt das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil nicht sichergestellt wird, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden. Auch eine neue Hauptfeststellung im Beitrittsgebiet ist verfassungsrechtlich geboten, weil dort die Wertverhältnisse noch auf den 1.1.1935 festgeschrieben sind. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand kann im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.
Der BFH musste den jetzt entschiedenen Fall nicht dem BVerfG vorlegen, weil es um das Jahr 2004 und somit einen noch tolerierbaren Zeitraum ging. Es ist jedoch zu erwarten, dass bald das erste Musterverfahren anhängig ist. Der Abschied von den Einheitswerten führt zwar zu deutlich ansteigenden Grundstückspreisen, aber nicht zwingend zu einer höheren Grundsteuerbelastung. Die Kommunen werden die heftigen Wertanstiege zumindest zum Großteil durch reduzierte Hebesätze ausgleichen.
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Keine Rückstellung ohne konkrete Nachbetreuungspflicht
Erhält der Versicherungsvertreter seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Vertrags, so hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Soweit er jedoch zusätzlich laufende Provisionen für die Pflege des Bestands bekommt, ist er im Hinblick auf die Nachbetreuung nicht zur Bildung einer Rückstellung berechtigt. Eine im Agenturvertrag nicht näher präzisierte Betreuungspflicht zur Erhaltung des Bestands stellt dabei keine Gegenleistung für die Abschlussprovision dar, sondern eine Obliegenheit des Versicherungsvertreters im eigenen Interesse. Erforderlich für eine Rückstellung wären darüber hinausgehende Verpflichtungen und ein entsprechender Rechtsbindungswille.
Buchwertfortführung bei Teilübertragung
Wird lediglich ein KG-Anteil von den Eltern auf die Kinder übertragen, kann der Buchwert auch dann nicht fortgeführt werden, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen wie ein Verwaltungsgrundstück gewinnneutral in eine weitere Personengesellschaft eingebracht wird. Dieses BFH-Urteil zum alten Rechtsstand lässt sich teilweise auf den neuen § 6 Abs. 3 EStG übertragen, sofern der gesamte Anteil des Mitunternehmers an der Gesellschaft übertragen wird. Hier setzt die Buchwertfortführung weiterhin voraus, dass neben allen wesentlichen Betriebsgrundlagen auch sämtliches Sonderbetriebsvermögen, das für die Funktion des Betriebs von Bedeutung ist, übertragen werden muss.
Werden aber nur der Teil eines Mitunternehmeranteils und darüber hinaus funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht oder nur in geringerem Umfang übertragen, liegt insgesamt eine begünstigte Übertragung nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG vor. Voraussetzung für die Buchwertübertragung ist, dass der übernommene Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgegeben wird.
Kosten für Statusfeststellungsverfahren sind abzugsfähig
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Kosten der Rechtsverfolgung etwa für Beratung, Vertretung und Prozess können Werbungskosten sein, wenn sie mit der Einkunftsart zusammenhängen, in deren Rahmen die Aufwendungen anfallen. Mit § 19 EStG hängen die das Arbeitsverhältnis betreffenden bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zusammen. Das betrifft auch das sogenannte Statusfeststellungsverfahren. Es ist regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses.
Schädliche Denkmalüberlassung an das Kind
Aufwendungen an einem Denkmal lassen sich innerhalb von zehn Jahren mit jeweils 9 % wie Sonderausgaben abziehen, soweit das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine solche Nutzung liegt auch dann vor, wenn das Objekt einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Die Nutzung durch das Kind ist dann dem Hauseigentümer als eigene Nutzung zuzurechnen, weil es den Eltern obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Die Überlassung an ein nicht mehr zu berücksichtigendes Kind oder einem sonstigen Dritten ist hingegen förderungsschädlich.
Wesentliche Beteiligung für eine juristische Sekunde
Es kommt nicht auf die Dauer, sondern nur darauf an, dass eine Person einmal innerhalb der letzten fünf Jahre – und sei es nur für eine juristische Sekunde – wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung liegt danach bereits dann vor, wenn eine Person im Zuge eines Vertrags zunächst eine wesentliche Beteiligung übernimmt und diese durch Kapitalerhöhung eine juristische Sekunde später wieder verliert. Dieser Umstand kann auch eintreten, wenn es sich bei den übernommenen GmbH-Anteilen um eine sogenannte Mantelgesellschaft handelt .
Übernahme der Anwaltsbeiträge durch den Arbeitgeber
Die Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. In der Praxis erfolgt die Absicherung über die Mindestdeckung hinaus regelmäßig durch eine Vermögensschaden-Haftpflicht- oder Gruppenversicherung. Diese Beiträge sind nach dem Beschluss der Länderfinanzbehörden für die insgesamt abgeschlossene Police für die Ermittlung des auf den einzelnen angestellten Anwalts entfallenden Arbeitslohn nach Köpfen zu verteilen.
Zurechnung der Einkünfte beim Streit unter Ehepaaren
Erwerben Ehegatten gemeinsam eine Immobilie und kommt es vor der ersten Vermietung zur Trennung, sind die Einkünfte nur dem Ehemann zuzurechnen, wenn die Ehefrau sich weigert, den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises zu unterzeichnen und auch der Mietvertrag nur vom Ehemann abgeschlossen wird. Dennoch können bei der Ehefrau vorweggenommene Werbungskosten vorliegen, wenn sie zunächst eine Einkünfteerzielungsabsicht hatte und es entgegen ihren ursprünglichen Planungen nicht mehr zur Erzielung von Einkünften kommt.
Gesetzesrückwirkung ist teilweise verfassungswidrig
Die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung ab 1999 ist im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte insoweit verfassungswidrig, als die zugrunde liegende Vereinbarung im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung bereits getroffen war und insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft. Soweit sie dagegen erst nach der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag am 9.11.1998 getroffen wurde, ist die rückwirkende Anwendung nicht zu beanstanden. Anschließend konnten sich Betroffene nämlich darauf einstellen. Betroffen sind Abfindungsvereinbarung zwischen dem 1.1.1998 und 9.11.1998, die ab 1999 ausbezahlt worden sind. Hier kann die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes anstelle der Fünftel-Regelung angewendet werden.
Kein Anspruch auf Steuernummer
Einer natürlichen Person ist entgegen der BFH-Auffassung nicht schon durch die Gewerbeanmeldung auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen. Zur Sicherung des Steueraufkommens muss eine umsatzsteuerliche Registrierung von nicht existenten Firmen verhindert werden, sodass Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung weiterhin auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft werden. Allein die erklärte Absicht, selbstständig gewerblich tätig werden zu wollen, ist nicht ausreichend. Bestehen Zweifel an der Existenz, sind zunächst weitere Maßnahmen wie etwa die unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau erforderlich. Bei offensichtlichen Missbrauchsfällen wird eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke abgelehnt.
Berichtigung der Rechnung rettet Vorsteuerabzug
Legt der Unternehmer dem FA eine berichtigte Rechnung vor, nachdem die vorherige als fehlerhaft beanstandet worden war, wirkt dies rückwirkend auf den Vorsteuerabzug. Das gilt bis zum Erlass der Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs. Das hat die positive Folge, dass keine Verzinsung mehr erfolgt, wenn die Rechnung korrigiert wird. Bislang wirken Rechnungsberichtigungen nicht zurück und der Vorsteuer-
abzug wird erst im Zeitpunkt der Vorlage berichtigter Rechnungen gewährt .
Private Kfz¬Nutzung bei Landwirten
Laut BFH ist die nach der Ein-Prozent-Regel ermittelte Entnahme für die private Pkw-Nutzung bei Landwirten mit Durchschnittssatzbesteuerung nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen. Die Verwaltung wendet das Urteil in offenen Fällen an. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG gilt damit bei einem pauschalierenden Landwirt nicht, weil dieser keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt und im Unterschied zum Regelversteuerer bei betrieblichen Ausgaben mit der darin enthaltenen Umsatzsteuer belastet ist .
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuergesetz ist verfassungswidrig
Die bisherige Benachteiligung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern in der Steuerklasse III im Vergleich zu Ehepaaren ist verfassungswidrig, soweit es die Regelungen vor der Erbschaftsteuer-
reform 2009 betrifft. Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern beim persönlichen Freibetrag lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für bis Ende 2008 betroffene Altfälle zu treffen. Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll es zu einer völligen Gleichstellung mit Ehepaaren kommen. Dies ist derzeit aber erst für Erwerbe ab dem Tag nach der Verkündung vorgesehen.
Abspaltung nur mit wesentlichen Betriebsgrundlagen
Der steuerneutrale Übertrag eines Teilbetriebs liegt nur dann vor, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Daran fehlt es, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger insoweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht erhält. In diesem Fall beendet der übertragende Rechtsträger seine gewerbliche Tätigkeit mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs nicht. Von einer Übertragung des Teilbetriebs und von einer Fortführung durch die übernehmende Körperschaft kann daher nicht gesprochen werden.
Nur Akteneinsicht im Gerichtsverfahren
Beteiligte am finanzgerichtlichen Verfahren können dem Gericht vorgelegte Akten einsehen und sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Kopien erteilen lassen. Nach § 78 FGO ist das die Regel, sodass eine Aktenübergabe zum Mitnehmen in die Kanzlei von Steuerberater oder Anwalt nur ausnahmsweise bei hinreichenden Gründen in Betracht kommt. Dies verletzt keine Grundrechte. |
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Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist nach § 5
Abs. 2 EStG nur dann ein Aktivposten anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Anderenfalls liegen als Herstellungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Hierzu gehört nach einem Urteil des FG München auch die Vergabe von Unteraufträgen an Subunternehmer, wenn der Erwerber weiterhin das Herstellungsgeschehen beherrscht und letztlich die Entwicklung auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt hat. Die Fremdfirmen stellen dann lediglich nur Dienstleister im Rahmen des vom Unternehmen selbst ausgeführten Projekts dar. Sie stellen aber kein fertiges Wirtschaftsgut her und verkaufen es anschließend.
Bei einem Anschaffungsvorgang mit Kostenaktivierung ist die Übernahme einer Gewährleistung vom Fremdunternehmen für die Erreichung des angestrebten Ergebnisses Voraussetzung. Nicht ausreichend ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen, wenn die Ziele zu bestimmten Zeitpunkten nicht erreicht werden. Das ist für den Auftraggeber als Hersteller nur ein Druckmittel zur termingerechten Fertigstellung, wenn er die übertragenen Arbeiten laufend überprüft und diese nach seinen Wünschen angepasst werden.
Für die Frage, ob der Besteller oder der Subunternehmer als Hersteller im Sinne des Bilanzrechts anzusehen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Vertragsverhältnis als Dienst- oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Denn der Besteller kann auch dann als Hersteller angesehen werden, wenn seine unternehmerische Leistung lediglich in der Koordinierung der von fremden Unternehmen durchgeführten Arbeiten besteht. Dann ist er Hersteller der immateriellen Wirtschaftsgüter, die trotz Auslagerung wesentlicher Produktionsarbeiten auf Dritte nach wie vor bei ihm verbleiben.
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Nachdem der Große Senat des BFH entschieden hat, dass § 12 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen enthält (s. AStW 10, 168) und der BFH diese Auffassung in weiteren Folgeentscheidungen konkretisiert hatte, hat sich das BMF nunmehr zur Anwendung der neuen Rechtsprechung für alle Gewinn- und Überschuss-Einkunftsarten geäußert. Dabei werden die Grundsätze im Wesentlichen übernommen und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Damit können gemischte Aufwendungen ab sofort grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden.
Unverändert nicht abziehbare Aufwendungen
Das Aufteilungsverbot gilt trotz der geänderten Auffassung jedoch weiterhin, soweit
• gesetzlich etwas anderes geregelt (bspw. beim Arbeitszimmer) ist,
• es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum über Grund- und Kinderfreibetrag abgegolten sind,
• Kosten als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind,
• es sich um Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Vermögen des Steuerpflichtigen handelt,
• es um das Erlernen der deutschen Sprache und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geht,
• Kosten für den Erwerb eines Führerscheins vorliegen,
• Zweifel an einer beruflichen Mitveranlassung bestehen oder
• der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung nicht umfassend darlegt. Diese Voraussetzung des lückenlosen Nachweises hatte der Große Senat bereits in seiner Entscheidung ausdrücklich betont.
Weiterhin vollständig vom Abzug ausgeschlossen sind nach § 12 Nr. 1 EStG Aufwendungen für den Haushalt und für den Unterhalt sowie für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs dienen können, aber grundsätzlich wie etwa Repräsentationsaufwendungen der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung geschuldet sind. Unverändert gelten auch die Einschränkungen bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie auf Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Berufskleidung, Verpflegungsmehraufwendungen und doppelter Haushaltsführung basieren.
Grundsätze der neuen Kostenaufteilung
Ausgehend von der neuen Rechtsprechung lassen sich Aufwendungen nun aber nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil in abziehbare und nicht abziehbare Teile splitten, sofern der berufliche Anteil nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung liegt dann vor, wenn sie weniger als 10 % beträgt. In diesem Fall sind die Aufwendungen unabhängig von der Veranlassung insgesamt nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar.
Sofern eine Reise insgesamt privat veranlasst ist, können dennoch Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, wenn etwa ein Arbeitnehmer während seines 14-tägigen Urlaubs an einem eintägigen Fachseminar teilnimmt. Das gilt dann für Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für einen Tag, nicht hingegen für die Fahrtkosten zum Urlaubsort.
Umgekehrt kann auch von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung der Kosten für die Hin- und Rückreise ausgegangen werden, wenn der Reise ein eindeutiger unmittelbarer betrieblicher oder beruflicher Anlass zugrunde liegt. Als Beispiel erwähnt das BMF den ortsgebundenen Pflichttermin oder Geschäftsabschluss sowie die auswärtige Messe, wenn der Selbstständige oder Arbeitnehmer diese Reise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.
Die Aufteilung gemischter Aufwendungen hat in erster Linie nach dem Anlass zu erfolgen, wobei der Aufteilungsmaßstab nach nachvollziehbaren Kriterien zu ermitteln und zu dokumentieren ist. Als Kriterien sind Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie die Aufteilung nach Köpfen – etwa bei einem Firmenjubiläum mit Kunden und privaten Gästen – denkbar. Hier kommt es nunmehr aufgrund der Teilnahme privater Gäste nicht mehr zum generellen Nichtabzug, sondern zur Behandlung als gemischt betriebliche und privat veranlasste Veranstaltung. Daher sind die Kosten für Verpflegung und Unterhaltung nach der Zahl der Teilnehmer anteilig als Betriebsausgaben abziehbar.
Bei einer Dienstreise sind die Kosten für Übernachtungen und Verpflegung zeitanteilig abziehbar. Kongressgebühren sind grundsätzlich dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Die Fahrt- oder Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend nach dem Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise aufzuteilen, sofern die Reise nicht vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen ist.
Fehlender Aufteilungsmaßstab
Ein generelles Abzugsverbot besteht hingegen weiterhin für Aufwendungen, bei denen eine Trennung in privat und dienstlich nicht möglich ist, weil sie so ineinander greifen, dass noch nicht einmal eine Schätzung erfolgen kann. Das gilt etwa für das Abonnement einer überregionalen Zeitung, auch wenn diese umfassend auch über die beruflichen Dinge informiert. Keine Seite kann nämlich ausschließlich dem betrieblichen Bereich oder dem privaten Interesse zugeordnet werden. Strenge Kriterien gelten bei Auslandsgruppenreisen. Hier sind die bislang aufgestellten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter gültig, was der BFH jüngst erneut bekräftigt hatte
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Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Das beinhaltet nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht nur die Kosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände und hier insbesondere vom Grundbesitz, sondern auch die auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten sowie Aufwendungen für Anwälte zur Beratung bei der Erbauseinandersetzung. Auch die Kosten für Grundstücksbewertungen durch Sachverständige für Immobilien, die zum Nachlass gehören, zählen zu den abzugsfähigen Kosten.
Unter einer Auseinandersetzung ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben zu verstehen. Zu den abzugsfähigen Kosten der Verteilung gehören die unmittelbar im Zusammenhang entstandenen Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Abwicklung und Regelung des Nachlasses. Hierunter fallen die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände und insbesondere von Immobilien, wenn diese auf dieser Grundlage in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen. Dabei spielt keine Rolle, wie die Erbengemeinschaft entstanden ist und auf welcher Basis eine Verteilung erfolgt. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG macht die Abziehbarkeit der Aufwendungen nur davon abhängig, dass sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen.
Anders sieht es nur bei Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer aus. Diese sind nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei Aufwendungen einer Erbauseinandersetzung nicht um Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer.
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Eine schädliche Betriebsveräußerung nach altem und neuem Recht führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigung, wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt, weil der Nachfolger mangels beruflicher Qualifikation die geerbte Praxis eines Freiberuflers verkaufen muss. Mit diesem Urteil knüpft der BFH an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach eine schädliche Verwendung des Betriebsvermögens unabhängig vom Grund der Veräußerung oder Aufgabe und somit auch dann vorliegt, wenn der Erbe nicht als Arzt tätig und damit gezwungen ist, die Praxis zu übergeben.
Freiberuflich genutztes Betriebsvermögen verliert seine Eigenschaft nicht durch Tod, sondern geht auf die Erben über und wird nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen. Daher ist es nicht entscheidend, welche Fähigkeiten der Nachkomme besitzt, sondern ob er den Betrieb aufrechterhält und weiterführt. Dabei stellt § 13a Abs. 5 ErbStG alleine auf eine Veräußerung oder Aufgabe ab und sieht keine Ausnahme für eine Zwangssituation vor. Begünstigt werden soll nämlich nur die Fortführung des Betriebs in seinem Bestand. Somit wird nicht auf die Motive bei der Veräußerung abgestellt, sodass selbst die zwangsweise Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Entnahme von Mitteln zur Zahlung der Erbschaftsteuer schädlich sind.
Nach neuem Recht fällt der Verschonungsabschlag von 85 oder 100 % zeitanteilig an, wenn das Unternehmen anschließend nicht fünf oder sieben Jahre lang nahezu unverändert fortgeführt wird. Das führt dann auch dazu, dass das erhaltene Betriebsvermögen mit dem Verkehrswert angesetzt wird.
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Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist Selbstanzeige erstattet, verjährt der Fall nach § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Selbstanzeige. Diese Ablaufhemmung beginnt nach Ansicht des BFH bereits dann, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Hinterzieher Steuerart und Zeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass er als Selbstanzeige erkennbar wird. Erfolgt eine Nachmeldung etwa wegen fehlender Bankunterlagen über Schwarzgelder zunächst nur lückenhaft, kann das zwar die Straffreiheit ausschließen, nicht aber die Ablaufhemmung. Daher hat das FA noch zwölf Monate Zeit, den Sachverhalt zu ermitteln und eine höhere Steuerfestsetzung vorzunehmen.
Maßgeblich für den Beginn der Ablaufhemmung ist lediglich, dass der Hinterzieher den entsprechenden Sachverhalt in der Weise aufdeckt, dass die Finanzbehörde hierüber in die Lage versetzt wird, insoweit ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen. Angesichts des Umstandes, dass die begangenen Taten oft mehrere Jahre zurückliegen, ist der Sünder häufig nicht in der Lage, sämtliche Angaben für eine vollständige Selbstanzeige zu machen. Erfüllt er anschließend seine weiterhin bestehenden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend, kann das FA die Besteuerungsgrundlagen, auf die sich die lückenhafte Selbstanzeige bezieht, notfalls auch schätzen.
Die gesetzliche Verlängerung der Festsetzungsfrist soll bezwecken, dass Sachverhalte, auf die sich die Selbstanzeige bezieht, auch tatsächlich einer Besteuerung zugeführt werden können. Daher ist es gerechtfertigt, an eine zur Ablaufhemmung führende Selbstanzeige geringere Anforderungen zu stellen als an eine die Straffreiheit bewirkende Selbstanzeige. Die nachgemeldete Tat muss lediglich als Selbstanzeige erkennbar sein.
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Negative Mieteinkünfte aus dem EU-Ausland unterliegen nach den DBA mit Ausnahme von Finnland und Spanien nur der dortigen Besteuerung und seit 2008 auch nicht mehr dem negativen Progressionsvorbehalt. Dies ist nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Es liegt nämlich kein Verstoß gegen die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn jetzt oder künftig die Möglichkeit besteht, dass die Verluste in dem Staat, dem das Besteuerungsrecht zusteht, berücksichtigt werden können.
Unterliegen die Einkünfte im Lageland der Einkommensteuer und lassen sich alle Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen, so ist es ausreichend, wenn beschränkt Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, in einem Jahr erzielte Verluste mit später anfallenden Überschüssen verrechnen zu können. Dabei ist unerheblich, ob die Verlustberücksichtigung nach ausländischem gegenüber deutschem Steuerrecht von Nachteil ist. Denn laut EuGH ist kein Mitgliedstaat verpflichtet, die eventuell ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Landes zu berücksichtigen und seine Steuervorschriften auf die eines anderen EU-Staates abzustimmen.
Sofern also Hausbesitzer im jeweiligen EU- oder EWR-Ausland Verluste aus Vermietung und Verpachtung ihrer Immobilie im Rahmen ihrer Besteuerung geltend machen können, ist es aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, dieses Minus bei der Ermittlung des inländischen zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Insoweit greift übrigens auch kein negativer oder positiver Progressionsvorbehalt mehr, der nur noch bei Tatbeständen mit Drittstaatenbezug berücksichtigt wird.
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Teilwert¬AfA bei Gebäuden im Baustadium
Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks mit teilfertigem Gebäude, das zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers zählt, ist der gesamte drohende Verlust aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag von den Herstellungskosten abzusetzen. Nur diese bilden nach dem Grundsatz der verlustfreien Bewertung die Obergrenze. Das Verbot der Rückstellung von Drohverlusten gemäß § 5 Abs. 4a EStG ist insoweit nicht anzuwenden.
Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss
Ein nachträglich zum Büro ausgebauter Dachgeschossraum in einem Sechs-Familienhaus ist ein häusliches Arbeitszimmer zu der zwei Stockwerke tiefer gelegenen Wohnung. Zubehörräume wie Keller und Speicher sind nämlich nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich in die häusliche Sphäre eingebunden. Dabei ist es unerheblich, dass der Dachgeschossraum im Verhältnis zur Eigentumswohnung Sondereigentum bildet und in seinen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt ist.
Keine Basisversorgung bei Schornsteinfegern
Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister sind ab 2005 keine Basisvorsorgeaufwendungen, sondern lediglich in begrenztem Umfang steuerlich als Sonderausgaben abziehbar. Die Versorgungsanstalt ist nicht mit der berufsständischen Versorgungseinrichtung für Freiberufler vergleichbar, weil sie kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung anbietet, sondern die daraus bestehenden Ansprüche lediglich aufstockt und ergänzt. Die Zuordnung der Beitragsleistungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG.
Übergangsregel beim Hofladen
Ergeben sich für einen landwirtschaftlichen Betrieb bei der Abgrenzung der Landwirtschaft zum Gewerbebetrieb aus dem Absatz zugekaufter Produkte Nachteile aus der neuen BFH-Rechtsprechung, kann ein Strukturwandel im Wirtschaftsjahr 2010/2011 letztmalig nach den bisherigen Regeln in R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR beurteilt werden. Somit müssen die neuen Grundsätze – anders als geplant – erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 30.6.11 beginnen. Es entsteht erst dann ein selbstständiger Gewerbebetrieb, wenn die Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer aus zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs oder 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Damit verschiebt das BMF die Anwendung der geänderten Regeln zum Strukturwandel – anders als im Schreiben aus dem Januar 2010 vorgesehen – um ein Wirtschaftsjahr.
Gewinnerzielungsabsicht beim Landwirt
Bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ist auch dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn tatsächlich zwar nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Verluste, steuerlich aber Gewinne erwirtschaftet werden. Maßgebend für die Bestimmung des Totalgewinns ist allein der steuerlich pauschalierte Gewinn. Auf die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodenergebnisse kommt es nicht an.
Kindergeld während des Auslandsstudiums
Der Anspruch auf Kindergeld hängt davon ab, ob der im Ausland studierende Nachwuchs seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat. Um diese Voraussetzung zu prüfen, kommt es auf die Dauer seiner Aufenthalte im Elternhaus an. Hierbei sind ausschließlich die Unterbrechungen des Auslandsbesuchs von Bedeutung, während Inlandsaufenthalte vor Beginn und nach dem Ende des Studiums keine Rolle spielen. Begeben sich Kinder zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behalten sie ihren inländischen Wohnsitz bei, wenn sie die elterliche Wohnung in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Dabei ist eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Abweichend vom Kindergeldanspruch können die Eltern den Kinderfreibetrag unabhängig davon beanspruchen, weil dieser nicht von der unbeschränkten Steuerpflicht des Nachwuchses abhängt.
Vergnügungssteuer gehört zur Bemessungsgrundlage
Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungssteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herauszurechnen. Gemäß § 10 Abs. 1 UStG wird der Umsatz für die sonstige Leistung nämlich nach dem Entgelt bemessen. Hierzu gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Damit sind Steuern, Zölle und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst einzubeziehen. Auch die Vergnügungs- als Verbrauchsteuer scheidet dabei nicht aus. Hier gilt nichts anderes als bei den übrigen Verbrauchsteuern wie Tee-, Kaffee-, Zucker-, Süßstoff-, Tabak- und Biersteuer sowie der Branntweinmonopolabgabe.
Umsätze eines Trauerredners sind nicht ermäßigt
Ein selbstständiger Trauerredner bekommt sein Pauschalhonorar hauptsächlich für das Halten der Trauerrede und nicht für die Übergabe eines Manuskripts. Dabei handelt es sich nicht um die Erstellung urheberrechtlich geschützter Werke, die gemäß § 12 Abs. 7c UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Recht zur Verwertung des Werks eingeräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet wird. Zwar ist der Trauerredner als Publizist in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig, dies ist aber für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich.
Gesetzeseinschränkung ist verfassungsgemäß
Die mit dem JStG 2009 eingeführte nachteilige Änderung des § 33 GrStG ab 2008 verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Anknüpfungspunkt für einen Grundsteuererlass ist eine vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Ertragsminderung. Deshalb fehlt es an einer Disposition, die der Änderung entgegenstehen könnte. Zudem handelt es sich um eine Billigkeitsnorm, sodass durch eine Einschränkung weder das Eigentumsrecht betroffener Hausbesitzer noch der allgemeine Gleichheitssatz verletzt werden.
Berufsrecht – Fachberater ist werblich verwendbar
Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes dürfen werbend verwendet werden, sofern dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater geschieht. Nicht erlaubt ist allerdings, den Fachberater als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu verwenden. Für die gebotene Abgrenzung ist eine räumlich deutliche Absetzung notwendig. Auf Geschäftspapieren wären zum Beispiel die Seiten- oder Fußleiste geeignet, auf den Fachberater hinzuweisen.
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Nachdem der Große Senat bei Reisen aus geschäftlichem oder beruflichem Anlass den teilweisen Abzug gemischter Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ermöglicht hatte (s. AStW 10, 168), konkretisiert der Lohnsteuersenat des BFH dies nun in vier Entscheidungen in Hinsicht auf Fortbildungskurse, Auslandsgruppenreisen und der untergeordneten betrieblichen Veranlassung. Dabei wird vor allem deutlich, dass als Aufteilungsmaßstab dem Zeitfaktor der betrieblichen und der privaten Veranlassung eine wesentliche Rolle zukommt und insoweit die Dokumentation des Tagesablaufs unerlässlich erscheint.
Teilnahme an einem Fortbildungskurs
Werden bei einem Fortbildungskurs bestimmte Stunden auf die Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsbezeichnung angerechnet, können die Aufwendungen auch dann zumindest teilweise Werbungskosten darstellen, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet zulässt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee. Die Fortbildung wurde von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin" anerkannt und war unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden zwingend teilgenommen wird. Dieses Pflichtprogramm wurde so angesetzt, dass zwischen 9:15 und 15:45 Uhr Zeit für Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen war.
Die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs wurden vom BFH zur Hälfte als beruflich veranlasst eingestuft, sodass sie insoweit als Werbungskosten absetzbar sind. Der BFH nahm dabei eine Gliederung anhand der Zeitanteile vor, die auf die beruflich veranlassten sportmedizinischen Vorträge einerseits und die privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen. Insoweit gehören die Kosten in den Bereich der privaten Lebensführung, da es sich hierbei um die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet handelte.
Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
Eine Aufteilung in Werbungs- und Lebenshaltungskosten ist nur dann möglich, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können, wobei als sachgerechter Aufteilungsmaßstab vor allem das zeitliche Verhältnis in Betracht kommt. Dabei gelten auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats für Auslandsgruppenreisen weiterhin strenge Voraussetzungen. Die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale sind grundsätzlich weiter anwendbar. Dabei sind zunächst die Gründe festzustellen, aus denen die Reise unternommen worden ist. Dem Berufstätigen kommt hierbei eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu. Für eine berufliche Veranlassung einer Auslandsgruppenreise ist neben einer fachlichen Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist.
Einer ausschließlich beruflichen Veranlassung steht zwar nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können oder die im Beruf erforderlichen Kosten für Personen aus anderen Bereichen Privataufwendungen sind. Allerdings müssen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien abgrenzbar sein. Dabei sind die Grundsätze, die der BFH für gemischt veranlasste Reisen zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils bei der Lohnsteuer im Jahr 2005 aufgestellt hatte, auch auf die Trennung in Werbungs- und Lebenshaltungskosten zu übertragen. Für die Trennung der Aufwendungen nach Zeitanteilen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen, kommen insbesondere die Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung in Betracht.
Praxishinweis: Bei der Berechnung der jeweiligen zeitlichen Anteile sind An- und Abreisetag nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zumindest teilweise für touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Anderenfalls sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln.
Überwiegen der privaten Motive
Bilden private Interessen den weit überwiegenden Schwerpunkt einer Reise, ist der betriebliche Teil von so untergeordneter Bedeutung, dass eine Aufteilung der Gesamtkosten nicht in Betracht kommt. Dieser Grundsatz hat jedoch keine Auswirkung auf das herkömmliche Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 EStG, das durch die neue Rechtsprechung aufgeweicht wurde. Vielmehr kommt in solchen Fällen wie bisher auch schon eine Aufteilung der Aufwendungen wie bei gemischt veranlassten Reisen nicht in Betracht, weil die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile nicht ins Gewicht fallen.
Eine starre prozentuale Grenze gibt es dabei zwar nicht, sodass die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Keine Rolle spielt jedoch das Argument, die Reisekosten wären ohne einen privaten Urlaubsanteil ebenso hoch gewesen. Es kommt nämlich nicht darauf an, welche Aufwendungen eine anders gestaltete Reise verursacht hätte und wie diese Kosten zu behandeln wären. Maßgebend ist nur, wie die Kosten der konkreten Reise zu beurteilen sind.
Teilnahme an offiziellen Reisen
Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern und Tagungen des Weltwirtschaftsforums teil, so können die dafür anfallenden Kosten als Betriebsausgaben abziehbar sein. Aufgrund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch das zuständige Ministerium kann im Regelfall die Aussicht auf Anbahnung von Geschäftskontakten als hinreichendes betriebliches Interesse anzuerkennen sein. Der BFH begründet dies damit, dass bereits die offizielle Einladung eines Unternehmers zu einem Staatsbesuch einen besonderen Werbewert für das Unternehmen hat, der über die mitreisenden Journalisten auch im Inland wirksam werden kann. Außerdem können sich hierüber Geschäftskontakte entwickeln, die auf andere Weise nicht zustande gekommen wären. Diese Sichtweise gilt zumindest dann, wenn eine private Veranlassung aufgrund des Programmablaufs grundsätzlich ausgeschlossen gewesen ist.
Trägt eine Kapitalgesellschaft hingegen die Kosten für eine Reise ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen berührt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dabei bestimmt sich die Abgrenzung in betriebliche und private Veranlassung grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Beurteilung von Reiseaufwendungen von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind. Allerdings ist eine vGA nicht bereits unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt. Entscheidend für die Einordnung ist vielmehr, ob es sich um private Reisen handelt oder nicht.
Fundstellen:
Auslandsgruppenreise: BFH 21.4.10, VI R 5/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101771
Fortbildung: BFH 21.4.10, VI R 66/04, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101770
Privatanlass: BFH 17.12.09, X B 115/09
Delegation, GmbH: BFH 9.3.10, VIII R 32/07; 7.10.08, I B 37/07, BFH/NV 09, 216
Grundsätze: BFH 21.9.09, GrS 1/06
Aufteilung: BFH 18.8.05, VI R 32/03, BStBl II 06, 30
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Für eine atypisch stille Gesellschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG muss der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko und -initiative tragen. Liegt mangels ausdrücklicher Beteiligung an den stillen Reserven nur ein eingeschränktes Mitunternehmerrisiko vor, kann dies durch andere Regelungen kompensiert werden. Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist dies der Fall, wenn ein dem stillen Gesellschafter eingeräumtes Widerspruchsrecht besonders stark ausgeprägt ist, sodass ihm die Einflussnahme auf sämtliche Geschäfte des Unternehmens ermöglicht wird.
Das volle Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters besteht im Regelfall dann, wenn er entsprechend seinem Gewinnanteil auch einen Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens hat. Damit entspricht seine Stellung der eines Kommanditisten. Sofern eine der beiden Voraussetzungen Mitunternehmerrisiko und -initiative nur in geringer Ausprägung vorhanden ist, kann dies nach der BFH-Rechtsprechung durch eine stärkere Gewichtung des anderen Merkmals ausgeglichen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der stille Gesellschafter in erheblichem Umfang am Unternehmensgewinn beteiligt ist und typische Entscheidungen bei der laufenden Geschäftsführung treffen kann. Diese selbstständige Ausübung von Aufgaben der Geschäftsführung liegt vor, wenn dem stillen Gesellschafter ein Widerspruchsrecht bei gewöhnlichen Rechten eingeräumt worden ist. Dieses vertragliche Recht führt nämlich dazu, dass der stille Gesellschafter auf sämtliche Geschäfte Einfluss nehmen kann. Allerdings muss das Widerspruchsrecht über eine bloße Beratung sowie einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt in besonders vereinbarten Fällen hinausgehen und das Vetorecht ernst gemeint sein, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen.
Fundstellen.
FG Berlin-Brandenburg 9.2.10, 6 K 6178/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102039; 14.10.08, 6 K 10184/05 B
BFH 16.12.03, VIII R 6/93, BFH/NV 04, 1080 |
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Die Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG muss fünf Wirtschaftsjahre betragen. Ein Abstellen auf fünf volle Zeitjahre würde hingegen nach einem Urteil des FG Düsseldorf zu der nicht gedeckten Rechtsfolge führen, dass bei Vertragsbeginn in einem Rumpfwirtschaftsjahr mindestens sechs Wirtschaftsjahre für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft zugrunde gelegt werden müssten.
Aus dem Gesetz lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob das Zeit-, Kalender- oder Wirtschaftsjahr gemeint ist. Das Wort „Jahr“ kann alle drei Alternativen umfassen. Ein Gewinnabführungsvertrag für eine körperschafsteuerliche Organschaft kann jedoch nur für Wirtschafts- und nicht für Zeitjahre durchgeführt werden, da zum einen die steuerliche Rückwirkung des Vertrags auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs zulässig ist und zum anderen ein während des Wirtschaftsjahrs endender Gewinnabführungsvertrag keine Anwendung mehr findet. Dem Zeitjahr kommt insoweit also keine Bedeutung zu. Mit der fünfjährigen Mindestlaufzeit wollte der Gesetzgeber eine willkürliche Beeinflussung der Besteuerung und Einkommensverlagerungen verhindern. Es ist nicht ersichtlich, warum Gestaltungsmissbrauch drohen soll, wenn das Organschaftsverhältnis bereits nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren enden kann.
Hinweis: R 55 KStR 1977 stellte hierzu ausdrücklich klar, dass das erste Wirtschaftsjahr stets als volles Jahr rechnet. Dieser Passus wurde in R 60 KStR 2004 nicht übernommen. Im Schrifttum ist die Frage umstritten und der BFH hat es bislang ausdrücklich offengelassen. In einer anhängigen Revision hat er nun Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen.
Fundstellen:
FG Düsseldorf 26.1.10, 6 K 4601/07 K,G, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102047
FG Köln 9.12.09, 13 K 4379/07, Revision unter I R 3/10
BFH 3.9.09, IV R 38/07, BStBl II 10, 60 |
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Der BGH hat die Grundsätze einer wirksamen Selbstanzeige konkretisiert und verschärft. Demnach ist eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit nur dann gegeben, wenn der Täter vollständige Angaben und mithin „reinen Tisch“ macht. Erst dann liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Diese scheidet aus, wenn ein Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur die offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. § 371 Abs. 1 AO fordert, dass die Angaben insgesamt richtig sind. Im Hinblick darauf, dass der fiskalische Zweck, noch unbekannte Steuerquellen zu erschließen, angesichts der heute bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten und der verbesserten internationalen Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung verloren hat, erlangt der weitere Zweck der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ein zusätzliches Gewicht.
Der BGH hält daher eine Teilselbstanzeige nicht für ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Soweit dies in der Rechtsprechung bislang als wirksam angesehen worden ist, wird daran nicht mehr festgehalten. Daher ist keine ausreichende Teilselbstanzeige beispielsweise gegeben, wenn ein Hinterzieher seine Einkommensteuererklärung nur in Bezug auf ein Konto berichtigt, aber immer noch weitere Bankverbindungen verschweigt. Auch wenn der Täter nicht in der Lage ist, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessener Frist vollständig nachzuzahlen, kann das für sich allein die Zulässigkeit einer Teilselbstanzeige nicht rechtfertigen.
Der BGH ist zudem der Ansicht, dass eine gestufte Selbstanzeige wegen fehlender Belege nicht möglich ist. Der Hinterzieher ist gehalten, von Anfang an alle Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen nachzuholen, notfalls auf der Basis einer Schätzung. Diese Angaben müssen so geartet sein, dass die Finanzbehörde in der Lage ist, die Steuer richtig festzusetzen.
Fundstelle:
BGH 20.5.10, 1 StR 577/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101811 |
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EStG – Besteuerung von Kinderzuschüssen ist verfassungskonform
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn für diese Differenzierung gibt es sachliche Gründe (FG Düsseldorf 18.3.10, 11 K 811/08 E, Revision unter X R 11/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102053).
§ 4 EStG – Aufwand für Sportflugzeug ist nicht abzugsfähig
Aufwendungen für ein Sportflugzeug gehören zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Sie fallen genauso unter diese Vorschrift wie die Kosten für Jagd, Fischerei, Segeljachten und Motorjachten und dürfen daher den Gewinn nicht mindern. Sportflugzeuge weisen eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen dort genannten Aufwendungen (FG München 8.3.10, 7 K 1182/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102054).
§ 9 EStG – Betriebsprüfer hat kein häusliches Arbeitszimmer
Der inhaltlich qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt bei einem Betriebsprüfer nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den zu prüfenden Betrieben. Darüber hinaus steht dem Prüfer im Finanzamt ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Unerheblich ist daher, dass er sich dafür entscheidet, bestimmte Arbeiten vorzugsweise am häuslichen Arbeitsplatz zu erledigen. Damit kann er die Raumaufwendungen weder nach dem bis 2006 noch dem ab 2007 geltenden Recht als Werbungskosten absetzen (BFH 20.4.10, VI B 150/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102055).
§ 20 EStG – Vermittlungsgebühr mindert die Kapitaleinnahmen
Gebühren für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungs-, sondern Anschaffungsnebenkosten und später bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für Provisionen, die an die Versicherung selbst gezahlt werden als auch für die Gebühren an einen Dritten als Vermittler. Sie erhöhen die entrichtete Beitragssumme und führen dazu, dass sich im Zeitpunkt der Leistung aus der fondsgebundenen Lebensversicherung der zu versteuernde Betrag verringert (FG Niedersachsen 22.4.10, 11 K 85/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101715).
§ 21 EStG – Liebhaberei bei dauerhafter Hausrenovierung
Fallen Aufwendungen bei einer leer stehenden Immobilie an, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Mieteinkünften besteht. Hierzu muss sich der Hauseigentümer endgültig entschlossen haben, durch Vermieten Einkünfte nach § 21 EStG zu erzielen. Dies ist anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen zu belegen. Bei einer lang andauernden selbst durchgeführten Renovierung ist nach den Grundsätzen der Liebhaberei eine zielgerichtete Durchführung der Arbeiten notwendig, sodass in absehbarer Zeit das Haus vermietet werden kann. Nur dann kommt eine Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen in Betracht (FG Niedersachsen 6.5.10, 11 K12069/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102056).
§ 33 EStG – Konkurs der Baufirma ist nicht außergewöhnlich
Geht das Bauunternehmen in die Insolvenz, lassen sich weder die verlorenen Anzahlungen noch die Preisdifferenz durch die Errichtung von einer anderen Firma als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der höhere Preis stellt normale Aufwendungen zur Errichtung des Hauses dar. Soweit ein Unternehmer vor Leistungserbringung in Insolvenz geht, beruht der Verlust auf dem vorherigen Vertragsabschluss. Dieses latente Risiko beinhaltet jedes Rechtsgeschäft und ist weder außergewöhnlich noch zwangsläufig, weil Bauherren nicht gezwungen sind, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben (FG Rheinland-Pfalz 24.3.10, 2 K 1029/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102058).
§ 35a EStG – Steuerermäßigung bei Pauschale für Reparaturen
Handwerkerleistungen kann ein Arbeitnehmer für eine Dienstwohnung auch dann absetzen, wenn von seinem Gehalt eine Pauschale für Schönheitsreparaturen abgezogen worden ist. Dabei sind seine Zahlungen insoweit zu berücksichtigen, als tatsächlich Mittel zur Ausführung von Modernisierungs-, Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten verwendet werden. Absetzbar sind dabei die in den Pauschalen enthaltenen Mittel, die sich aus dem Verhältnis der Material- zu den Arbeitskosten aus in den vom Arbeitgeber beglichenen Rechnungen ergeben (FG Niedersachsen 23.2.10, 16 K 422/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102029).
§ 3 UStG – Kein Entgelt bei Kostenübernahme durch den Mieter
Die Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter stellt kein umsatzsteuerliches Entgelt dar, weil hierin neben der Erhaltung des Mietobjekts ein zumindest gleichrangiges Interesse des Mieters zu sehen ist. Auch seine Ersatzzahlung bei Nichterfüllung der Instandhaltungsverpflichtung ist nicht umsatzsteuerbar. Vertraglich vereinbarte und auf den Mieter zukommende Instandhaltungsaufwendungen werden in der Kalkulation der Miethöhe berücksichtigt und stellen daneben keinen gesonderten umsatzsteuerbaren Vorgang dar (FG Köln 13.1.10, 9 K 4447/08, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102059).
§ 4 UStG – Schwangerschaftsabbruch und Empfängnisverhütung
Die umsatzsteuerliche Behandlung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung war Thema einer Besprechung der Umsatzsteuerreferatsleiter. Danach sind sowohl die Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen als auch alle ärztlichen Leistungen zur Empfängnisverhütung unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen als Sonderfall der vertragsärztlichen Versorgung (OFD Frankfurt 11.3.10, S 7170 A - 69 - St 112, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101903).
§ 18a UStG – Geänderte Regeln bei der ZM
Das BMF hat in einem ausführlichen Schreiben zur Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ab Juli 2010 Stellung genommen. Die Stellungnahme behandelt sowohl die Änderungen ab dem 1.1.2010 zu sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Empfänger die Steuer dort schuldet als auch die Neuregelungen durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben ab dem zweiten Halbjahr für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte. Zu den Neuregelungen zählen beispielsweise der neue Abgabeturnus monatlich statt quartalsweise, die Verschiebung vom 10. auf den 25. eines Monats sowie die Anwendung der Bagatellgrenze bis 100.000 EUR (BMF 15.6.10, IV D 3 - S 7427/08/10003-03, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 102060).
§ 122 AO – Ermittlungspflichten bei unbekanntem Aufenthaltsort
Geht das FA davon aus, dass sich eine Person in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf es zur öffentlichen Zustellung als letztes Mittel übergehen. Denn diese ist erst zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück anders zu übermitteln (BFH 9.12.09, X R 54/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101276).
§ 162 AO – Geldverkehrsrechnung ist anerkannte Schätzmethode
Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung können Umsätze zugeschätzt werden, wobei die Geldverkehrsrechnung grundsätzlich eine geeignete Schätzungsmethode darstellt. Sie beruht auf dem logischen Umstand, dass niemand mehr ausgeben kann als ihm zur Verfügung steht. Bei ungeklärten Ausgabenüberhängen ist der Schluss gerechtfertigt, dass Ausgaben aus unversteuerten Einnahmen bestritten worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die tatsächlichen Ausgaben so konkret wie möglich ermittelt werden. Daher hat sich das Finanzamt zunächst leicht feststellbare Kosten wie Miete, Darlehensraten oder Versicherungen nachweisen zu lassen und darf nicht auf die durchschnittlichen Konsumausgaben abstellen, ohne die konkrete Situation zuvor zu ermitteln (Sächsisches FG 25.1.10, 6 V 2080/09, rkr., unter ¬www.¬iww.de, Abruf-Nr. 102061).
§ 231 AO – Zahlungsverjährung im AdV-Verfahren
Teilt das Hauptzollamt im AdV-Verfahren mit, von der Vollstreckung des „angefochtenen Verwaltungsakts” bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens absehen zu wollen, unterbricht dies die Zahlungsverjährung im Allgemeinen auch insoweit, als ein Teilbetrag der festgesetzten Abgabe von vornherein unstreitig war. Denn durch die Wirkung des § 231 Abs. 1 S. 1 AO gilt die Unterbrechung der Zahlungsverjährung grundsätzlich für die gesamte festgesetzte Abgabe. Mit der Beendigung der Unterbrechung läuft dann wieder eine neue, wiederum fünfjährige Verjährungsfrist an (BFH 23.2.10, VII R 9/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101699) |
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Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s. AStW 10, 365) noch einige wesentliche Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:
• Für die Anwendung des Halb- und Teilabzugsverbots in § 3c Abs. 2 EStG reicht die Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus. Die gesetzliche Klarstellung ab 2011 erfolgt als Reaktion auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung, wonach das Abzugsverbot keine Anwendung finden soll, sofern entsprechende Beteiligungseinkünfte fehlen. Dieses Urteil hatte das BMF bereits mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
• Im Bereich der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer soll es zu einer völligen Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten bei Erwerben nach dem Tag der Gesetzesverkündung kommen. Damit gilt für die Lebenspartner im ErbStG dieselbe Steuerklasse wie bei Ehegatten. Weitere Verbesserungen waren bereits mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt worden. Die Gleichstellung in
§ 3 GrEStG führt dazu, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern, wie bei Ehegatten, keine Steuer mehr anfällt. Das gilt für den Erwerb aus dem Nachlass durch den überlebenden Lebenspartner, Grundstückserwerbe unter Lebenspartnern und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
• Durch eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken künftig nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Nach der bis zum 31.12.2010 umzusetzenden Vorschrift bleibt der Abzug lediglich für Ausgaben, die auf die unternehmerische Verwendung entfallen, erhalten. Der im Referentenentwurf vorgesehene Bestandsschutz für in 2010 angeschaffte bzw. fertiggestellte Immobilien wurde im Regierungsentwurf modifiziert. Danach soll das aktuelle „Seeling-Modell“ noch für Objekte gelten, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der Zeitpunkt der Bauantragsstellung bzw. bei baugenehmigungsfreien aber melde¬pflichtigen Objekten der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen.
• Die Bescheinigung der Künstlereigenschaft nach § 4 Nr. 20a UStG durch die Landesbehörde soll künftig den für Feststellungsbescheide geltenden Verjährungsregeln unterliegen. Die Frist für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Bescheinigungen durch die zuständigen Landesbehörden beträgt damit grundsätzlich nur noch vier Jahre, kann aber darüber hinaus noch bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer ausgestellt oder geändert werden.
• Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge bleiben verfahrensrechtlich gleichermaßen offen wie eine vorläufige Festsetzung über den Steuerbescheid. Damit soll vermieden werden, dass abgeltend besteuerte Kapitalerträge in der Steuererklärung allein zu dem Zweck erklärt werden müssen, um in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerks zu kommen. Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung wird diese Regelung auf dem Verwaltungswege bereits auf die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer bei privaten Kapitaleinnahmen angewendet.
• Die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen in § 6b Abs. 1 Nr. 4 EStG wird über 2010 hinaus zeitlich uneingeschränkt ermöglicht.
• Der Freistellungsauftrag wird um das Erfordernis der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen ergänzt, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens überprüft werden kann.
• Rückwirkend ab 2009 entfällt die Veranlagungspflicht trotz Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
• Eine nachträgliche Teilentlastung von der Kapitalertragsteuer durch Erstattung beim BZSt auf 15 % wird auf alle Kapitalerträge ausgeweitet, die bei ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen dem Steuerabzug unterliegen können.
• Die Regelungen in § 18 Abs. 10 UStG werden redaktionell an die neue verkehrsrechtliche Rechtsgrundlage der Fahrzeug-Zulassungs-verordnung angepasst.
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Das BMF erläutert den verbesserten Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegekasse ab 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz. Voraussetzung ist, dass die Beiträge eine Basisabsicherung gewährleisten. Begünstigt sind auch Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sowie ein erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag. Nicht absetzbar sind hingegen Prämien für Auslands- oder Reisekrankenversicherungen, die zusätzlich zu dem bestehenden gesetzlichen oder privaten Versicherungsschutz ohne persönliche Risikoprüfung abgeschlossen werden.
Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Das gilt unabhängig von ihrer Bezeichnung, also auch für Pauschalleistungen, Prämien- und Bonuszahlungen. Eine Minderung erfolgt aber nur in dem Umfang, indem die Erstattung auf die Basisabsicherung entfällt. Die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses basiert auf dem Vertrag, der den erstatteten Beitragszahlungen zugrunde lag und nicht auf dem Vertragsstand bei Rückzahlung.
Zahlt der Versicherte einen erhöhten Beitrag, um ab einem bestimmten Alter durch eine entsprechend erhöhte Alterungsrückstellung eine zuvor vereinbarte zeitlich unbefristete Beitragsentlastung zu erhalten, ist auch der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil für die erhöhte Alterungsrückstellung abziehbar. Mit Beiträgen zugunsten einer Anwartschaftsversicherung erhält der Versicherte später eine private Krankenversicherung zu einem ermäßigten Beitrag. Übersteigen die Beiträge für diese Anwartschaft jährlich nicht 100 EUR, sind sie aus Billigkeitsgründen insgesamt wie begünstigte Beiträge zu behandeln. Die übersteigenden Beiträge sind nur insoweit als Prämien zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln, als sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind. |
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Veräußert der Gesellschafter einer Partnerschaft seinen Mitunternehmeranteil, ist der Wert gemäß § 16 Abs. 2 EStG zwingend nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg muss zur Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Ertrag aus der Veräußerung fiktiv eine Übergangsbilanz mit den sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden Zu- und Abrechnungen erstellt werden. Dies kann nicht durch privatvertragliche Regelungen ersetzt werden.
Bei der Partnerschaftsgesellschaft schließen sich Angehörige freier Berufe zusammen, sodass im Wesentlichen die für eine Freiberufler-GbR geltenden Grundsätze heranzuziehen sind. Hieran ändert auch nichts, dass der BGH jüngst der Rechtsform der GbR die Teilrechtsfähigkeit zugesprochen hat. Anders als im Zivilrecht gibt es in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Vorgaben für die Behandlung der GbR und anderer Mitunternehmerschaften. Die Gewinnanteile sind als Einkommen nicht bei der Personenvereinigung, sondern bei den Gesellschaftern unmittelbar zu versteuern. Entsprechendes gilt für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die GbR und damit auch die Partnerschaftsgesellschaft besitzt keine eigene Steuerrechtsfähigkeit und ist nur insoweit Steuerrechtssubjekt, als es um die Feststellung der Einkunftsart und um die Ermittlung der Einkünfte geht.
Veräußert ein Mitunternehmer seinen gesamten Gesellschaftsanteil an einer Partnerschaftsgesellschaft, ist dies kein Vorgang, der allein die Ebene der Gesellschaft betrifft. Aufgrund der im Einkommensteuerrecht angelegten Transparenz des Personenzusammenschlusses muss zur Ermittlung des Vermögensstatus der Gesellschaft eine Bilanz erstellt werden.
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Als Schenkung gilt jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Gebers bereichert wird. Vor diesem Hintergrund stellt die Einräumung eines zinslosen Darlehens nach einem Urteil des FG Köln eine Schenkung dar, weil der Begünstigte das überlassene Kapital unentgeltlich nutzen kann. Die Vermögensminderung aufseiten des Schenkers und die Bereicherung beim Kreditnehmer müssen dabei nicht identisch sein, sofern die Zuwendung bewusst erfolgt.
Der Schenker verzichtet auf eine übliche Einnahmemöglichkeit und erhält sein Kapital später zum gleichen Betrag zurück. Dies entspricht aber nur dann seinem Nennwert, wenn eine Verzinsung des Darlehens erfolgt. Ohne eine solche Verzinsung ist der Rückerstattungsanspruch durch Zeitablauf wertgemindert. Dies stellt eine Entreicherung des Kreditgebers und einen Vorteil für den Darlehensnehmer dar. Als steuerpflichtige Zuwendung gilt dabei der Teilbetrag des Kapitals, der nicht durch die abgezinste Rückzahlungspflicht ausgeglichen wird. Der Steuertatbestand wird dabei schon mit der Kapitalhingabe vollzogen und nicht zunächst nur versprochen. Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist die Nutzungsmöglichkeit, die als schenkungsteuerliche Bereicherung mit dem Kapitalwert, also dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen ist. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %. Es sei denn, es steht ein anderer Wert fest. Der Vervielfältiger aus Anlage 9a zu § 13 BewG bemisst sich dann an der Laufzeit des Darlehensvertrags und wird mit dem Jahreswert multipliziert.
Hinweis: Ein zinsloses Darlehen im Betriebsvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit dem abgezinsten Betrag in der Steuerbilanz zu passivieren und führt daher zu einem außerordentlichen Ertrag.
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Haben weder Erblasser und Erbe oder Zuwendender und Beschenkter einen inländischen Wohnsitz, wird unabhängig vom Verwandtschaftsgrad gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG nur ein Freibetrag von 2.000 EUR statt den persönlichen inländischen Freibeträgen von bis zu 500.000 EUR angesetzt. Das stellt nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und somit einen Verstoß gegen EU-Recht dar, weil das ErbStG die Höhe des Freibetrags vom Wohnsitz abhängig macht und dies zu einer höheren Besteuerung für Gebietsfremde führt. Somit muss der Gesetzgeber bei der Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Ansässige anderer EU-Staaten die gleichen Freibeträge einführen wie für Inländer. Das Urteil betraf ein in den Niederlanden lebendes Kind, das von seiner dort lebenden Mutter ein Grundstück in Deutschland geschenkt bekommen hatte. Die Entscheidung ist aber generell auf alle Fälle anwendbar, in denen keiner der Beteiligten in Deutschland ansässig ist und es sich um im Inland belegenes Vermögen handelt. In diesem Fall gilt nämlich der deutlich niedrigere Freibetrag.
Die Entscheidung lässt sich im Übrigen auch auf betriebliches Vermögen übertragen, das unter vergleichbaren Verhältnissen übertragen wird sowie in Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die nach dem Auslandsumzug innerhalb bestimmter Fristen greift.
Hinweis: Bedeutung hat das EuGH-Urteil für Betroffene mit beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für alle künftigen Zuwendungen sowie für Sachverhalte, für die noch kein bestandskräftiger oder
überhaupt noch kein Steuerbescheid vorliegt. Das Urteil lässt sich übrigens auch von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern verwenden, die den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG beanspruchen können. Dieser steht nämlich derzeit ebenfalls nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu.
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